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Autor Thema: Alle VG-Verfahren nun gerichtskostenfrei? BVerwG...  (Gelesen 1369 mal)

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1. Ziemlich alle Anträge gegen die Rundfunkabgabe müssen über die Härtefallklausel erfolgen.
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§ 4 Abs. 6 RBStV.


2. Jetzt hat das BVerwG durch einen Beschluss alle derartigen Anträge für gerichtskostenfrei erklärt?
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Beschluss vom 24.04.2020 - BVerwG 6 B 17.20
https://www.bverwg.de/240420B6B17.20.0
 
Zitat von: https://www.bverwg.de/240420B6B17.20.0
RN6 ... Als Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Summe der Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen festzusetzen, die die beklagte Rundfunkanstalt durch die angefochtenen Bescheide festgesetzt hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 6 B 6.20 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2020:?070220B6B6.20.0] - juris Rn. 5) Demgegenüber sind Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen gerichtskostenfrei (§ 4 Abs. 1 und  6 RBStV, § 188 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Streitwertbeschluss vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2019:?301019U6C10.18.0] -).
------------------------  § 188 VwGO :  [Fürsorgeangelegenheiten; Gerichtskostenfreiheit]
 Satz_1 Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge ...   Satz_2 Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben;...


3. Leider kommt gleich indirekt die Richtigstellung:
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Der Hinweis auf § 188 VwGO
Zitat
  [Fürsorgeangelegenheiten; Gerichtskostenfreiheit]
 Satz_1 Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge ...   Satz_2 Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben;...

Tja, das ist im Forum längst bekannt: Macht man NUR einen Antrag "Geringverdiener", so kann man das gerichtskostenfrei, sollte das aber bei der Klage sofort beantragen.


4. Nun kann der brave Bürger Tobias Schweijk das allerdings auch wörtlich interpretieren? 
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Der brave Bürgersoldat Tobias Schweijk beantragt bei der Klage Kostenfreiheit einfach mit folgendem Zitat?

Zitat
https://www.bverwg.de/240420B6B17.20.0
 RN6 ... Als Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Summe der Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen festzusetzen, die die beklagte Rundfunkanstalt durch die angefochtenen Bescheide festgesetzt hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 6 B 6.20 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2020:?070220B6B6.20.0] - juris Rn. 5).
 Demgegenüber sind Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen gerichtskostenfrei (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV...).


5.  Richter Reinhold Rechtmacher schaut in den Entscheid:
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Ja, stimmt.
Schaut auf die Klage: Ja, § 4 Abs. 6 RBStV .
Vielleicht geht das dann gut mit der Kostenfreiheit? Denn das BVerwG hat den Abs. 6 RBStV insgesamt von Kostenpflicht ausgeklammert
und hat nicht getextet "in Verbindung mit § 188...,
so dass man das interpretieren könnte im Sinn "und ferner § 188...".


6. Wenn also jemand als Nichtzuschauer oder aus Gewissensgründen oder wegen was-auch-immer
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die einzige gesetzliche Einfallstelle benutzt, also § 4 Abs. 6 RBStV, so besagt eine vertretbare Interpretation die Kostenfreiheit?
Es bleibt abzuwarten, ob das je nach Richtererfahrung klappt?

Dies war nur ein Hinweis auf überraschende Rechtslage-Aspekte als Start für Erörterung und keine Empfehlung, es zu machten, erst recht keine "Beratung".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2020, 04:42 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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7. Auch anwendbar für frühere Kostenbelastung? Wohl nein.
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(Antwort auf eine  erhaltene PM- Rückfrage.)
Sinn und Aussicht hat es wohl nur, wenn es sofort bei Klageerhebung eingebracht wird?


8. Meinungen wie folgt werden zur Debatte gestellt:
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Hat das Gericht schon bie Klagebeginn einen Kostenvorschuss bereits fixiert, da wird es sehr unwillig sein, zurück zu rudern. Allerdings ist der endgültige Kostenentscheid erst am Ende. Also muss man daran denken, vor der mündlichen Verhandlung oder kurz vor Entscheid im Schriftverfahren die Kostenlosigkeit zu beantragen. Dann hätte es noch eine Spur von Aussicht.


