Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Begriffsbestimmungen lt. Medienrichtlinie und ihre nationale Umsetzung  (Gelesen 795 mal)

  • Beiträge: 7.300
Das Thema dient nicht der Diskussion; es wird zum gegebenen Zeitpunkt weitergeführt.

Basis für dieses Thema ist die aktuelle

Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX:02010L0013-20181218

mit ihren Begriffsbestimmungen, wie sie in Art 1 definiert sind;

Begrifflichkeit "Sendung - Programm"

Zitat
b) „Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, einschließlich Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Kindersendungen und Originalproduktionen;

e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

Wegen des aktuellen Beispiels sei auf das nachstehende Thema verwiesen:

Benötigen Landtage für ihre Live-Streams eine Rundfunklizenz?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33666.0

Das, was der Landtag produziert, bzw. zur Weiterverbreitung bereitstellt, ist im Sinne der obigen Definition eine Sendung, kein Programm, besteht doch ein Programm aus mehreren Sendungen. Erst wenn der Landtag mehrere seiner in einzelnen Sendungen dargestellten Parlamentssitzungen zu einem Programm zusammenfaßt und zusammen mit einer klaren, vorher festgelegten zeitlichen Reihenfolge zur Weiterverbreitung bereitstellt, wird daraus ein Programm im Sinne der europäischen Rahmenvorgaben.


Begrifflichkeit "Fernsehprogramm - auf Abruf"

Die nächste Definitionstufe berührt die Art der Bereitstellung dieses Programms auf dem audio-visuellen Markt und seine Verbreitung bzw. Weiterverbreitung

Ein "Fernsehprogramm" ist es nämlich nur dann, wenn die Verbreitung/Weiterverbreitung auf lineare Weise erfolgt, wie aus der obigen/nachstehenden Definition ja klar hervorgeht.

Zitat
e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

g) „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;

Wenn wir jetzt prüfen, wie der Landtag seinen Live-Stream bereitstellt, kommen wir zum Resultat, daß der Nutzer diesen individuell abrufen muß? Damit wäre "nichtlinear"?

Wir kommen u. U. aber auch zur Schlußfolgerung, daß dieser Live-Stream zu einem bestimmten Zeitpunkt angeboten wird?

Was unterscheidet nun ein lineares "Fernsehprogramm" im Sinne der europäischen Definitionen von einem nichtlinearen "auf Abruf" bereitgestellten Programm in der realen Praxis?

Haben wir hier eine Fallkonstellation, die gar nicht definiert ist? Bzw., welche Definition hat für die weitere Betrachtung Vorrang? Die Einstufung als "nichtlinear" und "auf Abruf", oder die Einstufung "mit Sendeplan"?

Es wird sicherlich zu prüfen sein, ob der vom Landtag via Youtube zu einem vorgegebenen Zeitpunkt angebotene Live-Stream bei Auswahl von Youtube sofort und unangefragt bei jedem Nutzer dargeboten wird, der Youtube zu diesem Zeitpunkt aufruft?


Begrifflichkeit "Mediendiensteanbieter"

Zitat
d) „Mediendiensteanbieter“ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;
Wir fragen uns als erstes, ob der Landtag selbst eine juristische Person ist; kann der Landtag, also defaktisch das Parlament, klagen und verklagt werden?

Der Landtag besteht ohne Frage aus einer vorgegebenen Anzahl natürlicher Personen, aber aus dieser bräuchte es dann eine vorher klar verantwortliche Person, die Mediendiensteanbieter im Sinne der europäischen Definition ist.

Ohne Frage tragen Landtag und Parlamentarier die Verantwortung für ihre via Live-Stream übertragenden Diskussionen; aber, wer ist daraus/davon konkret verantwortlich?

Die Begrifflichkeit "Mediendienst" wird zudem bereits separat diskutiert, denn das europäischen Rahmenrecht unterscheidet zwischen dem, der eine "Sendung" bereitstellt, (im Beispiel wäre das der Landtag), und dem, der sie befördert, (im Beispiel wäre das, ...wer eigentlich?).

Begriffe "Mediendienst" und "Kommunikationsdienst" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33610.0

Die nationalen Begrifflichkeiten finden sich via TMG und TKG, für die es bereits ein Thema hat:

Telemediengesetz -> Bundesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30228.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2020, 21:29 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.300
Begrifflichkeiten lt. Medienrichtlinie vs. Rundfunkstaatsvertrag

Zur Wiederholung:

Begrifflichkeit "Fernsehprogramm"

Zitat
e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX:02010L0013-20181218

vs.

Begrifflichkeit "Rundfunk"

Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen


(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst;

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

Das Landesrecht bewegt sich hier im Rahmen der europäischen Vorgabe.

Der Rundfunkbeitrag wird zur Förderung der inhaltlichen Gestaltung landeskultureller Belange erhoben, die auf lineare Weise dem Markt bereitgestellt werden.

Daß das Land nur in der inhaltlichen Gestaltung "frei" ist, zumindest im Bereich der Telemedien, geht aus dem im Thema verlinkten TMG hervor, wo es heißt

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

Telemediengesetz (TMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html

Und jetzt wird es interessant:

Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen


(1) [...]Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

Rundfunk ist also kein Telemedium, weil Telemedium alles ist, soweit es nicht Rundfunk ist, und Rundfunk ist linear. Ein Telemedium ist also keine linear erbrachte Mediendienstleistung.

Für Telemedien haben die Länder entsprechend der Bundesvorgabe des TMG nur das Recht der inhaltlichen Gestaltung.

Es ist fraglich, ob das Land seine Rundfunkbeiträge für die Realisierung von Telemedien aufwenden darf, bzw. von den LRA aufwenden lassen darf, denn Telemedien sind kein Rundfunk - siehe/ diskutiere im neuen Thema
These: Der Rundfunkbeitrag darf nicht für Telemedien verwendet werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33674.0

Wir haben hier einen evtl. Widerspruch zwischen TMG und RStV, insbesondere mit Blick auf

Zitat
§ 11d
Telemedienangebote


(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedienangebote nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 19 an. [...]
Quelle: RStV

---------------
Kritisch ist, was hier aber nicht diskutiert werden soll:

Zitat
§ 9b
Verbraucherschutz

(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

Der mit Blau hervorgehobene Text könnte mit der europäischen Vorgabe kollidieren, über die sich das Mitgliedsland nicht hinwegsetzen darf; die Artikel 10 bis 21 behandeln die Aspekte der Gestaltung von Werbung. Werbung darf bspw. nicht die Menschenwürde verletzen, (Artikel 12 Buchst. a, und Schleichwerbung ist untersagt, (Artikel 10 Abs 4).[/size]

Die inzwischen außer Kraft getretene Richtlinie hat es hier:

Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1588587733970&uri=CELEX:31989L0552


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2020, 21:27 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben