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Autor Thema: Ist "Beitragsrecht" nichtig wegen fehlender "Öffentlichkeit" der Entstehung?  (Gelesen 1312 mal)

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1. Hier wird zunächst das Bundesrecht gelistet, um die Aufgabe verständlich zu machen:
Wir müssten die gleichartigen Pflichten "Öffentlichkeit für Gesetzgebung" des Landesrechts für alle 16 Bundesländer zusammentragen.
Das schaffen wir vermutlich nicht. Aber es sei einmal hier vorgeschlagen.


2. Der Einwand soll sodann lauten: - für die Vergangenheit -
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Da das Demokratie-Prinzip der Öffentlichkeit in den Bundesländern .... nicht gewahrt war, sind alle Rundfunkstaatsverträge nichtig jedenfalls ab 15. Änderungsstaatsvertrag.
Der 15. hatte 2 wichtige Bestandteile:
- "Beitrag" statt Gerätegebühr.
- "Meldedatenabgleich 2014".
Das ist nicht 100 % realistisch, aber strategisch sehr gewichtig.


3. Folgewirkungen ferner: - für die Gegenwart -
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Der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag könnte vielleicht zunächst einmal blockiert werden:
- DSGVO-Verletzung wird nicht aufgehoben
- Meldedatenabgleich 2022++ kommt nicht.

Viel wichtiger:  Der Medienstaatsvertrag 2020
- mit vorgesehener Internet-"Staats"kontrolle durch unsere "staatsfernen" Freunde
könnte mit noch mehr Aussicht blockiert werden. Da geschieht gerade Diverses in diesem Sinn. Aber noch weitere Störpotentiale wären hilfreich.


4. Also, wer gerade Corona-etc.-Zwangspause hat, vielleicht mal Landesverfassungen recherchieren?
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So, und nun die - hier nicht unmittelbar anwendbare - Rechtslage auf Bundesebene, die verständlich macht, welche verfassungsrechtliche Hebelwirkung das haben könnte:
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeitsprinzip
Zitat
Die Sitzungen demokratisch gewählter staatlicher Institutionen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich, dies gilt neben dem Bundestag aus Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Bundesrat aus Art. 52 Abs. 3 Satz 3 GG auch für die Länderparlamente, was sich aus dem jeweiligen Landesrecht ergibt

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 42 (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Bundeszentrale für Politische Bildung: "Deutsche Demokratie"
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https://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39351/ein-gesetz-entsteht?p=all
Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 88-92.
Zitat
Erste Lesung im Bundestag
Jeder Gesetzesentwurf durchläuft im Plenum des Bundestages drei Beratungen (Lesungen). In der ersten Lesung findet nur bei politisch wichtigen Gesetzesentwürfen eine Aussprache statt, wenn Regierung und Fraktionen der Öffentlichkeit ihre grundsätzlichen Auffassungen zu dem Vorhaben darlegen wollen. In jedem Fall wird der Entwurf am Ende der ersten Lesung an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen. Ein Ausschuss ist "federführend", er ist verantwortlich für den Fortgang des Verfahrens.

Ausschussberatung
Dies ist die wichtigste Stufe im Gesetzgebungsverfahren. Hier wird die Vorlage in Anwesenheit von Mitgliedern der Regierung oder deren Vertretern, des Bundesrates und der zuständigen Ministerialbeamten unter allen denkbaren Gesichtspunkten geprüft. Bei politisch bedeutsamen Vorhaben findet fast immer eine öffentliche Anhörung (Hearing) von sachverständigen Wissenschaftlern und Verbandsvertretern statt. Während der Ausschussberatungen befassen sich Arbeitskreise und Arbeitsgruppen der Fraktionen mit dem Entwurf, um ihre Positionen festzulegen. Fast alle Gesetzesentwürfe werden im Laufe der Ausschussberatungen mehr oder minder stark verändert. Nach Abschluss der Beratungen gibt der Ausschuss dem Bundestagsplenum eine Beschlussempfehlung

Zweite Lesung im Bundestag
In der zweiten Beratung wird jede Bestimmung des Entwurfs einzeln diskutiert und zur Abstimmung aufgerufen, ebenso Änderungsanträge, die häufig von der Opposition gestellt werden. Sie sind selten aussichtsreich und sollen vor allem der Öffentlichkeit die abweichenden Standpunkte der Opposition verdeutlichen.

Dritte Lesung im Bundestag
An die zweite schließt sich zumeist sofort die dritte Lesung an, in der nochmals die grundsätzlichen Probleme erörtert werden, bei herausragenden Gesetzesvorhaben in Reden von Spitzenpolitikern, deren Adressat die Öffentlichkeit ist. Die dritte Lesung endet mit der Schlussabstimmung.

