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Autor Thema: Übergriffige Verwaltungsrichter - besondere Härtefälle -  (Gelesen 2141 mal)

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Es geht hier um die Anträge und Klagen "besondere Härtefälle".

Verwaltungsgerichte haben die Verwaltung zu überprüfen. Nicht die Zahlungskraft eines Betroffenen, seinen Gesundheitszustand oder seine Gewissenszustände. Dafür haben wir in Deutschland eine Aufteilung der Behörden und Gerichtsbarkeiten.

Der ÖRR hat es geschafft, die Verwaltungsgerichtsbarkeit für eigentlich bislang unklärbare Fälle einzuspannen. Die "besonderen Härtefälle" werden im Vorfeld unhinterfragt von einer Stelle bearbeitet, die reine Verwaltungstätigkeit ausüben muss: der Beitragsservice der LRAen und der in Köln. Damit wird der zukünftige Kläger schon auf die falsche Spur geschickt: Er meint, seinen besonderen Härtefall verwaltungsrechtlich erklären zu müssen und klären zu lassen. Dabei muss er eigentlich nur für ein Dokument sorgen, das seine Zahlungsunfähigkeit, Notsituation oder andere Besonderheiten behördlich festlegt. Die Verwaltung entscheidet dann darüber, ob das behördlich ausgestellte Dokument akzeptiert wird oder nicht. Einzelheiten stehen weder in diesem Schreiben, noch wird verwaltungsseits nachgeforscht. Das würde die Verwaltung auch überlasten. Sie muss effektiv arbeiten können. Somit ist sie auf offizielle Zuarbeit angewiesen.

Das ist dann auch der Bereich, in dem das VG arbeitet: liegen offizielle Bestätigungen vor oder nicht. Sowohl im Bereich Finanzen, z.B. ohne Leistungsbezug von H4 o.Ä. als auch im grundrechtlichen Bereich des Gewissens gibt es solche bislang nicht. Die Fälle könnten eigentlich nicht entschieden werden. Der Kläger müsste Antrag stellen auf Beweisaufnahme durch eine neutrale Stelle. Deutlicher gesagt: Er muss es fordern. Damit wird das Verfahren dann hängen, weil es die nicht gibt.

Sowohl ein Richter, der aus dem "blauen Himmel über ihm" heraus entscheiden könnte, dass ein Kläger zahlen muss, weil er Vermögen in Form von selbstbewohntem Wohneigentum hat, als auch der Beitragsservice, der aus Interessengründen jeden anderen Blickwinkel auf einen Härtefall vermeidet, kann keine sachgerechte Entscheidung treffen. Eine Zahlungsfähigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches wird und kann von diesen Stellen nicht rechtskräftig erklärt werden.

Meine Erfahrung in diesem Bereich: Ich verweigere den Rundfunk aus Gewissensgründen. Der Aufforderung während der Verhandlung beim VG Hamburg  2018, sowohl des NDR als auch des Richters, einen Härtefallantrag zu stellen, bin ich nicht nachgekommen. Begründung: Dem Beitragsservice fehlt es sowohl an der Neutralität noch der Berechtigung, Gewissensprüfungen vorzunehmen. Eine Vollstreckung fand bis heute nicht statt.

Ein entsprechender allgemein formulierter formeller Härtefallantrag zur Fristeinhaltung könnte somit lauten:
Zitat
Hiermit stelle ich Antrag auf Befreiung als besonderer Härtefall (aus finanziellen Gründen, aus Gewissensgründen etc.). Bitte benennen Sie mir dafür die neutrale Stelle, die diesbezüglich ein durch die Verwaltungstätigkeit des Beitragsservice bearbeitbares Dokument zum Nachweis ausstellt.

Oder kürzer:
Zitat
Hiermit stelle ich Antrag auf Befreiung als besonderer Härtefall (aus finanziellen Gründen, aus Gewissensgründen etc.) sowie Antrag auf Beweisaufnahme dazu durch eine neutrale Stelle.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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Da das Land "Staat" die Schuld gestaltet, müsste der Antrag gegenüber dem Staat gestellt werden. Der Staat kann die Bearbeitung an die dann richtige Stelle abgeben. So lange diese Stelle nicht bekannt ist, könne somit Versäumnis vorliegen. Der Klageweg könnte die Verpflichtungsklage sein, eine solche Versäumnis zu unterlassen.


