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Autor Thema: Leitl. der EU-Kommission -> Anwendung missbr. Klauseln in Verbraucherverträgen  (Gelesen 738 mal)

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Zitat
1.2.1.
   Die Begriffe „Gewerbetreibender“, „Verbraucher“ und „Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern“    


[...] Tatsächlich muss der Begriff „Gewerbetreibender“ nach Artikel 2 Buchstabe c in gleicher Weise wie der Begriff „Gewerbetreibender“ oder „Unternehmer“ in anderen Verbraucherschutzrichtlinien verstanden werden, und die Rechtsprechung in Bezug auf die Begriffe „Gewerbetreibender“ oder „Unternehmer“ und „Verbraucher“ in anderen Richtlinien ist grundsätzlich auch für die Richtlinie 93/13 von Bedeutung (33).

[...]

Daher ist jede natürliche oder juristische Person ein Gewerbetreibender, wenn der Vertrag ihre berufliche Tätigkeit betrifft, auch wenn die fragliche Tätigkeit dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist, oder es sich um eine Tätigkeit handelt, die im öffentlichen Interesse liegt (36) oder dem öffentlichen Recht unterliegt (37). Organisationen oder Einrichtungen, die eine Aufgabe von öffentlichem Interesse oder karitative oder ethische Ziele verfolgen, werden im Zusammenhang mit Verträgen über den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen jeglicher Art an Verbraucher als Gewerbetreibende betrachtet werden können. Dabei ist es unerheblich, dass eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.

[...]

Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass es für die Einstufung als „Gewerbetreibender“nicht erforderlich ist, dass ein Vertrag die Haupttätigkeit einer Person widerspiegelt und dass der Vertrag sich somit auch auf eine Tätigkeit neben und in Ergänzung zu der Haupttätigkeit beziehen kann (40).

[...]

Wenn sektorspezifische Rechtsvorschriften nach der Annahme der Richtlinie 93/13 erlassen wurden, ist zu berücksichtigen, dass solche Rechtsvorschriften die Anwendung der Richtlinie nur dann ausschließen können, wenn diese das ausdrücklich vorsehen (98). Dies wird in der Regel nicht der Fall sein (99); daher wird die Richtlinie 93/13 im Allgemeinen zusätzlich zu den sektorspezifischen Vorschriften gelten.

2.1.   Mindestharmonisierung und Ausweitung des Geltungsbereichs (Artikel 8 und 8a der Richtlinie), einschließlich der Rolle der obersten nationalen Gerichte

[...] Die von den obersten nationalen Gerichten verwendeten Kriterien müssen jedoch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang stehen [...]

[...]

Es ist zu betonen, dass das Unionsrecht in seinem Geltungsbereich Vorrang vor nationalem Recht hat und dass die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, verpflichtet sind, das nationale Recht möglichst weitgehend im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen, um seine Wirksamkeit zu gewährleisten.


Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Text von Bedeutung für den EWR.)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1581183922311&uri=CELEX:52019XC0927(01)

Den Rest mag der geneigte Leser/ die geneigte Leserin selbst erkunden.


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