Zweiter Durchgang im Bundesrat
Jedes vom Bundestag beschlossene Gesetz wird nochmals vom Bundesrat geprüft. Gesetze, die die Rechte und Interessen der Länder berühren, bedürfen seiner ausdrücklichen Zustimmung.

Ausfertigung und Verkündung
Ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, wird das beschlossene Gesetz "ausgefertigt": Zunächst unterzeichnen es der oder die zuständigen Fachminister, anschließend der Bundeskanzler, danach der Bundespräsident. Damit kann es im Bundesgesetzblatt "verkündet" werden und in Kraft treten.

5. Von derartiger Öffentlichkeit gab es für die Gesetze über die Rundfunkgabgabe
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 - und jetzt den "Medienstaatsvertrag 2020" - so gut wie Nullkommanichs. Es herrschte das faktische Abnick-Ritual: "Es wird gegessen, was auf den Tisch kommt" - 2000 Landesparlamentarier fanden sich ab mit der Suppe, die die Köche der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz hinter verschlossener Küchentüren gekocht hatten. 
Das ging gut, so lange sich niemnd darum kümmmerte? Ab jetzt kümmert sich jemand darum.


6. Im Forum wurde mehrfach behandelt: Eventuelle Formfehler bei der Ratifizierung.
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Da zieht die Rechtsprechung gewöhnlich nicht mit. Da wird - falls wirklich zutreffend - nötigenfalls durch Maßnahmen eine rückwirkende Heilung bewirkt: Der gesetzgeberische vollwertige Wille "soll nicht durch Spitzfindigkeiten beeinträchtigt werden".
Beim vorstehenden Ansatz geht es eben gerade um den "gesetzgeberischen Willen an sich", nämlich, dass dieser gar nicht zum Tragen kommen konnte, weil dem Gesetzgeber - also dem Parlament - faktisch ein Maulkorb verpasst worden war.


7. Und schon ab sofort könnte jedermann in seinen Schriftsätzen,
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wenn er das eigenverantwortlich für gut befindet (hier nie "Empfehlungen"),
könnte also einwenden, die gesetzliche Grundlage für den "Rundfunkbeitrag" sei infolgedessen nichtig.
Das kann bei Einzelanträgen durch Laien nicht sehr weit führen; da fehlt in der Regel die juristische Argumentstärke. Immerhin, rein sportlich interpretiert, ist ja spannend, welche Textbausteine das Imperium hiergegen basteln wird. Dann bitte hier für uns alle publizieren, damit eine Gegenantwort überdacht werden kann.


8. Für Berlin ist die Frage übrigens vorgeklärt durch einen VG-Entscheid bezüglich des Demokratie-Prinzips. Für Berlin ist Recherche des Landesrechts nicht mehr nötig. Alle rechtlichen Gesichtspunkte auch im Sinn von Verletzung sind dort hübsch erarbeitet und hilfreich für den Vorwurf der Nichtigkeit. Dank für die gründliche Rechtslage-Erarbeitung an den Berliner Richter, spart für @pjotre viel Arbeit.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2020, 21:16 von Markus KA«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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NAchtrag / zwischenzeitlich ist das Thema im Hintergrund aktiv in Bearbeitung. Erste Zusatz-Gesichtspunkte:

9. Grundlage der Argumentation ist Art. 20 GG, das "Demokratie-Prinzip".
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Die Frage der Nichtigkeit der Rundfunk-Staatsverträge wird gestellt, weil die Gesetze "hinter verschlossenen Türen" getextet werden.
"Widerstandsrecht" - Art. 20 GG - dürfte nicht greifen. Man beachte den exakten Wortlaut.
Gesetzt den Fall, "Nichtigkeit" des 15. Rundfunkstaatsvertrages, das beträfe den Übergang zur "Wohnungsbesteuerung" und den Meldedatenabgleich 2014, im Ergebnis die Zahlungspflicht der Nichtzuschauer.
Entsprechende Anträge dürften heute - 20. April 2020 - abgehen. Man rechne nicht mit Begeisterung der Leitenden, flugs die Nichtigkeit zu entscheiden.

10. Grundsätzlich gilt das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts.
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Selbst Landesrecht kann nicht durch Landesverfassungsgerichte verworfen werden, sondern nur durch Richtervorlage.
Illusionen zum Verfahrensablauf haben wir nicht. ....
Aber bei dem Einwand der Nichtigkeit wäre das Gesetz mangels Demokatie-Defizit ja gar nicht erst entstanden.
Ja, was dann? Wer entscheidet die Nichtigkeit, da mangels Norm ja gar keine "Normenkontrolle" akut ist?
Wie man sieht, das rutscht tüchtig ab ins "Rechtssystemische".

11. Das Forum hat durchaus schon öfter die Frage der formalen Rechtmäßigkeit behandelt.
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Wir haben zu lernen, ein politisch gewolltes Gesetz ist kaum durch "juristische Form-Spitzfindigkeiten" auszuhebeln.