9. Ist ein Kostenbeschluss in eigener Sache bereits ergangen
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oder das Verfahren zurückliegend und längst beendet und Gerichtskosten bezahlt, da wird eine Aussicht von null vermutet für eine Löschung oder sogar Rückzahlung. Verschiedene Gesichtspunkte... wird nicht näher ausgeführt.


10. Nichtzuschauer "sind wir ja alle".
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Und @pjotre hatte einen Traum. Alles sehr absurd, er las da folgenden Text eines Bürgers, ob das wohl o.k.. wäre.
Sucht mal die Denkfehler darin - das darf dann hier im Forum nach Strich und Faden "zerrisen", "verrissen" werden. Alles Folgende, eine wirkliche Frechheit. Lest selber:

Zitat
Volkhart Schweijk
Rechtslaienstr. 15, 12345 Unkundigenheim

An da VG...
Klage gegen... ... ...

A. Ich beantrage hiermit Befreiung wegen Härtefall (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV).
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A1. Ich bin Nichtzuschauer. Praktisch alles von "ARD, ZDF etc." lehne ich engagiert ab: Ein derart demokratie- und bildungsfeindliches Programm verdient keine Finanzierung durch mich.
Dies gilt insbesondere, weil nach Hörensagen rund 60 % meines Geldes für die extrem privilegierende Altersversorgung sind, was ich sowieso als einen Politik- und Finanzskandal einstufen würde.

A2. Die früheren Urteile (BVerwG, BVerfG) legten erkennbar einen Nichtnutzer-Anteil von nur 3 Prozent der Bevölkerung zugrunde. Da die Rechtsvertreter der Bürger es versäumten, den Richtern die wahre Statistik vorzutragen, haben die Richter in erkennbarem subjektivem Irrtum diese wenigen 3 % als typisierbar angenommen.

A3. Nach Aufklärung über diesen subjektiv entschuldbaren objektiven Richterirrtum kann der Beklagte diese Rechtsprechung in dieser Sache nicht mehr für sich geltend machen. Richtervorlage beim BVerfG wird anheimgestellt. Aber da ich eine Rechtsnorm ja nicht anfechte und es keine Abkehr von Rechtsprechung ist - hierfür gab es einfach noch keine - , ist eine Richtervorlage nach meiner - wenn auch unmaßgeblichen - Meinung gar nicht nötig.


B. Hilfsweise beantrage ich, den Beitrag auf 40 % zu senken, also auf 7 € monatlich.
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Ebenfalls als Härtefallantrag (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV). Folgende Härte liegt vor:

B1. Die Finanzierungspflicht gemäß Verfassungsgericht ist für ein Programm für Demokratie und Bildung,
nicht für ein Schenkungsprogramm von Pensionen oberhalb des allgemeinen Arbeitnehmerrechts. Gerichte dürfen Bürger - überwiegend ja nur mit Normalansprüchen der Altersversorgung - nicht zu Zwangsschenkungen an das Personal von ARD, ZDF etc. verurteilen, zumal diese angeblich ohnehin wohl rund 30 % mehr verdienen als der deutsche Durchschnitt für vergleichbare Tätigkeiten.

B2. Eine "Schenkung von unten nach oben" kann nicht zwangsweise angeordnet werden: Zwangweise Umverteilung von unten nach oben verstößt gegen Grundrechte wie Gleichheit, Sozialstaats-Prinzip, Menschenwürde. Dies wäre eine Härte, der durch § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV abzuhelfen ist.
Es geht in dieser Klage nur um meinen Beitrag im Sinn eines Pilotverfahrens. Denn es geht bundesweise um mehrere Milliarden Euro.

