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Autor Thema: Ist Rundfunkbeitrag nur deswegen Beihilfe, weil er das nötige Maß übersteigt?  (Gelesen 875 mal)

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Der Rundfunkbeitrag ist ja als staatliche Beihilfe durch EuGH C-492/17 bestätigt worden:

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 – FAB/Kommission
(Rechtssache T-8/06)

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77567&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5155807

Rn. 64 - EuGH T-8/06
Zitat
Daraus folgt, dass öffentliche Zuschüsse für ausdrücklich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraute Unternehmen, die die bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten ausgleichen sollen, nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fallen, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Hingegen ist eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen (Urteil Altmark, Randnr. 94).

Rn. 68 - EuGH T-8/06
Zitat
Folglich sind die vier im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien nicht erfüllt. Den beihilfebegünstigten privaten Rundfunkanbietern wurde von den betreffenden staatlichen Stellen nicht ausdrücklich eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und/oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen.

Die ihnen zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen wurden von den zuständigen staatlichen Stellen auch nicht klar festgelegt. Außerdem wurden keine Angaben zu den – objektiven und transparenten – Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs gemacht. Es ist auch nicht erwiesen, dass sich dieser Ausgleich auf das beschränkt, was zwingend erforderlich ist, um die gesamten oder einen Teil der mit der etwaigen öffentlich-rechtlichen Aufgabe verbundenen Kosten zu decken.

Schließlich war die Wahl der in den Genuss der Förderung kommenden Rundfunkanbieter, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand eines öffentlichen Vergabeverfahrens,

 und die Klägerin hat keinen Beleg dafür vorgelegt, dass auch ohne ein solches Verfahren eine Analyse der Kosten, nach denen gegebenenfalls die Höhe des Ausgleichs für die betreffenden Rundfunkanbieter hätte ermittelt werden können, vorgenommen worden wäre.

Nun fragt sich doch, ob der Rundfunkbeitrag nur deswegen als staatliche Beihilfe deklariert ist, weil er über das erforderliche Maß des Ausgleichs hinausgeht, das für die Realisierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung nötig ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2020, 13:48 von Bürger«
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Danke an @pinguin für den weiteren Fischfang.
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Heute gerade noch rechtzeitig für schriftsätzende zersetzende Verwertung: 
Hoffentlich alles vertretbar formuliert?


Man erkenne auch den Schwachpunkt der Argumentation:
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Wenn der Medienstaatsvertrag alles definiert und die KEF alle Zahlen bestätigt, ist auch ohne Ausschreibungsverfahren eigentlich alles halbwegs o.k..

Es muss also etwas anderes gegen eine EU-Bewilligung mitgedacht werden, was in den Schriftsätzen an anderen Stellen durchaus enthalten ist:
Verdrängungswettbewerb, Zensur, Staatskauf des Internets, Zerstörung des Medien-Pluralismus im Web usw..

EuGH-Entscheide, die sehr gezielt den Staat im Sinn dieser Argumente verpflichten, Medienpluaralismus nicht durch Staatsknete zu sabotieren, das ist bisher nicht belegbar gewesen. Ob es solche Entscheide wohl gibt....?


Zitat
MEB3.   Internet durch "ARD, ZDF etc.": EU-Bewilligungsproblem.

a) Die Rundfunkabgabe "für Internet durch ARD, ZDF etc." bedarf einer EU-Genehmigung,

Die EU-Bewilligung für die Rundfunkabgabe in Deutschland und zwar als staatliche Beihilfe - ist durch EuGH C-492/17 bestätigt worden. Das war aber nur für traditionelles lineares Programm und nicht für die verworren definierten sogenannten "rundfunkähnlichen Telemedien".
Wirrnis der Definitionsmängel: Siehe die Abschnitte MBT5. und MBT6.

Internet-Aktivitäten dürfen damit bisher aus der Rundfunkabgabe nur finanziert werden, sofern sie eine allgemein übliche Ergänzungsleistung sind so wie beispielsweise die Internet-Präsenz eines Handwerkers.
Dies erklärt die ziemlich krampfhaften Bemühungen von "ARD, ZDF etc.", bisher sich auf diese Funktionen zu beschränken.

b) funk,net war der erste große einfach so gewagte wesentliche Sündenfall.
Im Hinblick auf nur etwa 0,5 % des Jahresumsatzes von "ARD, ZDF etc." war das Risiko der Rückzahlpflicht (an die Bundesländer oder die Bürger) noch ausreichend überschaubar.

c) Sünden ab Anfang 2020: Beträchtlich?
Ab Anfang 2020 werden - gemäß Verlautbarungen - vermutlich beträchtliche Summen durch "ARD, ZDF etc." für beginnendes Verschieben in das Internet aus der Rundfunkabgabe umgewidmet. Sollte der vorgesehene "Medienstaatsvertrag 2020" noch im Jahr 2020 in Kraft treten, so wäre das für die Jahresabschlüsse für 2020 so gerade eben noch rechtzeitig.

Falls Rechtskraft nicht in 2020 eintritt, so wäre da ein erstes Problem. Ein zweites wäre, falls die dafür nötige EU-Bewilligung nicht kommen wird. Dass der vorgesehene "Medienstaatsvertrag 2020" erst kommen darf, wenn die EU-Bewilligung vorliegt, ergibt sich aus:
Vorstehend Abschnitt MEB1..
Schr. "2020-04-10" (~65 S.) Pe.Ro. an 16 StK/SenK: Gegen Medienstaatsv. u.a.
- Dort die Anträge MEE. ("ARD, ZDF etc.") und "MES. ("Untersubvention")

d) Wieso ist eine Bewilligung nicht zu erwarten?

Betrachten wir dafür die Kriterien einer Ablehnung in einem vergleichbaren Kontext "Rundfunk". Demnach müsste eine Subvention "für Qualitätsmedien im Internet" einem Ausschreibungsverfahren unterworfen werden: "Teilhaberecht für alle geeigneten Website-Betreiber."

e) Diese Meinung ist durch einen EuGH-Entscheid begründet:

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 – FAB/Kommission (Rechtssache T-8/06)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77567&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5155807

EuGH T-8/06 "Rn. 64 - Daraus folgt, dass öffentliche Zuschüsse für ausdrücklich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraute Unternehmen, die die bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten ausgleichen sollen, nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fallen, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Hingegen ist eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen (Urteil Altmark, Randnr. 94)."

EuGH T-8/06 : "Rn. 68 Folglich sind die vier im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien nicht erfüllt. Den beihilfebegünstigten privaten Rundfunkanbietern wurde von den betreffenden staatlichen Stellen nicht ausdrücklich eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und/oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen."

"Die ihnen zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen wurden von den zuständigen staatlichen Stellen auch nicht klar festgelegt. Außerdem wurden keine Angaben zu den – objektiven und transparenten – Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs gemacht. Es ist auch nicht erwiesen, dass sich dieser Ausgleich auf das beschränkt, was zwingend erforderlich ist, um die gesamten oder einen Teil der mit der etwaigen öffentlich-rechtlichen Aufgabe verbundenen Kosten zu decken.

Schließlich war die Wahl der in den Genuss der Förderung kommenden Rundfunkanbieter, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand eines öffentlichen Vergabeverfahrens,

und die Klägerin hat keinen Beleg dafür vorgelegt, dass auch ohne ein solches Verfahren eine Analyse der Kosten, nach denen gegebenenfalls die Höhe des Ausgleichs für die betreffenden Rundfunkanbieter hätte ermittelt werden können, vorgenommen worden wäre."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2020, 13:49 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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