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Autor Thema: Ausnahmezustand/Epidemie: Gerichte > eingeschränkte Tätigkeit [Übersicht]  (Gelesen 12001 mal)

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Aus dem VG Karlsruhe:
Zitat
Zur Anpassung sowohl an die neue Rechtslage als auch an das Infektionsgeschehen im Land hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts am 1. März 2021 eine neue Hausordnung erlassen, die unter anderem das Betreten des Gerichts und den Aufenthalt im Gericht regelt.
https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite

Hausordnung
Zitat
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs bei gleichzeitiger Redu-zierung  von Gesundheitsgefahren durch die Verbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) ergeht die folgende  Hausordnung

I. Betretungsverbot
1.  Das Betreten  der Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts  Karlsruhe  (Dienstge-bäude in der Nördliche Hildapromenade, Stabelstraße, Röntgenstraße, Roggenbachstraße, Grenadierstraße) ist Personen untersagt, die 

•typische  Symptome  einer  COVID-19-Erkrankung  aufweisen (namentlich  Fieber,  trockener  Husten,  Halsschmerzen,  Schnupfen,  Störung  des  Geruchs-  und Geschmackssinns),  es  sei  denn,  die  Symptome  rühren nachweislich  von  einer anderen Erkrankung her,

•solche Symptome in den letzten 10 Tagen aufgewiesen haben, es sei denn, die Symptome    rührten    nachweislich von  einer  anderen  Erkrankung  her,

•vor weniger als 11 Tagen mittels PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, wenn sie zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten,

•mittels  PCR-Tests  positiv  auf  SARS-CoV-2  getestet wurden  und  bei  denen  vor weniger  als  11 Tagen Symptome  vorlagen oder  bei  denen die  Symptomfreiheit noch keine 48 Stunden zurückliegt,

•wegen einer COVID-19-Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt worden sind und deren Entlassung aus dem Krankenhaus noch keine 14 Tage zurückliegt oder

•innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt mit einer Person hatten, die aktuell po-sitiv auf SARS-CoV-2 getestet worden ist, es sei denn, sie selbst waren bereits positiv getestet und verfügen über einen Nachweis über eine höchstens drei Mo-nate zurückliegende, durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem SARS-CoV-2. Ein solcher Kontakt liegt insbesondere vor, wenn 

o   die Personen mit der positiv getesteten Person im selben Haushalt leben oder eine insgesamt mindestens 15-minütige Begegnung mit einer positiv getesteten  Person  hatten,  dabei  einen  Abstand  von  1,5  Metern  unter-schritten haben und dabei nicht durchgängig einen Mund-Nasen-Schutz getragen haben oder 

o   der Kontakt länger als 30 Minuten in einem Raum mit wahrscheinlich ho-her Konzentration infektiöser Aerosole stattgefunden hat;

•Kontakt im Sinne von I. 1. 6. Unterpunkt dieser Hausordnung zu Personen hatten, bei denen als Kontaktperson der Kategorie I oder als Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung des So-zialministeriums  des  Landes  Baden-Württemberg  in  der  jeweils  geltenden  Fassung (CoronaVO-Absonderung) eine Pflicht zur Absonderung besteht, wenn bei der positiv getesteten Person eine besorgniserregende Virusvariante im Sinne der CoronaVO-Absonderung identifiziert worden ist.

2. Ausnahmen von dem Betretungsverbot können auf schriftlichen oder telefonischen Antrag durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder - für die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen - durch die/den jeweiligen Vorsitzende/n erteilt werden. Es werden ggf. besondere Vorkehrungen angeordnet. 

II. Zugang zu Sitzungssälen, Rechtsantragsstelle, Bibliothek und Akteneinsicht Die Rechtsantragsstelle, die Bibliothek des Verwaltungsgerichts sowie die Geschäftsstellen des Gerichts sollen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung aufgesucht werden. Ein Aufenthalt der Öffentlichkeit im Gerichtsgebäude ohne vorherige Terminvereinbarung ist unerwünscht. Dies gilt nicht für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen. Der allgemeine Zugang zu den Sitzungssälen und den zugeordneten Wartebereichen ist für nicht beim Gericht beschäftigte Personen ab 08.45 Uhr eröffnet.
Weiterlesen auf:
https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Verwaltungsgericht%20Karlsruhe/Hausordnung%20vom%2001.%20M%C3%A4rz%202021.pdf


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Burhoff online Blog,  13. März 2023

Ausbleiben im Termin wegen Corona, oder: Foto vom positiven Selbsttest reicht als Entschuldigung

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

Zitat
Die zweite „Corona-Entscheidung“, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.02.2023 – 1 ORs 2 Ss 44/22 – behandelt auch eine verfahrensrechtliche Problematik, und zwar die Frage der genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung (§ 329 StPO).

Zitat
[...]Das LG hat die Berufung des Angeklagten gegen ein amtsgerichtliche Urteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen.[...]

Zitat
[...] Die dagegen eingelegte Revision hat beim OLG mit der Verfahrensrüge Erfolg:

 „Die Revision hat mit der formgerecht gemäß § 344 Abs. 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO Erfolg, da das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt.[...]

Weiterlesen auf:
https://blog.burhoff.de/2023/03/corona-ii-23/


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