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Autor Thema: Wie werden die Werbeerlöse vom Betrag der Beihilfe abgezogen?  (Gelesen 1052 mal)

  • Beiträge: 7.255
Maßgebend für dieses Thema sind ein vorhandenes Thema und ein vorhandener Beitrag eines weiteren Themas.

Das EU-Rahmenrecht bestimmt nach Auslegung durch den EuGH:
Gewerbliche Einnahmen sind vom Betrag der Beihilfe abzuziehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.0.html

Dann heißt es unter
SWR-Justitiar spricht über die Reform der Rundfunkfinanzierung und ihre Folgen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12009.msg81726.html#msg81726
Zitat
[...]
Wenn die Werbung von ARD von ca. 20 Minuten. tägl. auf nur 10 Minuten gekürzt würde, gehen der ARD ca. 700 Millionen  Euro verloren.
[...]
dass die ARD mit ca. 20 Min täglicher Werbung ca. 1,4 Milliarden Euro an Werbeerlösen erzielt; (dieses sicherlich jährlich?).

Gemäß dem europäischen Rahmen muß die staatliche Beihilfe, hier "Rundfunkbeitrag", um diesen Betrag vermindert werden, denn Werbeerlöse sind ja unstreitig "gewerbliche Einnahmen".

Wo ist ausgewiesen, daß der Rundfunkbeitrag um diesen Betrag vermindert wird?

Wenn wir anders argumentieren wollen würden und annehmen, die Werbeerlöse wären bereits berücksichtigt, würde der dt. ÖRR die Summe der Beträge aus Werbeerlösen und Rundfunkbeitrag zur Veranstaltung von Rundfunk benötigen, wenn es keine Werbeerlöse gäbe.

Das wären dann im Jahr wohl über 12 Milliarden Euro, - für die Veranstaltung von Rundfunk?

Übrigens, schon vergessen?
Gewerbliche Einnahmen sind vom Betrag der Beihilfe abzuziehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.msg181115.html#msg181115
Zitat
Zitat
    61.  Die KEF wird zudem zum Garanten dafür, dass die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von dem Betrag der Beihilfe abgezogen werden. Das Gleiche gilt für einen eventuellen Einnahmenüberschuss, wenn er nicht der Deckung der angesetzten Kosten dient(45). Die deutsche Regierung gibt an, dass ein solcher Einnahmenüberschuss zur Aufstockung der finanziellen Rücklagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwendet werde. Letztere könnten über diese Rücklagen erst verfügen, nachdem sie die KEF in ihre Bewertung des Finanzbedarfs einbezogen habe.

Schlußanträge des Generalanwaltes in der Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1054623

Die KEF muß die Werbeerlöse abziehen!

Wo wird das tranzparent und nachvollziehbar dokumentiert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. April 2020, 23:08 von Bürger«
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...]
Wo ist ausgewiesen, daß der Rundfunkbeitrag um diesen Betrag vermindert wird?
[...]
Wo wird das tranzparent und nachvollziehbar dokumentiert?

Ob das "transparent" und "nachvollziehbar" dokumentiert ist, müsste ggf. geprüft werden, aber zumindest ausführlich erwähnt ist es in den KEF-Berichten - siehe dazu u.a. unter
Höhe der Werbeerlöse an ÖRR-Gesamteinnahmen (neben Rdf-Beitrags-Einnahmen)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33590.0
[...]
All diese über die "Rundfunkbeiträge" hinaus zusätzlich eingenomenen Erträge werden auch regelmäßig von der KEF in ihren jeweiligen Berichten ausführlich dargelegt und - jedenfalls anscheinend - im Zusammenhang mit den Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten mit berücksichtigt - siehe dazu u.a. unter
22. KEF-Bericht: KEF empfiehlt Anpassung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33355.0
Zitat
[...]
Der 22. KEF-Bericht steht hier zum Download zur Verfügung. Eine Zusammenfassung findet sich auf S. 17 ff.
https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/22._Bericht.pdf

Dort finden sich im Kapitel 7 "Erträge" folgende weitere Einträge:
Zitat
1. Erträge aus Rundfunkbeiträgen 226
   1.1 Rechtliche Grundlagen 226
   1.2 Entwicklung der Erträge aus Rundfunkbeiträgen 228
   1.3 Rückflüsse (einschl. Vorabzuweisungen) aus dem Anteil der Landesmedienanstalten 238

2. Erträge aus Werbung und Sponsoring 241
   2.1 Werbung 241
   2.2 Sponsoring 248


3. Sonstige Erträge 252
   3.1 Finanzerträge 252
   3.2 Erträge aus Kostenerstattungen 259
   3.3 Sonstige betriebliche Erträge 266
   3.4 Beteiligungserträge 274


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s
  • Beiträge: 172
So grob zusammengefasst steht in dem Bericht...

2187,1 Millionen, also rund 2,2 Milliarden Euro Nettoertrag aller Anstalten durch Werbund/Sponsoring.
Finanzbedarfswirksam sind davon aber nur ca. die Hälfte, weil man einfach die Aufwändungen abzieht....Ob das richtig ist?

Im Zitat im Beitrag Nr.1 heißt es sinngemäß "Die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit ....werden abgezogen..."

Einnahmen sind wohl deutlich zu unterscheiden von Gewinnen vor Steuern....tatsächlich zieht man aber (so scheint es) nur die Gewinne vor Steuern ab. Und selbst bei dem "vor Steuern" kann man sich nicht sicher sein, weil nicht transparent....

Fazit: der KEF Bericht scheint transparent aufzuzeigen, dass die gewerblichen Einnahmen eben nicht in voller Höhe abgezogen werden. Es wurden nur die Gewinne abgezogen, was dazu führt, das letztlich die Aufwände zur Erzielung der Werbegewinne durch Beitragsgelder bestritten werden. Und genau das darf nicht sein!

Und was mir gerade noch aufgefallen ist - unter "sonstige betriebliche Erträge" findet sich "Säumniszuschläge und Mahngebühren" - Bitte was? Ja richtig - das sind laut KEF betriebliche Erträge.
Jeder Controller, Buchhalter, Wirtschafstwissenschaftler,... dieser Welt wird sagen - betriebliche Erträge sind Erträge aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit.
GESCHÄFTStätigkeit...


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  • Beiträge: 7.255
Einnahmen sind wohl deutlich zu unterscheiden von Gewinnen vor Steuern....tatsächlich zieht man aber (so scheint es) nur die Gewinne vor Steuern ab.
Weiterführend dazu hat es folgendes, leicht älteres Thema:

Zitat
71. [...]
Daher werden bei der Berechnung der Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen die Nettogewinne aus allen kommerziellen Tätigkeiten berücksichtigt, die mit den öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten in Verbindung stehen.

Nettoprinzip der staatlichen Beihilfe -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32815.msg201168.html#msg201168


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