Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Normenkollission zwischen VerlG, (Bund), und BbgPG, (Land)  (Gelesen 713 mal)

  • Beiträge: 7.386
Dieses Thema entstand ob des nachfolgend genannten Themas:

Corona-Krise & Lokalpresse - Länder sind in der Pflicht (Zweckentfremdung?)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33607.0

-----------------
Wenn Verlagsrecht gemäß GG Art. 73 Abs 1 Buchst. 9 alleiniges Bundesrecht ist
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html
Zitat
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
[...]
kann es in den Pressegesetzen der Länder keine Passagen geben, die Verlegern Regelungen aufdrücken?


Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgpg
Zitat
§ 13
Ablieferungspflicht der Verlegerinnen und Verleger und Druckerinnen und Drucker


(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, haben die Verlegerin oder der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam anzubieten und ihr auf Verlangen unentgeltlich und auf eigene Kosten abzugeben. [...]

Gesetz über das Verlagsrecht
https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/BJNR002170901.html
Zitat
§ 9
(1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind.

Der Inhalt des §9 BbgPG unterfällt nicht der Regelungsbefugnis durch das Land, denn es ist Verlagsrecht, weil das Verlagsrecht beginnt, wenn ein Verfasser sein Werk dem Verlag übergeben hat?

Zudem grätschen dann überall Urheberrecht und EuGH wie EU-Recht hinein, denn alleine der Urheber, also Verfasser, eines Werkes bestimmt, auf welche Weise es verbreitet werden darf.

Untersagt es der Urheber, kann der Verlag/Verleger nicht gezwungen werden, ein kostenfreies Exemplar an eine Landesbibliothek abzugeben, denn Bundesrecht bricht Landesrecht.

Das Verlagsgesetz stammt aus 1901 und ist gültiges Bundesrecht; wohl auch deswegen der Hinweis im EGBGB, (siehe Thema dazu), daß die alten Reichsgesetze weiterhin in Kraft sind, sofern sie nicht seitens EGBGB oder BGB außer Kraft gesetzt worden sind.
Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33599.0


Hinweis/ Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag":

Das Pressegesetz gilt in Teilen auch für den Rundfunk;
das Verlagsrecht gilt auch für die Verleger von Tonkunst, also von Musikwerken. (§25 Abs 2 VerlG)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2020, 16:45 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben