Die nur noch als PDF vorliegende Entscheidung des EuGH zur gleichen Sache wurde gesichtet; die Aussagen gehen punktuell sogar noch über jene des Generalanwaltes hinaus.
Rechtssache C-114/91http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=97922&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=587912Rn. 20Schließlich ist festzustellen, daß die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbare Wirkung haben und für die einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben
Rn. 23Es ist [...] Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des in Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz des Vertrages ausgesprochenen Verbots der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, durch die staatlichen Stellen zu schützen.
Wird eine solche Verletzung von einem einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen.
Wenn diese Gerichte insoweit eine Entscheidung treffen, äußern sie sich dabei nicht zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt, da für diese abschließende Einschätzung ausschließlich die Kommission — unter der Kontrolle des Gerichtshofes — zuständig ist [...]
Mit "Vertrag" ist in den obigen Zitaten der damalige EWG-Vertrag gemeint
Vertrag von ROMhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:11957E/TXT&from=DEDie Artikel 12 und 13 betreffen Zölle, Art. 95 betrifft Steuern und
Art. 93 Abs 3 letzter Satz lautet:
Art. 93 Abs 3 letzter Satz;
Seite 52 der PDFDer betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
Und dieser Satz hat also ebenso unmittelbare Wirkung.
Die entsprechende Aussage findet sich heute in Art. 108 Abs. 3, letzter Satz, AEUV.
Es wäre also zu untersuchen, evtl. nicht in diesem Thema:
ob Änderungen in den Rundfunkstaatsverträgen nach Brüssel gemeldet worden sind,
ob die Kommission dazu jeweils eine Aussage getätigt hat,
ob die Änderungen vor der jeweiligen Aussage der Kommisssion realisiert worden sind oder erst danach,
ob die Meldung darüber erfolgt ist, daß die Beihilfe auch aus Zwangsbeiträgen nichtabgabepflichtiger*** Personen besteht,
...
*** = "nichtabgabepflichtig" im Sinne der europäischen Rahmenkonditionen.
Die nationalen Gerichte sind also verpflichtet, nicht von Brüssel genehmigte Beihilfen einzuziehen; siehe dem 2 Absatz der zitierten Rn. 23.
Leider fehlt für die 2 Rechtsgrundlagen die an sicht gebotene Klarstellung, ob "und" oder "oder".
Das sollte aus Rn. 23 der Entscheidung EuGH C-114/91 erkennen sein.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;