Kurzeinwand, nicht zur Diskusssion.
da sie ein Über-Unterordnungsverhältnis betrifft.
Es gibt aber kein Über-Unterordnungsverhältnis, schon gar nicht zwischen ÖRR und Bürger, denn die ÖRR sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14, Rnn 2, 29 & 47). Einem Unternehmen ist der Bürger nicht untergeordnet, und auch dem Staat ist er nur dort untergeordnet, wo der Staat nur selbst handeln darf, was für den ganzen Bereich der Medien aber gerade nicht gilt.
Dieses Wettbewerbsrecht gilt wegen der allgemeinen Marktöffnung in allen 3 Relationen: "Bürger <-> ÖRR", "ÖRR <->Staat", "Staat <-> Bürger"; aus BFH V R 32/97, Rn. 12, folgt ganz anschaulich, daß der Staat nicht befugt ist, eine nicht hoheitliche Tätigkeit auf hoheitliche Weise zu finanzieren. Wäre ein derartiger Mechanismus zulässig, könnte eine überbordende Wettbewerbs- und Marktverzerrung die Folge sein.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;