Danke für den bisherigen Verlauf:
Aber nochmal, weil erbeten wurde das Anliegen nochmals besser zu verdeutlichen:
Es geht hier nicht darum, was wo oder wie einem Bundesrecht unterfällt. -> Jede Überlegung dazu kann somit hier zunächst entfallen.
Es geht hier im Thema nur darum:
Kann der Sendende das "Einzelentgelt" schlicht als "Klick" definieren?
Welche Folge hätte das?
Es geht nicht darum zu klären, was das Land oder der Bund darf oder die EU.
Es geht auch nicht darum zu klären, in welchem Verhältnis -> eine Person U zu einem Rundfunkunternehmen steht.
-> Es geht im Sinne darum einen "Kanal" anzubieten an eine unbegrenzte Anzahl von Personen mittels "Einzel" Freischaltung "Es muss so gesehen eine Taste gedrückt werden" als Schranke ->, dass sei die Aktion.
-> Jeder kann sein eigener Anbieter sein. Jeder Einzelne kann jetzt seinen Kanal öffnen.
-> Die Allgemeinheit sei die Gruppe, welche angesprochen werden soll, aber jeder Einzelne der Allgemeinheit soll sich das Angebot erst nach Freischaltung zunutze machen können. -> "Freischaltung mittels Klick".
Der "Klick" selbst, welcher dadurch übertragen wird -> sei das Entgelt. -> Vertragsfreiheit -> Um viel mehr soll es nicht gehen.
Es muss kein Entgelt in € als kostenpflichtig definiert werden. -> Die Schranke ist mit einer Aktion, welche die Übertragung auslöst bereits hinreichend. -> Es muss lediglich eine technische Schranke sein, mehr nicht. Gegebenenfalls benötigt es auch zwei "Klick" -> einen als Entgelt und einen für die technische Freischaltung.
->
Der Leistungsgeber kann mit dem reinen "Klick" etwas anfangen -> z.B. als Wert irgendwo hinschreiben oder durch einen Dritten € für einen "Klick" bekommen. -> Somit reicht als "Entgelt" des Leistungsnehmers dieser "Klick" aus.
Es geht dann darum, dass dafür per se keine Lizenz notwendig ist, weil es einzeln freigeschaltet wird -> durch einen "Klick".
Sollte also eine "Behörde" auf den Gedanken kommen, zu wollen, dass eine Lizenz zu erwerben sei, dann muss die Kette nur anhand der Freischaltung gegen ein Entgelt fest sein -> wobei ein "Klick" als Entgelt ausreichen soll.
Etwas anders sollte wohl gar nicht thematisiert werden.
Ob dann Bundesrecht\ EU-Recht oder Landesrecht irgendwas tut, sei egal -> denn es reicht Klage gegen einen möglichen Bescheid zu erheben. -> Dann darf der Richter zuerst die Frage klären, wie das mit dem Entgelt sei. -> Dazu muss das jedoch entsprechend zuvor überlegt sein, welche Fragestellung sich dazu ergeben. -> Es ist deshalb hier weniger sinnvoll zu erklären, welche Gesetze nicht anzuwenden seien.
Hier soll das Ziel sein genau nur diesen einen Punkt in diesem Gesetz zu nutzen, zu prüfen was passiert und mehr nicht.
Da ist halt aus Sicht der PersonX eine "so" große Lücke ;-).