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Autor Thema: Dürfen die LRA überhaupt zusammenarbeiten?  (Gelesen 718 mal)

  • Beiträge: 7.300
Thema resultiert aus dem Umstand, daß die dt. ÖRR gemäß BGH KZR 31/14, Rnn, 2, 29 & 47 "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" darstellen,

(hierzu siehe: BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828 )


und dem folgendem europäischen Rahmen, wie er mit

Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (Text von Bedeutung für den EWR.)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1574315115198&uri=CELEX:32019L0001

in deren Erwägungsgrund 46

Zitat
(46)
Um eine wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV, der im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewendet werden sollte, eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn es sich um mehrere juristische oder natürliche Personen handelt. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten daher unter Anwendung des Begriffs „Unternehmen“ eine zahlungspflichtige Muttergesellschaft feststellen und wegen des Verhaltens einer ihrer Tochtergesellschaften eine Geldbuße gegen sie verhängen können, wenn Mutter- und Tochtergesellschaft derselben wirtschaftlichen Einheit angehören. Um zu verhindern, dass Unternehmen sich mittels rechtlicher oder organisatorischer Änderungen ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 101 und 102 AEUV entziehen, sollte es den nationalen Wettbewerbsbehörden möglich sein, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtliche oder wirtschaftliche Nachfolger des zur Zahlung verpflichteten Unternehmens festzustellen und wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV Geldbußen gegen sie zu verhängen.

dargestellt und mit Rot versucht wird, hervorzuheben.

Außerhalb ihres öffentlichen Auftrages könnte jede Zusammenarbeit der LRA dem europäischen Rahmen entgegenstehen, solange sie keine sie verbindende, rechtlich greifbare Muttergesellschaft haben.

Sowohl BS, als auch ARD kommen hier wegen ihrer nationalen "Rechtlosigkeit" nicht in Frage.

Außer diesen beiden hat es aber nix und zudem nix "rechtlich Greifbares", was alle dt. ÖRR verbindet, was bewirkt, daß sie in allen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Auftrag entsprechen, bzw. zugeordnet sind, auch zueinander in Wettbewerb stehen.

Es braucht eine "rechtlich greifbare" Muttergesellschaft, gegründet durch die Länder, der alle dt. ÖRR zugeordnet sind, damit diese etwaige europäische Bußgelder "abfängt" und freilich auf europäischer Ebene auch als Kläger auftreten darf

oder

eine überfällige Anpassung des Grundgesetzes, die dem Bund die Möglichkeit gibt, eine derartige Gesellschaft zu gründen.

Die genannte Richtlinie ist aus anderen Gründen bereits Gegenstand des Themas:

Bis 2021 sind Wettbewerbsbehörden a la Datenschutzbehörden aufzuwerten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32581.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2020, 21:32 von Bürger«
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