Nachstehendes Dokument ist aus 1967, inzwischen nicht mehr in Kraft, behandelt aber anschaulich die Ansicht der damaligen EU-Kommisssion zu einem französischen Vorhaben, wo Frankreich plante, eine
Sonderabgabe für die Straßenbenutzung einzuführen.
Die EU-Kommission stand dem deswegen negativ gegenüber, weil die Verkehrspolitik eine Gemeinschaftsaufgabe war und deswegen auch nur gemeinschaftsweit reguliert werden sollte.
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 16. November 1967
an die Regierung der Französischen Republik
zum Gesetzentwurf hinsichtlich der Einführung einer Sonderabgabe für die Benutzung von Straßen (Artikel 13 des Entwurfs des Finanzgesetzes für 1968)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31967H0730&qid=1582025700055&from=DEWenn wir jetzt argumentieren, daß Rundfunk ja auch gemeinschaftsweit reguliert wird, fällt es schwer zu akzeptieren, daß eine nationale Regelung Bestand haben könnte, die nicht ebenso in den anderen Mitgliedsländern der Gemeinschaft Bestand hätte.
Die Heranziehung rundfunkferner Personen zur Finanzierung von Rundfunk wäre in vielen anderen Ländern der Gemeinschaft so, wie bei uns real praktiziert, undenkbar.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;