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Autor Thema: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)  (Gelesen 3128 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#15: 08. April 2020, 22:27
Anhängend ein Suchbild: wo finden sich Verbraucherverträge bzw. "Vertragsrechtliche Regelungen"  ;)


Bildquelle: https://media.springernature.com/original/springer-static/image/chp%3A10.1007%2F978-3-658-06987-2_1/MediaObjects/329639_1_De_1_Fig8_HTML.png


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2020, 23:49 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

s
  • Beiträge: 172
Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#16: 08. April 2020, 23:09
Die Leistung, ist die Zahlung des Bürgers. Anspruch ist das, was der ÖRR angeblich aus einem Gesetz hat - Anspruch auf die Leistung des Bürgers.
Und eben jener Anspruch steht sehr wohl im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag. Einem Kaufvertrag/Mietvertrag für ein Haus oder eine Wohnung. Hätte der Bürger keinen solchen Verbrauchervertrag abgeschlossen, bestünde auch kein Anspruch auf Leistung eines Rundfunkbeitrags gegen ihn, weil sonst wohnungslos.

Damit hat sky-gucker aus meiner Sicht als einziger Folgeposter die möglicher Relevanz von § 1 Abs. 1 dieses Artikels erkannt.
Allerdings schließt dessen § 1 Abs. 4 Nr. 1 die Geltung des Absatzes 1 für Mietverträge nach § 2 aus.
Zu den Mietverträgen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gehören solche über Räume, also wohl auch Mietverträge über Wohnräume.

Das bezieht sich auf §2 des gesetzes - volltext zu finden unter dem Suchbegriff "Art. 240 EGBGB" und es wird mit dem Ausschluss von Miet/Pachtverträgen eben nur sichergestellt, dass diese nach §2 behandelt werden...


***Edit "Bürger" - Hinweis @alle, um nicht auf (weitere) falsche Fährten zu kommen:
Das (beitragspflichtige) Wohnen gem. RBStV ist nicht "immer auf einen Verbrauchervertrag zurückzuführen".
Man kann auch ohne jeglichen Vertrag eine Wohnung bewohnen - sei es wissentlich und geduldet oder unwissentlich. Nur wer die Wohnung "selbst bewohnt" ist gem. RBStV beitragspflichtig.
Für das "Wohnen" und die Beitragspflicht gem. RBSTV bedarf es prinzipiell erst einmal keines Mietvertrages und auch keines sonstigen Vertrages.
Beitragspflichtig ist gem. RBStV der "Inhaber", definiert als "die volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt".
Meldedatensatz und/oder Mietvertrag sind nur eine "Vermutung" (oder auch "Indiz"), dass die Person beitragspflichtig sei(n könnte), da üblicherweise davon ausgegangen wird, dass Personen an ihrer Meldeadresse bzw. in der von ihnen per Mietvertrag gemieteten Wohnung auch tatsächlich wohnen.
Siehe dazu ausführlich u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19654.0
Also: Mietvertrag als Verknüpfung aus meiner Sicht besser gleich vergessen, bevor man sich noch weiter verrennt.
Moderation des Threads bleibt vorbehalten. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2020, 00:10 von Bürger«

 
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