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Autor Thema: Wettbewerbsrecht, OLG München  (Gelesen 1871 mal)

P
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Wettbewerbsrecht, OLG München
Autor: 07. Mai 2020, 19:54
Hier geht es zwar nicht um Rundfunk, aber um die "hoheitliche" Ausführung eines gesetzlichen Auftrags, welcher zur Daseinsvorsorge zählen soll in Verbindung mit erlaubter Werbung in Verbindung mit einer EU-Verordnung zu Gesundheitsbehauptungen.

Problematisch erscheint dazu die Aussage siehe nachfolgendes Zitat zum Wettbewerbsrecht.

Link zu n-tv.de mit einem Thema, welches allgemeinen von Interesse sein kann - hier bzgl. Wasserversorgung.

n-tv.de, 07.05.2020
Streit um das Wörtchen "gesund"
Leitungswasser besiegt Mineralwasser
Zitat
[...] Die Trinkwasserversorgung gehört zur Daseinsvorsorge, die Kommunen sind damit hoheitlich tätig, wie der Vorsitzende Richter Andreas Müller ausführte. Wenn die Kommunen den gesetzlichen Auftrag zur Trinkwasserversorgung haben, "dann kann die Tätigkeit der öffentlichen Hand auch nicht durch das Wettbewerbsrecht überprüft werden", sagte Müller. [...]
Quelle: https://www.n-tv.de/panorama/Leitungswasser-besiegt-Mineralwasser-article21766048.html

Würde eine Person U -Unbedarft- diese Aussage mit Rundfunk versehen, dann könnten da komische Gedanken kommen, z.B.:
Zitat
Die Rundfunkversorgung gehört zur Daseinsvorsorge, die Rundfunkanstalten sind damit hoheitlich tätig, wie der Vorsitzende Richter ... ausführte. Wenn die Rundfunkanstalten den gesetzlichen Auftrag zur Rundfunkversorgung haben, "dann kann die Tätigkeit der öffentlichen Hand auch nicht durch das Wettbewerbsrecht überprüft werden", sagte ... .

Die Frage ist, ob die Prüfung des Wettbewerbsrechts dadurch verhindert werden kann - abgesehen davon was genau als öffentlichen Hand bezeichnet wird.


Da es hier um ein Verfahren vor dem OLG München geht, haben die Wettbewerbsteilnehmer laut Artikel noch weitere Möglichkeiten, z.B. vor ein Verwaltungsgericht zu ziehen oder auch die nächste Instanz zur Prüfung zu bewegen. Da auch hier EU- Recht betroffen ist, natürlich anderes als beim Rundfunk hier speziell die EU-Verordnung zu Gesundheitsbehauptungen bleibt es vielleicht spannend, wie die weitere Bewertung ausgeht in Bezug auf ob wie der Richter Müller ausführt eine Überprüfung im Wettbewerbsrecht nicht in Frage kommt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2020, 21:24 von Bürger«

  • Beiträge: 7.286
Re: Wettbewerbsrecht, OLG München
#1: 07. Mai 2020, 23:52
Daß die Wasserversorgung zur Daseinsvorsorge gehört, kann man gelten lassen; daß es aber "hoheitlich" ist, kann man dort ausschließen, wo der Staat die Wasserversorgung auch für Private geöffnet hat.

Es darf an die Aussagen des BFH in V R 32/97 erinnert werden, daß die Tätigkeit des Staates dann nicht hoheitlich ist, wenn diese Tätigkeit auch von Privaten ausgeübt werden darf.

Jeder Marktteilnehmer handelt grundsätzlich nach den gleichen Regeln.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2020, 17:49 von Uwe«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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H
  • Beiträge: 74
Re: Wettbewerbsrecht, OLG München
#2: 10. Mai 2020, 11:13
Dies war nur ein Beschluss im Eilsacheverfahren, da kann es schon mal vorkommen, daß Richter "hoheitlich" falsch auslegen:
LTO, 07.05.2020 (dpa/vbr/LTO-Redaktion)
OLG München: Mineralwasser verliert gegen Leitungswasser
"Gesundes" Wasser ver­stößt nicht gegen das Wett­be­werbs­recht
Zitat
[...] Das letzte Wort in dem Rechtsstreit ist mutmaßlich noch nicht gesprochen. In der Entscheidung ging es um die einstweilige Verfügung, das Hauptsacheverfahren steht noch aus. Der Mineralwasserverband kann auch noch vor ein Verwaltungsgericht ziehen.
Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-mineralwasser-leitungswasser-gesund-wettbewerb-trinkwasser/

Die Richter hatten sicherlich nicht gerade ihre Wasserrechnung und ihren Abwasserbescheid im Kopf oder verwechselt.
"Gesundes" Abwasser wäre hoheitlich, jedoch wahrscheinlich nicht als Getränk zu empfehlen.  ;D

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist eine hoheitliche Aufgabe nach der Subordinationstheorie, da sie ein Über-Unterordnungsverhältnis betrifft.
Rundfunk selber ist keine hoheitliche Aufgabe.
Daher kann Wettbewerbsrecht m.E. zwar auf den Rundfunk, nicht jedoch auf die Beitragserhebung angewandt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2020, 15:23 von Bürger«

  • Beiträge: 7.286
Re: Wettbewerbsrecht, OLG München
#3: 10. Mai 2020, 12:15
Kurzeinwand, nicht zur Diskusssion.
da sie ein Über-Unterordnungsverhältnis betrifft.
Es gibt aber kein Über-Unterordnungsverhältnis, schon gar nicht zwischen ÖRR und Bürger, denn die ÖRR sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14, Rnn 2, 29 & 47). Einem Unternehmen ist der Bürger nicht untergeordnet, und auch dem Staat ist er nur dort untergeordnet, wo der Staat nur selbst handeln darf, was für den ganzen Bereich der Medien aber gerade nicht gilt.

