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Autor Thema: Strategie gegen den Festsetzungsbescheid: Grundlagenbescheid einfordern  (Gelesen 41736 mal)

V
  • Moderator++
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Auf Grund des BGH Urteils und des neuen Beschlusses von LG Tübingen muss der nachfolgende Brief von Euch überarbeitet werden.

Bitte das Schreiben dieses Threads selbstständig auf den neuen Beschluss und die Argumente des LG Tübingen umschreiben. Aus Zeitgründen ist vorerst keine Bereitstellung der Vorlage möglich.

LG Tübingen erteilt GEZ Nachfolger ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE erneut eine Ohrfeige

https://torstenramm.wordpress.com/2015/09/18/lg-tuebingen-erteilt-gez-nachfolger-ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice-erneut-eine-ohrfeige/


Andere Fundstelle:

Nachfolgend der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 09. September 2015, Az.: 5 T 162 / 15

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803


Weitere Möglichkeit:

Stellen eines Strafantrages gegen das Beitragsinkasso und den Geschäftsführer wegen fehlender Zuständigkeit und damit der Amtsanmaßung sowie Nötigung:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.0.html



Strategie gegen den Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag

In einigen Fällen könnte diese Strategie gegen den Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag helfen, um den Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge zu bekommen, um dann gegen diesen mit Widerspruch und Klage vorzugehen.


Anruf und Brief oder Anruf und E-Mail über die BS Seite/an die E-Mailadresse der Anstalt  (ja auch E-Mail, Nachweis des Zugangs der E-Mail ggf. durch die Antwort des BS/der Anstalt).

Ein Anruf oder mehrere Anrufe sollten auf jeden Fall bei der Anstalt/BS gemacht werden, weil auf Schriftliches die Anstalten/der BS widerwillig eingehen.

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Betreff: Zurückweisung Ihres rückwirkenden Festsetzungsbescheids incl. Säumniszuschlägen, hilfsweise Widerspruch;
Aufforderung zur Zusendung eines rechtsmittelfähigen Ausgangs-/ Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge



Sehr geehrte Damen und Herren,

bevor Sie mir weitere unbegründete Mahnungen/Bescheide mit Säumniszuschlägen zuschicken, fordere ich Sie auf, mir einen rechtsgültigen Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt zukommen zu lassen, weil ich diesen noch nicht erhalten habe.

Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag geschaffen werden. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.

Auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage ist die Ausstellung eines rechtsgültigen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt unumgänglich.

Rein vorsorglich Widerspreche ich Ihrem Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag.


Bitte teilen Sie mir ebenfalls die Kontaktdaten des Leiters des Beitragsservices mit.

Diese Mitteilung sende ich der Rundfunkanstalt und der Staatskanzlei des Landes als Aufsichtssorgan ebenfalls zu.

MfG
...
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Zitat
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14, Quelle: http://openjur.de/u/708173.html
Randnummer 22, Zitat:
"Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. [...]
Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). [...]"

Randnummer 25, Zitat:
"[...] Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. [...]"

WICHTIG:
Wir haben immer die Wahl. Sich treiben und belästigen zu lassen oder den Spieß umzudrehen.




Festsetzungsbescheide im Überblick:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Säumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10570.0.html

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2015, 23:04 von Viktor7«

 
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