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Autor Thema: Ist mit Widerspruchsbescheid der Festsetzungsbescheid teilweise aufgehoben?  (Gelesen 1158 mal)

d
  • Beiträge: 1
Vielen Dank an alle als langer stiller Mitleser bisher, es hat sehr viel geholfen!
Spenden ist jetzt wirklich mal angebracht!  ;)

Mal angenommen:
Ein fiktiver Herr X. freut sich!  :D  Nach mehr als 1,5Jahren!! hat er einen Widerspruchsbescheid bekommen in dem ein "dreimonatiger" Festsetzungsbescheid komplett aufgehoben wurde und
ein "mehrjähriger größerer" anscheinend teilweise.     (jeweils Verjährung ohne Verjährungshemmung)

Der Wortlaut dazu:
Zitat
Auf Ihren Widerspruch vom xxxx heben wir den Festsetzungsbescheid des *LRA* vom xxxx insoweit auf, als Rundfunkbeiträge für den Zeitraum xxx-xxx festgesetzt werden.
Bedeutet das nun, dass der Bescheid für andere Zeiten noch gültig ist oder sollte da ein "neuer" korrigierter Festsetzungsbescheid kommen oder evtl. sogar aktiv angefordert werden?
Herr X. frohlockt nämlich schon weil ja wieder ein ganzes Jahr seitdem vergangen ist..   ;)  Was hat er sich am 1.1.20 schon gefreut..;-) Und das Jahr davor.. ;-) Die kriegen es einfach nicht hin.

Den "kleinen dreimonatigen" Festsetzungsbescheid hat Herr X. damals leider trotz Widerspruch aus Unwissenheit bezahlt, könnte er dies wiederbekommen oder wird das wirklich trotz positivem Widerspruchsbescheid mit der ältesten Schuld verrechnet? Müsste Herr X. jetzt Mahnung-Mahnung-Vollstreckung gegen den Beitragsservice einleiten? Ist das nicht verkehrte Welt?  (#)
Die älteste Schuld laut "Kontostand" (ein Witz an Kontoführung, eine Firma mit diesem Buchhalter würde kein Quartal überleben)  ist mittlerweile 7 Jahre alt..  und verjährt. Das führt Widersprüche wegen Verjährung doch ad absurdum.. wenn man nicht vorsorglich "Antrag auf Aussetzung" stellt, welche dann leider später ein Verjährungshemmnis darstellen.

Also, alles rein fiktiv natürlich, wie wäre das den bei diesen zwei Fragen wenn das alles real passieren würde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2020, 04:49 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.567
Vielen Dank an alle als langer stiller Mitleser bisher, es hat sehr viel geholfen!
Spenden ist jetzt wirklich mal angebracht!  ;)
Ohne dass ich an so einer Spende beteiligt wäre: die Moderatoren werden es Dir sicherlich danken. Gibt ja für die Infostände immer mal was zum Drucken und so.

Mal angenommen:
Ein fiktiver Herr X. freut sich!  :D  Nach mehr als 1,5Jahren!! hat er einen Widerspruchsbescheid bekommen in dem ein "dreimonatiger" Festsetzungsbescheid komplett aufgehoben wurde und
ein "mehrjähriger größerer" anscheinend teilweise.     (jeweils Verjährung ohne Verjährungshemmung)
Aufgehoben ist nur das, was explizit mit Datum benannt wird. Offenbar wurde nur der "dreimonatige" FB explizit benannt. Der "mehrjährige größere" FB wurde anscheinend(!) nicht explizit mit Datum benannt und ist daher nicht aufgehoben. Es gibt keine indirekte Aufhebung via Kettenbescheide oder sowas. Es muss alles direkt benannt werden.

Was Herr X gerne verraten könnte, ist, mit welchen Argumenten er es fertigbrachte, dass ein FB aufgehoben wird. Einrede der Verjährung?

Der Wortlaut dazu:
Zitat
Auf Ihren Widerspruch vom xxxx heben wir den Festsetzungsbescheid des *LRA* vom xxxx insoweit auf, als Rundfunkbeiträge für den Zeitraum xxx-xxx festgesetzt werden.
Bedeutet das nun, dass der Bescheid für andere Zeiten noch gültig ist
Ja, wenn im Festsetzungsbescheid vom xxxx noch andere Zeiträume als der Zeitraum xxx-xxx benannt werden. Dann sind Rundfunkbeiträge für diese anderen Zeiträume nach wie vor festgesetzt.

oder sollte da ein "neuer" korrigierter Festsetzungsbescheid kommen
Wenn die Kölner sauber arbeiten würden, müssten und würden sie nur für den Zeitraum xxx-xxx die Beiträge neu festsetzen.

