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Autor Thema: These: Der Rundfunkbeitrag darf nicht für Telemedien verwendet werden  (Gelesen 587 mal)

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Die Aussage im Titel ist eine kühne These, aber wohl die logische Konsequenz aus nationalen und europäischen Rahmenvorgaben, wie sie alle bereits im Forum zumindest thematisch benannt worden sind.

Es ist bekannt, daß Europa und letztens auch der Bund vorgeben, daß "digitale Inhalte" nur von dem zu finanzieren sind, der sie zur Leistungserbringung an sich selbst bestellt hat;

es ist bekannt, daß "Rundfunk" keine "Telemedien" sind;

es ist bekannt, daß "Telemedien" nicht linear übertragen werden, also in ihrer Übertragung "nicht linear" sind und somit einen Nutzer erst in Folge seines individuellen "auf Abruf" zur inhaltlichen Kenntnis gereichen.

Wenn die ÖRR Telemedien anbieten müssen, der Nutzer "digitaler Inhalte" diese aber gar nicht zu finanzieren hat, außer, daß er diese, siehe darüber, zur Leistungserbringung an sich explizit bestellt hat, so muß der Rundfunkbeitrag um sämtliche Kosten gesenkt werden, die die ÖRR zur Gestaltung von Telemedien aufwenden, und dieses zusätzlich zur Reduzierung um gewerbliche Einnahmen, die die ÖRR bspw. durch Werbung erzielen.

Deutschland und seine Länder werden um eine nachhaltige Umgestaltung ihres ÖRR incl. dessen Finanzierung nicht drumherumkommen.

Da Europa zwischen der Erstellung des Inhaltes und seiner Verbreitung unterscheidet, gilt es zu erkennen, daß "Rundfunk", der unter Regelungsbefugnis der Länder fällt, nur die inhaltliche Gestaltung eines, bspw., "Fernsehprogrammes" meint; dergleichen Aussage tätigt so ähnlich ja auch das BVerfG in einer seiner frühen Rundfunk-Entscheidungen, wonach "Programmfreiheit" inhaltliche Freiheit meint.

Nicht ohne Grund entschied das BVerfG ja, daß die Rechtsetzung für alle wirtschaftlichen Belange dem Bund zukommt und damit keinesfalles Landesrecht darstellt.

Alles, was ungleich zum Inhalt steht, wird national vom Bund geregelt, übernational von Europa.

Und Europa bestimmt hier, daß "digitale Inhalte" nur von dem zu finanzieren sind, der ... (die Wiederholung bleibt hier weg; sie würde manchen wohl inzwischen aus den Ohren quillen?).

Alle Telemedien unterstehen somit der alleinigen Regelungsbefugnis durch den Bund, denn sie sind kein Rundfunk, ergo darf auch der Rundfunkbeitrag nicht dafür aufgewendet werden, was am Auftrag der Länder an den ÖRR zur Realisierung von Telemedien aber nichts ändert, nur, daß zur Umsetzung dieses Auftrages alleine nach bundesrechtlichen Vorgaben verfahren werden darf, die ja immer auch europäische Vorgaben sind.


Linkliste zugrundeliegender/ tangierenden Themen:

1) Begriffsbestimmungen lt. Medienrichtlinie und ihre nationale Umsetzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33670.msg205159.html#msg205159

2) Begriff "digitaler Inhalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33347.msg203791.html#msg203791

3) Richtlinie (EU) 2019/770 - Bereitstellung digit. Inhalte und Dienstleistungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33389.msg204010.html#msg204010

4) EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33545.msg204616.html#msg204616

5) Begriffe "Mediendienst" und "Kommunikationsdienst" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33610.msg204924.html#msg204924
(Hinweis: Ist als Link in auch 1) enthalten.)

6) Benötigen Landtage für ihre Live-Streams eine Rundfunklizenz?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33666.msg205143.html#msg205143

7) Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33600.msg204973.html#msg204973



Edit "Bürger": Linkliste ergänzt. Danke für die Zuarbeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2020, 19:30 von Bürger«
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