B3. Da die Rechtaufsicht der Landesregierungen insoweit jahrzehntelang durch Untätigkeit versagte, müssen diese mutmaßlich rund 60 % zu Lasten der Landeshaushalte gehen ("Finanzierungsgarantie"), wodurch sich diese Lasten zu Gunsten von Wohlhabenden überwiegend auf andere Wohlhabende verteilen (also nicht mehr Umverteilung im statistischen Mittel von unten nach oben).

B4. Für die genaue Ermittlung der Zuweisungen für Altersvorsorge aus den aktuellen Geldeingängen der Rundfunkabgabe stelle ich Antrag, dass das Gericht der Beklagten auferlegt, eine nachvollziehbare statistische Information zu übermitteln, was sich ja mit den intern verfügbaren Geschäftsberichts-Positionen umgehend machen lässt.


C. Für die Kosten dieser Klage:
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C1. Es ist eine Klage mit der einzigen Klagegrundlage des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Diese Klage ist nach neuester Rechtsprechung des BVerwG kostenfrei zu stellen:

https://www.bverwg.de/240420B6B17.20.0
RN6
Zitat von: RN 6
... Als Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Summe der Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen festzusetzen, die die beklagte Rundfunkanstalt durch die angefochtenen Bescheide festgesetzt hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 6 B 6.20 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2020:?070220B6B6.20.0] - juris Rn. 5).

Demgegenüber sind Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen gerichtskostenfrei (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV...).

 
Mit freundlichem Gruß
Volkhart Schweijk.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2020, 16:33 von DumbTV«
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Hübsch gepoltert.  ;D

Schweijk probiert es aus und wird eulenspiegelhaft gespannt abwarten und zuschauen, welche Winkelzüge der Verwaltungsrichter aus dem Ärmel zaubern wird, um doch noch zu einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu kommen und - hélas - der beklagten LRA noch ein weiteres Mal die Möglichkeit gibt, 20 Euros Verwaltungskostenpauschale einzufordern (die - wie andernorts erörtert - aber nicht unbedingt...lassen wir das).

Seeehr gewitzt, diese Tillerei...   ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2020, 16:35 von DumbTV«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich halte es taktisch für unklug bei einem Antrag wg. Härtefall die Ablehnung der Rundfunkfinanzierung und des ÖR-Programms zu problematisieren. Vielmehr ist Konzentration auf das Wesentliche, d. h. auf die eigene finanzielle Situation und die Anspruchsgrundlage für die Anwendung der Härtefallregelung, deutlich zielführender. Das hat zugleich den Vorteil, dass die Argumente zum Antrag passen und nicht Meinungen dargestellt werden, sondern belegbare Tatsachen; dies noch dazu in der notwendigen Kürze. Mit "Schaum vor dem Mund" argumentiert es sich nicht nur schlecht, man sorgt auch dafür, dass man in der Schublade "Querulant" landet. Dies sorgt bei Gericht wohl eher für den Reflex die Forderung abzulehnen, als dass es für die Situation des Klägers empfänglich macht. Wer die Härtefallregelung in Anspruch nimmt ist, ob er will oder nicht, praktisch in der Position des Bittstellers, der gerichtliche Hilfe gegen den übermächtigen Rundfunk sucht. Es gilt also Sympathie für die eigene Situation zu wecken bei Leuten, den Richtern, die Kraft ihrer gesicherten Besoldung niemals in eine vergleichbare Situation kommen werden wie der Kläger. Verbal sein Mütchen an "denen da oben" zu kühlen mag temporär eine persönliche Befriedigung erzeugen. Diese endet aber spätestens mit dem Ablehnungsbescheid.

Merke: es ist niemand gezwungen immer alles zu sagen, was man denkt. Der pfiffige Schweijk wusste eher gewitzt die Obrigkeit zu schlagen als durch Polterei.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2020, 04:46 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 180
    • Wer suchet, der findet!
Soweit mir bekannt ist, sind zumindest im Norden alle Gerichtsverfahren zwecks Befreiung kostenfrei. Ich kann mich da auch irren, aber bisher habe ich nichts Gegenteiliges gehört.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2020, 16:36 von DumbTV«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

 
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