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Der Antrag auf besonderen Härtefall soll man ja nach RBStV an die LRA stellen. An den Staat bzw. das Land könnte man allgemein die Forderung stellen, in diesem Willkürbereich für Schutz und Rechtssicherheit für den Bürger zu sorgen.

Ich seh die Verpflichtungsklagen schon - wie magnetisch angezogen - wieder beim Verwaltungsgericht liegen. Und über die Jahre habe ich den Eindruck gewonnen, da wird mir nicht geholfen.


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Es geht hier um die Anträge und Klagen "besondere Härtefälle".

Verwaltungsgerichte haben die Verwaltung zu überprüfen.


Der ÖRR hat es geschafft, die Verwaltungsgerichtsbarkeit für eigentlich bislang unklärbare Fälle einzuspannen. Die "besonderen Härtefälle" werden im Vorfeld unhinterfragt von einer Stelle bearbeitet, die reine Verwaltungstätigkeit ausüben muss: der Beitragsservice der LRAen und der in Köln.
Damit wird der zukünftige Kläger schon auf die falsche Spur geschickt: Er meint, seinen besonderen Härtefall verwaltungsrechtlich erklären zu müssen und klären zu lassen. Dabei muss er eigentlich nur für ein Dokument sorgen, das seine Zahlungsunfähigkeit, Notsituation oder andere Besonderheiten behördlich festlegt.



Ein entsprechender allgemein formulierter formeller Härtefallantrag zur Fristeinhaltung könnte somit lauten:
"Hiermit stelle ich Antrag auf Befreiung als besonderer Härtefall (aus finanziellen Gründen, aus Gewissensgründen etc.). Bitte benennen Sie mir dafür die neutrale Stelle, die diesbezüglich ein durch die Verwaltungstätigkeit des Beitragsservice bearbeitbares Dokument zum Nachweis ausstellt."

Übergriffige Verwaltungsrichter? bei Rundfunk, der ja ein Unternehmen ist?

o.g. Zitat: "Verwaltungsgerichte haben die Verwaltung zu überprüfen. "
Wer ist die Verwaltung bei dir? Ist das der Rundfunk?
Verwaltet werden Gebiete, Gebietskörperschaften. Du bist Mitglied in einer Gebietskörperschaft.
Wenn du Probleme mit dem Finanzamt hast, da die dir doppelte Steuern auferlegt haben, dann geht es zum VG.

Welche Verwaltungstätigkeit soll denn deiner Meinung nach der BS ausüben? Welche Gebietskörperschaft verwaltet der BS? Bist du dort Mitglied?


Beispiel:
Eine Bekannte vor vielen Jahren (Vor 2013) hatte H4.
Sie hatte einen Ausweis und hatte Ermäßigung für das Schwimmbad und sicher auch anderes. Sie hat das Schwimmbad genutzt. Sie hatte für die Nutzung eine Ermäßigung beantragt.

Meine Frage soll sein: Wozu soll ein Nichtnutzer des Schwimmbades oder des Rundfunks einen Antrag stellen? Mir ist das fremd und unbegreiflich. Es will mir nicht in den Kopf, warum auch immer. Es ist völlig absurd.


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K
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frank6+6
Der Rundfunkbeitrag (so wie vormals die Rundfunkgebühr) ist eine (landes-)gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Last/Abgabe.
Grund der Beitragserhebung: "Innehaben einer Wohnung."
Bitte zurück zum Thema: Übergriffige Verwaltungsrichter - besondere Härtefälle - 


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Bitte zurück zum Thema: Übergriffige Verwaltungsrichter - besondere Härtefälle - 
"Verwaltungsrecht" und "Härtefall" schließen sich aber einander, denn "Härtefall" ist "Sozialrecht", und sozialrechtliche Belange hat nicht das VG zu entscheiden.

Aus diesem Grund hat ja auch das VG nicht darüber zu befinden, sondern das Amtsgericht, ob Du bspw. vollstreckungsrechtlich doch von der Zahlung des Rundfunkbeitrages verschont wirst, denn Vollstreckung ist letztens Zivilrecht und nicht Verwaltungsrecht.