Erfahrungsgemäß kommt aber ein Festsetzungsbescheid, der die Rundfunkbeiträge nicht nur für den wieder offenen Zeitraum xxx-xxx festsetzt, sondern noch für weitere Zeiträume, die aber bereits durch andere Festsetzungsbescheide festgesetzt wurden. D.h. der kölsche Klüngel bescheidet andere Zeiträume yyy-yyy plötzlich doppelt. Hier ist dann natürlich ein Widerspruch sehr sinnvoll. Wir wollen doch nichts falsch machen. Möglicherweise muss Freimersdorf den angeblich korrigierten FB erneut aufheben - weil sie es einfach nicht drauf haben.

oder evt. sogar aktiv angefordert werden?
Herr X soll aktiv einen FB anfordern? Also, schicken tun sie Herrn X bestimmt gerne was. Aber ich bezweifele, ob es einen definierten Verfahrensweg gibt, einen Festsetzungsbescheid zu beantragen. Ich halte es für gut möglich, dass so ein Antrag von Beitragsservice wegen abgewiesen werden muss.
Herr X könnte dann eine weitere Volte schlagen und in einem Widerspruch sagen, dass der "angeforderte" FB nichtig ist, da so etwas eben nicht "angefordert" werden kann... Pure Spekulation.

Ein Ausweg für den BS könnte höchstens sein, dass er - "Behörde" spielend - den von Herrn X aktiv gestellte Antrag als Erinnerung auffasst und dann von sich aus (ein "von Amts wegen" verkneife ich mir für diese von den Sendern installierte Volksspionage) einen FB erteilt. Auch hier Spekulation.

Also, ich glaube, es ist nicht wirklich dringend, dass Herr X einen FB "anfordert". Oder?

Den "kleinen dreimonatigen" Festsetzungsbescheid hat Herr X. damals leider trotz Widerspruch aus Unwissenheit bezahlt, könnte er dies wiederbekommen oder wird das wirklich trotz positivem Widerspruchsbescheid mit der ältesten Schuld verrechnet?
Geld zurück gibt es nicht. Es wird mit der berühmten ältesten Schuld verrechnet. Diese Praxis ist übrigens auch schon im Fokus rechtlicher Diskussion gewesen und dürfte rechtswidrig sein, da sie gegen das nach BGB gegebene Selbstbestimmungsrecht des Schuldners verstößt (der Schuldner kann bei Zahlung selbst festlegen, welche Schuld er begleicht).

Müsste Herr X. jetzt Mahnung-Mahnung-Vollstreckung gegen den Beitragsservice einleiten? Ist das nicht verkehrte Welt?  (#)
Wäre mal einen Versuch wert. Der Bürger ist ja nicht rechtlos, sondern kann selbst abmahnen.
Im Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht steht dann X ./. Intendancer der LRA (weder BS noch LRA sind parteifähig).  Fiktiv ist davon auszugehen, dass Amtsrichter nicht so rundfunkgläubig sind wie die Verwaltungsrichter der 1. Instanz. Vielleicht entdeckt ein Amtsrichter, dass die Festsetzungsbescheide gar kein Leistungsgebot enthalten und damit das Geld unrechtmäßig einbehalten wurde und schon von daher zurückzuzahlen ist.

Die älteste Schuld laut "Kontostand" (ein Witz an Kontoführung, eine Firma mit diesem Buchhalter würde kein Quartal überleben)  ist mittlerweile 7Jahre alt..  und verjährt. Das führt Widersprüche wegen Verjährung doch ad absurdum.. wenn man nicht vorsorglich "Antrag auf Aussetzung" stellt, welche dann leider später ein Verjährungshemmnis darstellen.
Hm, der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bedeutet nur, dass der Gerichtsvollzieher erstmal nicht kommen soll. Mehr nicht. Die Schuld kann ja trotzdem leise vor sich hin verjähren. Die Landesrundfunkanstalt muss andere Dinge benennen, um die Verjährung zu hemmen.

Alles pure Fantasie. Keine Rechtsberatung. Gratulation für diese fiktive Erfolgsmeldung.  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2020, 04:51 von Bürger«

 
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