Dieses Wettbewerbsrecht gilt wegen der allgemeinen Marktöffnung in allen 3 Relationen: "Bürger <-> ÖRR", "ÖRR <->Staat", "Staat <-> Bürger"; aus BFH V R 32/97, Rn. 12, folgt ganz anschaulich, daß der Staat nicht befugt ist, eine nicht hoheitliche Tätigkeit auf hoheitliche Weise zu finanzieren. Wäre ein derartiger Mechanismus zulässig, könnte eine überbordende Wettbewerbs- und Marktverzerrung die Folge sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2020, 17:50 von Uwe«
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H
  • Beiträge: 74
Re: Wettbewerbsrecht, OLG München
#4: 10. Mai 2020, 18:52
Das Über-Unterordnungsverhältnis ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Zusammenhang mit den Ausführungsgesetzen für die Erhebung des Rundfunkbeitrages (nicht für den Rundfunk selber, daher ist der Rundfunk nicht hoheitlich, wohl aber die Erhebung der Rundfunkbeiträge):
Der Bürger muß zahlen, egal ob er nutzt oder nicht.

Darum erhält man auch Rundfunkbeitragsbescheide (nachdem man lange darum gebettelt hat - in meinem Fall für den 1. Bescheid ca. 1 Jahr mit ca. 12 Bettelschreiben, für den 2. Bescheid ca. 3 Jahre - war deshalb teilweise verjährt), die man durch Widerspruch und Klage vor den Verwaltungsgerichten anfechten kann. - entsprechend dem Abwasser

Man erhält eben keine (wirksamen) Rundfunkbeitragsrechnungen, auch wenn der Beitragsservice meint, man müsse auf Kontoauszüge hin zahlen.


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Re: Wettbewerbsrecht, OLG München
#5: 10. Mai 2020, 22:32
Das Über-Unterordnungsverhältnis ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Zusammenhang mit den Ausführungsgesetzen für die Erhebung des Rundfunkbeitrages
Im Recht des Landes Bayern kenne ich mich nicht wirklich aus; für das Land Brandenburg ist BFH V R 32/97 bindend, und bekanntermaßen hat der BFH seinen Sitz in München und entscheidet zu den öffentlichen Finanzen, zu denen der Rundfunkbeitrag kraft EuGH C-337/06 und EuGH C-492/17 gehört. Der Rundfunkbeitrag darf nicht auf hoheitliche Weise eingetrieben werden, weil die zugrundeliegende Tätigkeit, nämlich das Veranstalten von Rundfunk, ob der Marktöffnung durch den Bund keine hoheitliche Tätigkeit mehr darstellt. Die Tätigkeit des Staates ist nur dort hoheitlich, wo nur er handeln darf.

Der Bürger muß zahlen, egal ob er nutzt oder nicht.
Das ist falsch; zahlpflichtig ist nur jener Bürger, der Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung des Staates hat, und genau deswegen wurde in den Rundfunkstaatsverträgen die "Schickschuld" definiert.

Schon eingelesen?

[Übersicht] BVerfG-Entscheidungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30984.0


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
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Re: Wettbewerbsrecht, OLG München
#6: 11. Mai 2020, 18:35
Der Rundfunkbeitrag darf nicht auf hoheitliche Weise eingetrieben werden, weil die zugrundeliegende Tätigkeit, nämlich das Veranstalten von Rundfunk, ob der Marktöffnung durch den Bund keine hoheitliche Tätigkeit mehr darstellt. Die Tätigkeit des Staates ist nur dort hoheitlich, wo nur er handeln darf.
Es wird aber trotzdem so gemacht!
Pfändung und Beugehaft mit Hilfe des Staates und durch den Staat!

Der Bürger muß zahlen, egal ob er nutzt oder nicht.
Das ist falsch; zahlpflichtig ist nur jener Bürger, der Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung des Staates hat, und genau deswegen wurde in den Rundfunkstaatsverträgen die "Schickschuld" definiert.
Und warum werden dann "Alle" Bürger abgezockt und müssen diesen Zwangsbeitrag Zahlen?


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Re: Wettbewerbsrecht, OLG München
#7: 11. Mai 2020, 19:13
Es wird aber trotzdem so gemacht!
[...]
Und warum werden dann "Alle" Bürger abgezockt und müssen diesen Zwangsbeitrag Zahlen?

Mögliche Antworten:
1) Weil kaum jemand seine Rechte und die Fülle des gesetzten Rechtes kennt und sich folglich auch nicht dafür einsetzt, daß Recht auch Recht bleibt und sich nicht zu Unrecht wandelt?
2) Weil sich kaum jemand selbst die Mühe macht, sich wirklich mal in die Fülle des gesetzten Rechtes einzulesen?
3) Weil es in D gebräuchlich ist, die Verantwortung für eigenen Mißerfolg bei anderen zu suchen?


Edit "Bürger" - ich ergänze:
Weil es bislang trotz mühevoller "Rechtewahrnehmung" und unter Anwendung der "Fülle des gesetzten Rechtes" nicht weniger "jemande" seit nunmehr über 7 Jahren bislang noch kein Gericht - bis viell. auf das LG Tübingen - dieses Recht in dieser Fülle auch anzuerkennen geschweige denn durchzusetzen vermochte :police: ::)
Das führt hier aber nicht zur Beantwortung der Eingangsfrage - und da bzgl. des Betreffs sowie auch der eingangs aufgeworfenen Fragestellung noch Präzisierungsbedarf besteht, damit es hier nicht in die Beliebigkeit ausartet, wird der Thread vorerst und bis zur Klärung der Unklarheiten geschlossen.
Moderation bleibt vorbehalten.
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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