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Autor Thema: Aktuelles Vertragsverletzungsverfahren gegen den Bund; bewirkt durch NRW  (Gelesen 844 mal)

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Nachstehendes Dokument wurde am 21. Februar 2020 im EU-Amtsblatt publiziert; es ist ein laufendes Verfahren in der Anhörungsphase.

Auch wenn es nicht um Rundfunk geht, geht es um staatliche Beihilfen, und wir alle könnten ja nun erfahren haben, daß der Rundfunkbeitrag im EU-Rahmenrecht nach Auslegung durch den EuGH mit C-492/17 als staatliche Beihilfe bestätigt ist.

Einige Zitate aus dem Dokument, wie es am Schluß des Beitrages verlinkt ist.

Zitat
4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
   
(53)

   Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(56)
   Was die Verfälschung des Wettbewerbs betrifft, so hält die Kommission fest, dass dann davon ausgegangen wird, dass eine vom Staat gewährte Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Begünstigten im Vergleich zu konkurrierenden Unternehmen zu verbessern. [...] So haben die Unionsgerichte insbesondere entschieden, dass, „wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen [= unionsinternen] Handel verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden“ muss (9).

4.1.1.1.   Vorteil   

(60)

   Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen – also ohne Eingreifen des Staates – nicht erhalten hätte (11). Von Belang sind weder der Grund noch das Ziel des staatlichen Eingreifens, sondern allein die Auswirkungen der Maßnahme auf das Unternehmen (12). Wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens verbessert, weil der Staat zu von den normalen Marktbedingungen abweichenden Konditionen eingreift, liegt ein Vorteil vor (13). [...]

4.1.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
[...]
(68)
   Mittel öffentlicher Unternehmen sind ebenfalls als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen, da der Staat in der Lage ist, die Verwendung dieser Mittel zu steuern (20). Im Sinne des Beihilferechts können Übertragungen innerhalb eines staatlichen Konzerns ebenfalls staatliche Beihilfen darstellen, z. B. wenn Mittel von einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft übertragen werden (auch wenn sie aus wirtschaftlicher Sicht eine wirtschaftliche Einheit bilden) (21). [...]

4.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe   

(96)

   In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission auf der Grundlage ihrer vorläufigen Beurteilung beim derzeitigen Stand der Auffassung, dass zwei der beanstandeten Maßnahmen (d. h. die mutmaßlichen Verlustausgleichszahlungen und die mutmaßliche Kapitalzuführung im Jahr 2015) staatliche Beihilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, da die in dem genannten Artikel niedergelegten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG
[...]
Die Kommission möchte Deutschland an die aufschiebende Wirkung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV erinnern und weist auf Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates hin, nach dem alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.
[...]

Staatliche Beihilfe SA.48580 (2017/FC) — Mutmaßliche Beihilfemaßnahmen für WestSpiel

Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2020.059.01.0014.01.DEU&toc=OJ:C:2020:059:TOC

Im vorliegenden Fall geht es darum, daß die Landesbank.NRW offenbar dauerhaft, bzw., über längere Zeit Verluste einer GmBH ausgleicht, die dem Land NRW gehört.

Dieser Verlustausgleich wird als staatliche Beihilfe gewertet, weil, wie im Forum ja zwischenzeitlich bekannt, alles als staatliche Beihilfe gewertet wird, das ein Unternehmen durch staatliches Zutun von Lasten und Marktrisiken befreit, die die Wettbewerber zu tragen haben.

Würde also das Land Brandenburg dem Rundfunk Berlin-Brandenburg finanziell "unter die Arme greifen", bspw. auch dadurch, daß es seine Finanzierung sicherzustellen hat, wäre auch das eine meldepflichtige staatliche Beihilfe, denn im EU-Rahmenrecht haben alle Unternehmen auf eigenen Füßen zu stehen.


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