Und die einzelnen Kompetenzen sind weder verhandelbar, noch übertragbar, und schon gar nicht auf Landesebene.


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Um es anders und allgemeiner zu sagen: Verwaltungsrichter haben keine Schicksale und finanzielle Verhaltensweisen zu verwalten! Und gerade im Bereich "besonderer Härtefall" ist da ein unendlich weites Feld.

Anhang: Meine Notizen zu einer Klage vor dem VG Hamburg. Eine in Treu und Glauben an der Rechtmäßigkeit unseres Verwaltungsrechts verhaftete Studentin wird vor versammeltem Publikum über ihre Finanzlage "ausgezogen". Und das war nicht die erste Klage, bei der das vorkam!

PS: Die Notizen sind nicht so leicht für andere nachzuvollziehen, jedoch Begriffe wie "Durchlauferhitzer" und "Zahnprobleme" deuten ja darauf hin, wie kleinteilig die Aktion war. Vieles hat die Klägerin selber ungefragt mitgeteilt, in der Meinung, den Sachverhalt genau darlegen zu müssen. Kein Hinweis der Richters, dass diese Angaben die Entscheidung nicht beeinflussen werden.
Richter war mein Lieblingsrichter Poppins (Name geändert), der an dem Tag richtig gut gelaunt war. Ich bin irgendwann rausgegangen, weil ich wusste, da war Hopfen und Malz verloren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juni 2020, 07:52 von seppl«
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@seppl
Da wäre doch die Frage, ob dieser Richter nicht außerhalb seiner Kompetenzen gehandelt hat?

Bitte berücksichtige: Jedes hoheitliche Handeln ist via Verfassungsbeschwerde überprüfbar, ob das den Aufwand bis dahin rechtfertigt, ist mal was anderes.


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Zu berücksichtigen ist ja, dass die Klägerin die Argumentation mit den kleinteiligen Unterhaltskosten ja wohl selbst auf den Tisch gebracht hat, weil sie dachte, das wäre wichtig zur "Berechnung".

Der Richter hat versäumt, ihr zu erklären, dass eigentlich nur ein offizielles Dokument fehlt, um sie freizustellen. Das durfte er aber nicht sagen, weil sonst auffiele, dass die ganze "besondere Härtefall-Geschichte" völlig sinnlos ist, weil es die Stelle/n gar nicht gibt, die das bescheinigen kann/können. Deshalb hat er die Verhandlung als netten Smalltalk über "wie schwer das Leben einer alleinziehenden Studentin mit Kind denn sei" geführt. Völlig entspannt. Und die Klägerin hat sich mit ihren Erklärungen einen abgebrochen... sie hat sicherlich nicht aus Spaß geklagt. Als der Richter ihr verbot, Wasser zu trinken, sagte sie noch, dass sie trinken wollte weil sie aufgeregt sei. Sie sei Gerichtsverhandlungen nicht gewohnt. Sie akzeptierte aber die Erklärung des Richters, dass die Verhandlung ja noch nicht so lange im Gange sei, dass das nötig wäre. Das war für mich schlimm mit anzusehen, wie hier ein ernstes persönliches Anliegen in der eiskalten Verwaltungsmühle verwurstet wurde...


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q
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Grundsätzlich ist ein Richter daran gehindert, einen Sachverhalt unter fachlichen, also nicht juristischen, Gesichtspunkten selbst zu beurteilen, da ihm regelmäßig die hierfür erforderliche Fachkompetenz fehlen dürfte. Läßt sich ein Richter dennoch dazu hinreißen, über die fachlichen Aspekte eines Sachverhalts zu befinden, ohne hierzu seine diesbezügliche Qualifikation nachzuweisen (z. B. bei Bauschäden hat der Richter hat vor /nach /neben dem Jurastudium auch einen Abschluß als Bauingenieur vorzuweisen), so darf und muß er in seine Schranken verwiesen und auf die Sachaufklärung durch Sachverständigengutachten nachdrücklichst gefordert werden.

