Ein fiktiver Fall könnte wie folgt aussehen:
Das Konto eines Rundfunkgebührenverweigerers/ Rundfunkbeitragsverweigerers würde gepfändet.
Daraufhin wandelte der Inhaber des Kontos dieses innerhalb von 4 Wochen in ein P-Konto, welches mit einem Pfändungsfreibetrag in Höhe von derzeit 1.178,59 € ausgestattet ist.
Da der Kontoinhaber selbständig ist, also freiwillige Sozialvesicherungsbeiträge (KV, PV) und privat RV zahlt, Wohngeld bezieht, sich in Ausbildung (Schulgeld) befindet, keine Einkünfte hat, sondern Unterhalt von den Eltern erhält, reichte der für Nettogehaltsempfänger berechnete Feibetrag nicht aus, um ein Leben auf Hartz -IV-Niveau führen zu können.
Der Kontoinhaber stellte also bei der Vollstreckungsstelle SWR Anträge auf "Erhöhung des Pfändungsfreibetrags und individuelle Freigabe" (wegen KV Rückerstattungen und Wohngeld) mit der Bitte, das Schreiben an die bearbeitende Stelle weiterzuleiten.
Die Vollstreckungsstelle (SWR) gäbe telefonisch Auskunft, dass beim SWR keine Pfändungsabteilung existiert, dass dies alles der Beitragsservice erledigt. Seit Ende Dezember hätte der Schuldner keine Antwort vom SWR erhalten. Erst nachdem er 2 Untätigkeitsklagen beim Verwaltungsgericht eingereicht hätte, meldete sich 11 Tage später der SWR mit der Bitte, Unterlagen einzureichen und diese an den Beitragsservice zu schicken.
Der Schuldner hätte die Unterlagen mit einem an den SWR adressierten Brief, aber mit einem an den Beitragsservice adressierten Umschlag versendet. Am selben Tag als der Schuldner Brief und Fax mit den geforderten Unterlagen an den SWR/Beitragsservice versendet hätte, überweist der Drittschuldner, also die Bank des Schuldners, einen saftigen Betrag aus den zurückgehaltenen, den Pfändungsfreibetrag überschreitenden, Geldern.
Ein Antrag bzgl. VwGO §80 Abs. 4 bei der Bank würde abgelehnt, weil nicht zuständig und mit heißen Tipps versehen, der Schuldner solle doch Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags stellen. Natürlich hätte der Schuldner die Bank über die bereits vor Monaten gestellten Anträge und die anhängigen Klagen informiert.
Eine Rücksprache mit dem Beitragsservice könnte ergeben haben, dass der SWR - obwohl er wusste, dass Klagen anhängig sind und er damit für die Bearbeitung zuständig ist - die Antragsunterlagen mit über zweimonatiger Verspätung an den Beitragsservice versendet hat.
Der Schuldner könnte hier u.a. Tatbestände der Nötigung §240 StGB gegeben sehen (Leben unter Hartz IV Niveau, Nötigung einen Hartz IV Antrag zu stellen und Nötigung evtl. illegal Konten anderer Personen zu nutzen) und sich ernsthaft überlegen, deswegen Strafanzeige gegen den SWR zu stellen.