Die Frage an alle muss etwas neu ausgerichtet werden:
Wir benötigen Hinweise über die Hilflosigkeit der Parlamente, die Überforderung, das Abnicken als "Demokratieversagen", nicht als pragmatischer Entscheid "16 müssen unter einen Hut".
Beispielweise ist wunderbar das Orignaldokument eines Rechtsausschusses, in dem es praktisch im Klartext heißt: "Wir hatten für den Staatsvertrag nur das Recht, zuzustimmen, und hierbei bleibt es auch heute".
Ja, das liegt vor und wird genutzt. Die Sammlung solcher Kapitulations-Erklärungen sollte möglichst erweitert werden. 

12. Wir brauchen Gerichtsentscheide und Rechtskommentarstellen, wo das "Demokratie-Defizit durch Abnickerei" beklagt wird.
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Da ist beispielsweise eine sehr schöne Stelle gegen Demokratiemangel der Gesetzgebung im rundfunkrechtlichen Kommentar Binder-Vesting, die verwendet wird. Wir brauchen mehr davon.
Man unterscheide - in Sachen Rundfunk-"Beitrag" texten unsere geliebten Freunde von der ARD-Juristen-Front. Vesting damit nicht gleichstellen. Zuständig für die Grundsatzfragen.
Und Binder, das ist auch wieder etwas anderes. Nun "rundfunkrechtlicher Datenschutzbeauftragter" für rund ein Drittel der Sender. Zuvor nach vorteigem Ausscheidenswunsch aus dem RBB Ende 2016 dann rund 1 Jahr zuständig für ARD-Reform, die dann aber nicht kam.

Wir sind hier in einem öffentlichen Forum. Hier kann man nicht zu sehr über Personen schreiben. Dieser Hinweis sollte nur für Verfeinerung der Sichtweisen plädieren: "Freund/Feind-Denken" ist zu vermeiden. Differenzierung ist angebracht.

Das ist bei vollwertigen Juristen nicht jener problematische Denkstil, was die ARD-Terminsvertreter und die x-seitigen Textbausteinserien voller Pseudo-Jura-Blabla uns zumuten.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2020, 10:22 von pjotre«
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Beispielweise ist wunderbar das Orignaldokument eines Rechtsausschusses, in dem es praktisch im Klartext heißt: "Wir hatten für den Staatsvertrag nur das Recht, zuzustimmen, und hierbei bleibt es auch heute".
Und genau das ist kein korrekte Auskunft, denn das Parlament hat nicht nur das Recht der Zustimmung, sondern auch die Pflicht der Ablehnung, wenn das nach der Beratung positiv oder eben negativ zu beschließende Dokument den übrigen Vorgaben aus Europa-, Bundes- und Landesrecht nicht genügt.

Deine Aussage zeigt, daß das Parlament um seine Verantwortung nicht weiß; (eine angebrachte härtere Wortwahl wird der Leserschaft erspart).

Es wäre u. U. zu prüfen, inwieweit das Parlament selbst eine Normenkontrollklage anstrengen darf.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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Das Parlament benötigt es nicht, sonden kann Gesetze nicht nur beschließen, sondern auch aufheben.
In Sachen Rundfunkrecht wird es dafür keine Mehrheiten geben.
Die Parlamentarier-Verlautbarungen sind die Worthülsen-Textbausteine über die himmlischen Werte von "ARD, ZDF etc.".
So ist das, wenn Kinder um ihr Spielzeug betteln und Parlamentarier um Talkshow-Bevorzugung betteln?

Es muss also noch vor den Gesetzgebungs-Rechtsverstößen gehandelt werden.
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Handlungsebenen: Staats-/Senatskanzleien,
an 2000 Parlamenterarier die Rechtsverstöße der Normen begreifbar aufbereitet,
- "läuft" in Sachen Medienstaatsvertrag 2020"

und wenn dann immer noch die Suppe gekocht werden soll,
dann Verfassungsgerichte - nicht gegen das Gesetz, weil noch nicht da, sondern wegen Verstoß gegen das Demokratie-Prinzip im Vorverfahren, so dass dies neu anlaufen muss.

Dafür muss Fakten- und Argumente-Material gesammelt werden.
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Das wurde in diesem Thread erläutert - und einiges ist schon gesammelt, mehr tut not:. nochmals - kurz gefasst:
(1) Beweise, dass Abgeordnete abstimmen "müssen" ohne Recht der Verweigerung und ohne inhaltiche Prüfung der Gesetze, zumal teils "unbegreiflich" verworren getextet.
(2) Rechtswissenschaftler, die die fehlende Öffentlichkeit und Prüfbarkeit als unzulässig erklären.


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