Der Eingangsbeitrag gliedert sich jedoch in zwei wesentliche, aber grundsätzlich verschiedene Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag:

1. Die Befreiung aus sozialen Gründen wegen geringen Einkommens

In Fragen des Rundfunkbeitrags ist niemand verpflichtet, vor Gericht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszubreiten. Sollte ein Richter dies dennoch verlangen, so sollte er eingehend auf seine profunde Kenntnis des SGB II befragt werden und dann, wenn er z. B. die Höhe des Schonvermögens und der Freibeträge nicht sofort herbeten kann, mit der Unzulässigkeit seines Ansinnens konfrontiert werden. Der Richter darf eine Einkommensprüfung dann nur durch Sachverständige, also durch die dafür prädestinierten Sozialbehörden im Wege der Amtshilfe, vornehmen lassen. Verweigert der Richter dies, so darf durchaus auch auf eine hierin liegende mögliche Rechtsbeugung hingewiesen werden.

In dem Fall unter
HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21984.0
ist in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Düsseldorf am 02.07.2019 vereinbart worden, daß die Klägerin, die keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen möchte, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das Sozialamt der Stadt Wuppertal auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung, also die Vergleichbarkeit mit einem Bezieher von Sozialhilfeleistungen, überprüfen läßt und das Ergebnis dem WDR mitteilt. Das Sozialamt der Stadt Wuppertal hat daraufhin nach eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann festgestellt, daß diese Anspruch auf Sozialhilfeleistungen und damit auf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben.

Der WDR hat sich daraufhin angemaßt, die Befreiung zu verweigern, weil das Schreiben des Sozialamts der Stadt Wuppertal kein Bewilligungsbescheid über Sozialhilfeleistungen sei. Daraufhin hat die Klägerin Verpflichtungsklage vor dem VG Düsseldorf erhoben, mit der der WDR zur Befreiung verpflichtet werden soll. Das Verfahren ist noch anhängig.

Bereits im 18. Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 wird auf Seite 31 ausgeführt:
Zitat
Eine weitere Verschlechterung für den Datenschutz brachte der 8. RÄStV bei den Regelungen der Gebührenbefreiung. Die Betroffenen müssen derzeit die Gebührenbefreiung direkt bei der GEZ beantragen und dazu ihren Sozialhilfebescheid im Original oder in Form einer beglaubigten Abschrift der GEZ übersenden. Diese Regelung beeinträchtigt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Mit dem Bescheid erhält die GEZ eine Vielzahl von sensiblen Sozialdaten, die sie für eine Entscheidung über die Gebührenbefreiung überhaupt nicht benötigt. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben sich mit den Rundfunkdatenschutzbeauftragten auf einen gemeinsamen Vorschlag zur Änderung der Regelung geeinigt. Der Nachweis für die Vorraussetzungen der Gebührenbefreiung soll auch über eine Bestätigung des Leistungsträgers möglich werden, so dass der ganze Bescheid nicht mehr an die GEZ versendet werden muss.
Hervorhebung wurde hinzugefügt

Diese Regelung gilt also in allen Bundesländern gleichermaßen, und das seit nunmehr 15 Jahren - nur der WDR weiß offenbar nichts davon.

Auf die o. a. Regelung kann sich aber auch jeder Kläger gegenüber einem zu wißbegierigen Richter am VG berufen. Denn der Richter hat nur Anspruch zu erfahren. ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Hierzu darf er nicht die Einkommens- und Vermögensdaten des Betroffenen abfragen, denn er benötigt diese nicht für eine Entscheidung. Er benötigt lediglich die Aussage bzw. Bestätigung einer Sozialbehörde über deren entsprechende Feststellungen.

2. die Befreiung aus Gewissensgründen oder als Nichtnutzer aus anderen Gründen

Dieser Gesichtspunkt ist vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 1 GG zu betrachten. In das hier garantierte Grundrecht auf Informationsfreiheit darf nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes eingegriffen werden. Der RBStV ist aber kein allgemeines Gesetz, sondern eine spezialgesetzliche Regelung zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, so daß nach diesseitiger Auffassung auf der Grundlage des RBStV nicht in die Informationsfreiheit eingegriffen und der Nichtnutzer (aus welchen Gründen auch immer) nicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet werden darf.

Diese Frage wurde mit der Verfassungsbeschwerde 1 BVR 281/20 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ich zitiere aus der Beschwerdebegründung:
Zitat
Das Urteil des VG Düsseldorf verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Das Gericht vertritt die Rechtsauffassung, daß eine durch die Belastung mit dem Rundfunkbeitrag bewirkte Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen hinzunehmen sei, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.

Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer das Grundrecht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Recht, sich unabhängig und ohne staatlichen Zwang die Informationsquellen selbst wählen zu dürfen, ist für den Beschwerdeführer aber von herausragender Bedeutung. Der Beschwerdeführer soll nämlich auf der Grundlage des RBStV gezwungen werden, monatlich 2,42 % der ihm nach Abzug der Wohnkosten und des Existenzminimums verbleibenden frei verfügbaren Geldmittel für den Empfang des Fernsehprogramms an den Beklagten zu entrichten, obwohl der Beschwerdeführer weder ein entsprechendes Empfangsgerät besitzt, noch überhaupt Interesse daran hat, sondern das ihm zwangsweise abverlangte Geld lieber für den Kauf Printmedien verwenden würde.

Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit ist aber nur auf der Grundlage eines allgemeinen Gesetzes möglich. Der RBStV ist aber kein allgemeines Gesetz, sondern vielmehr eine gezielte Regelung im vorbehaltsfrei gestellten Schutzbereich des Grundrechtes zur Beeinflussung der Informations- und Meinungsfreiheit und des Auswahlverhaltens des Bürgers. Durch ein derartiges Spezialgesetz darf aber die Informationsfreiheit des Einzelnen, und damit auch die des Beschwerdeführers, gerade nicht eingeschränkt werden.

Der RBStV ist ein gezielter Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit. Schließlich verpflichtet er den Bürger zur Zahlung für eine bestimmte Informationsquelle.Damit aber ist der RBStV kein allgemeines Gesetz, sondern eine spezialgesetzliche Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Pressefreiheit stets einen hohen Stellenwert eingeräumt. In seiner Entscheidung (1 BvR 46/65, Beschluß vom 03.10.1969) zur Leipziger Volkszeitung*** betonte es auch den hohen Wert der Beschaffungsfreiheit. Aber gerade diese Beschaffungsfreiheit wird durch die Rundfunkabgabe teils massiv eingeschränkt, weil denjenigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht als Informationsquelle nutzen möchten und deshalb auch keine entsprechenden Empfangsgeräte besitzen, die für die Beschaffung anderer Informationsquellen notwendigen finanziellen Mittel zumindest teilweise entzogen werden. Diese Einschränkung der Beschaffung von Informationen aus alternativen Quellen hat das Bundesverfassungsgericht schließlich in Bezug auf die Informationsfreiheit als verfassungswidrig angesehen.

Schließlich dürfte durch die spezialgesetzliche Regelung des RBStV und die Belastung auch des Nichtnutzers mit der Rundfunkabgabe auch die Pressefreiheit der Verlage in unzulässiger eingeschränkt sein. Die für denBestand der Presseverlage notwendigen Käufer der Verlagserzeugnisse verfügen durch die Belastung mit der Rundfunkabgabe zumindest über weniger Mittel für den Kauf von Zeitungen, so daß die Belastung der Bürger mit dem Rundfunkbeitrag zu einem Umsatzrückgang und damit zu einer, möglicherweise existenzgefährdenden, Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Presseverlage führen kann.

Sollte sich das BVerfG dieser Sichtweise anschließen, so bedarf es keiner "Gewissensprüfung", weder durch den Richter noch durch irgendeine andere Institution, so daß letztendlich dann wieder, wie schon bei der verblichenen Rundfunkgebühr, nur die tatsächliche Nutzung eine Zahlungspflicht auslösen kann. Über Art. 5 Abs. 1 GG wäre das Innehaben einer Wohnung dann nicht mehr allein Auslöser für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags.

Warten wir also ab, was die Verfassungsrichter in Karlsruhe dazu zu sagen haben. Die o. a. Verfassungsbeschwerde wurde Mitte Februar ins Verfahrensregister eingetragen - mit jedem Tag steigt seitdem die Hoffnung, daß sie auch tatsächlich zur Entscheidung angenommen wird.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 23:16 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

 
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