1. Hier wird zunächst das Bundesrecht gelistet, um die Aufgabe verständlich zu machen:
Wir müssten die gleichartigen Pflichten "Öffentlichkeit für Gesetzgebung" des Landesrechts für alle 16 Bundesländer zusammentragen. Das schaffen wir vermutlich nicht. Aber es sei einmal hier vorgeschlagen.
2. Der Einwand soll sodann lauten: - für die Vergangenheit -
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Da das Demokratie-Prinzip der Öffentlichkeit in den Bundesländern .... nicht gewahrt war, sind alle Rundfunkstaatsverträge nichtig jedenfalls ab 15. Änderungsstaatsvertrag.
Der 15. hatte 2 wichtige Bestandteile:
- "Beitrag" statt Gerätegebühr.
- "Meldedatenabgleich 2014".
Das ist nicht 100 % realistisch, aber strategisch sehr gewichtig.
3. Folgewirkungen ferner: - für die Gegenwart -
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Der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag könnte vielleicht zunächst einmal blockiert werden:
- DSGVO-Verletzung wird nicht aufgehoben
- Meldedatenabgleich 2022++ kommt nicht.
Viel wichtiger: Der Medienstaatsvertrag 2020
- mit vorgesehener Internet-"Staats"kontrolle durch unsere "staatsfernen" Freunde
könnte mit noch mehr Aussicht blockiert werden. Da geschieht gerade Diverses in diesem Sinn. Aber noch weitere Störpotentiale wären hilfreich.
4. Also, wer gerade Corona-etc.-Zwangspause hat, vielleicht mal Landesverfassungen recherchieren?
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So, und nun die - hier nicht unmittelbar anwendbare - Rechtslage auf Bundesebene, die verständlich macht, welche verfassungsrechtliche Hebelwirkung das haben könnte:
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeitsprinzipDie Sitzungen demokratisch gewählter staatlicher Institutionen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich, dies gilt neben dem Bundestag aus Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Bundesrat aus Art. 52 Abs. 3 Satz 3 GG auch für die Länderparlamente, was sich aus dem jeweiligen Landesrecht ergibt
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.htmlGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 42 (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
Bundeszentrale für Politische Bildung: "Deutsche Demokratie"
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https://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39351/ein-gesetz-entsteht?p=allAus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 88-92.
Erste Lesung im Bundestag
Jeder Gesetzesentwurf durchläuft im Plenum des Bundestages drei Beratungen (Lesungen). In der ersten Lesung findet nur bei politisch wichtigen Gesetzesentwürfen eine Aussprache statt, wenn Regierung und Fraktionen der Öffentlichkeit ihre grundsätzlichen Auffassungen zu dem Vorhaben darlegen wollen. In jedem Fall wird der Entwurf am Ende der ersten Lesung an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen. Ein Ausschuss ist "federführend", er ist verantwortlich für den Fortgang des Verfahrens.
Ausschussberatung
Dies ist die wichtigste Stufe im Gesetzgebungsverfahren. Hier wird die Vorlage in Anwesenheit von Mitgliedern der Regierung oder deren Vertretern, des Bundesrates und der zuständigen Ministerialbeamten unter allen denkbaren Gesichtspunkten geprüft. Bei politisch bedeutsamen Vorhaben findet fast immer eine öffentliche Anhörung (Hearing) von sachverständigen Wissenschaftlern und Verbandsvertretern statt. Während der Ausschussberatungen befassen sich Arbeitskreise und Arbeitsgruppen der Fraktionen mit dem Entwurf, um ihre Positionen festzulegen. Fast alle Gesetzesentwürfe werden im Laufe der Ausschussberatungen mehr oder minder stark verändert. Nach Abschluss der Beratungen gibt der Ausschuss dem Bundestagsplenum eine Beschlussempfehlung
Zweite Lesung im Bundestag
In der zweiten Beratung wird jede Bestimmung des Entwurfs einzeln diskutiert und zur Abstimmung aufgerufen, ebenso Änderungsanträge, die häufig von der Opposition gestellt werden. Sie sind selten aussichtsreich und sollen vor allem der Öffentlichkeit die abweichenden Standpunkte der Opposition verdeutlichen.
Dritte Lesung im Bundestag
An die zweite schließt sich zumeist sofort die dritte Lesung an, in der nochmals die grundsätzlichen Probleme erörtert werden, bei herausragenden Gesetzesvorhaben in Reden von Spitzenpolitikern, deren Adressat die Öffentlichkeit ist. Die dritte Lesung endet mit der Schlussabstimmung.
Zweiter Durchgang im Bundesrat
Jedes vom Bundestag beschlossene Gesetz wird nochmals vom Bundesrat geprüft. Gesetze, die die Rechte und Interessen der Länder berühren, bedürfen seiner ausdrücklichen Zustimmung.
Ausfertigung und Verkündung
Ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, wird das beschlossene Gesetz "ausgefertigt": Zunächst unterzeichnen es der oder die zuständigen Fachminister, anschließend der Bundeskanzler, danach der Bundespräsident. Damit kann es im Bundesgesetzblatt "verkündet" werden und in Kraft treten.
5. Von derartiger Öffentlichkeit gab es für die Gesetze über die Rundfunkgabgabe
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- und jetzt den "Medienstaatsvertrag 2020" - so gut wie Nullkommanichs. Es herrschte das faktische Abnick-Ritual: "Es wird gegessen, was auf den Tisch kommt" - 2000 Landesparlamentarier fanden sich ab mit der Suppe, die die Köche der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz hinter verschlossener Küchentüren gekocht hatten.
Das ging gut, so lange sich niemnd darum kümmmerte? Ab jetzt kümmert sich jemand darum.
6. Im Forum wurde mehrfach behandelt: Eventuelle Formfehler bei der Ratifizierung.
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Da zieht die Rechtsprechung gewöhnlich nicht mit. Da wird - falls wirklich zutreffend - nötigenfalls durch Maßnahmen eine rückwirkende Heilung bewirkt: Der gesetzgeberische vollwertige Wille "soll nicht durch Spitzfindigkeiten beeinträchtigt werden".
Beim vorstehenden Ansatz geht es eben gerade um den "gesetzgeberischen Willen an sich", nämlich, dass dieser gar nicht zum Tragen kommen konnte, weil dem Gesetzgeber - also dem Parlament - faktisch ein Maulkorb verpasst worden war.
7. Und schon ab sofort könnte jedermann in seinen Schriftsätzen,
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wenn er das eigenverantwortlich für gut befindet (hier nie "Empfehlungen"),
könnte also einwenden, die gesetzliche Grundlage für den "Rundfunkbeitrag" sei infolgedessen nichtig.
Das kann bei Einzelanträgen durch Laien nicht sehr weit führen; da fehlt in der Regel die juristische Argumentstärke. Immerhin, rein sportlich interpretiert, ist ja spannend, welche Textbausteine das Imperium hiergegen basteln wird. Dann bitte hier für uns alle publizieren, damit eine Gegenantwort überdacht werden kann.
8. Für Berlin ist die Frage übrigens vorgeklärt durch einen VG-Entscheid bezüglich des Demokratie-Prinzips. Für Berlin ist Recherche des Landesrechts nicht mehr nötig. Alle rechtlichen Gesichtspunkte auch im Sinn von Verletzung sind dort hübsch erarbeitet und hilfreich für den Vorwurf der Nichtigkeit. Dank für die gründliche Rechtslage-Erarbeitung an den Berliner Richter, spart für @pjotre viel Arbeit.