Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Prinzip der Selbstorganschaft  (Gelesen 1444 mal)

  • Beiträge: 7.386
Prinzip der Selbstorganschaft
Autor: 15. Januar 2020, 00:10
Thema begründet sich auf:

Zitat
Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft durch Mandatierung eines anderen Verwaltungsträgers ohne gesetzliche Grundlage - Beachtlichkeit formeller Mängel eines Verwaltungsakts; generelles Mandat; Grundsatz der Selbstorganschaft

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg202284.html#msg202284

Wenn das Prinzip der Selbstorganschaft bedeutet, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der das Recht der Selbstverwaltung zugestanden worden ist, alles selbst zu regeln und mit eigenen Mitarbeiter/innen zu realisieren hat, dann funzt die Organisation des ausgelagerten Beitragsservices nicht, wenn es sich nicht um Mitarbeiter/innen der jeweiligen LRA handelt, sondern um Mitarbeiter/innen, die der ausgelagerte Beitragsservices selbst eingestellt hat?

Es besteht die Vermutung, daß der Bürger eines Landes, der angeblich in Rechtsbeziehung zu der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht, die zu der Region gehört, in der der Bürger wohnt, erwarten kann, daß auch ein/e Mitarbeiter/in dieser Rundfunkanstalt für ihn zuständig ist und nicht ein/e Mitarbeiter/in einer in einem anderen Bundesland ausgelagerten Stelle, der/die keine Beziehung zu jenem Landesrecht hat, das für diesen Bürger gilt?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Prinzip der Selbstorganschaft
#1: 15. Januar 2020, 13:32
Das sind zwei Fragen. Gibt es über diese hinaus auch Antworten oder Überlegungen, die zu den Fragen geführt haben? Immerhin wird der Betrieb des sogn. Beitragsservice im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich gestattet, auch wenn er dort nicht namentlich benannt wird, was wohl typisch ist. Zudem wird den Landesrundfunkanstalten in §10.7 zugestanden die sich aus dem Staatsvertrag zur Finanzierung ergebenden Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten erfüllen zu lassen. Wobei in der Formulierung bereits enthalten ist, dass dies keine Übertragung nach außen ist, jede LRA die Rechte und Pflichten durch diese Stelle vielmehr selbst wahrnimmt.

Zitat von: sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Darüber hinaus wird in §11.2 des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auf diese Stelle unter dem Aspekt des Datenschutzes Bezug genommen. Wobei für diese "gemeinsame Stelle" ein behördlicher (sic!) Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, der mit den Datenschutzbeauftragten der LRAn zusammen arbeiten soll.

Da der Betrieb der gemeinsamen Stelle ausdrücklich gestattet wird, jede LRA aber selbst entscheiden kann, ob sie sich an einer solchen beteiligen will, iegt es in der Eigenverantwortung der LRAn, wie sie diese Stelle organisieren, und zwar inklusive der Mandatierung z. B. des GF der Stelle die Personalangelegenheiten selbst zu regeln. Die LRAn könnten das auch ohne die Erwähnung im Gesetz so organisieren, da sie selbst Firmen gründen und sich auch an Unternehmen beteiligen dürfen. Das m. E. schließt Minderheitsbeteiligungen ebenso ein wie die freie Wahl der Rechtsform.

Organisatorisch ist der sogn. Beitragsservice eine GbR. In einer solchen sind die Mitarbeiter regelmäßig für alle Gesellschafter tätig, wobei die Gesellschafter jeweils für die Tätigkeiten verantwortlich sind, die von den Mitarbeitern für ihre Geschäfte besorgt werden. D. h., wenn ein Mitarbeiter, der für den NDR tätig wird, bei dieser Tätigkeit einen Fehler macht, ist dieser der Geschäftstätigkeit des NDR zuzurechnen. Macht der gleiche Mitarbeiter einen Fehler, während er für den SWR tätig ist, so ist der SWR für den Fehler verantwortlich, usw. Es wird deutlich, dass kein anderer Verwaltungsträger ohne gesetzliche Grundlage tätig wird, da es einerseits gesetzliche Grundlagen gibt (sogn. RBSTV und die Gesetze der Länder für ihre Rundfunkanstalten), und zum anderen die Arbeit eines Mitarbeiters des sogn. Beitragsservice jeweils als Tätigkeit der LRA gewertet wird, für die er Arbeiten jeweils erledigt.

Es besteht die Vermutung, daß der Bürger eines Landes, der angeblich in Rechtsbeziehung zu der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht, die zu der Region gehört, in der der Bürger wohnt, erwarten kann, daß auch ein/e Mitarbeiter/in dieser Rundfunkanstalt für ihn zuständig ist und nicht ein/e Mitarbeiter/in einer in einem anderen Bundesland ausgelagerten Stelle, der/die keine Beziehung zu jenem Landesrecht hat, das für diesen Bürger gilt?

Die Vermutung dass Bürger etwas erwarten, mag in vielen Fällen auf einen Teil der Bürger zutreffen. Obwohl man ja auch vielfach hört, dass sich mancher von diesem Staat/System rein gar nichts mehr erwartet.  :) Allerdings geht der oben formulierte Anspruch doch ziemlich weit. Man sollte daher wohl nicht unbedingt davon ausgehen, dass diese Erwartung von allen Mitbürgern bzw. deren Mehrheit geteilt wird oder gar durch einen Rechtsgrundsatz belegbar ist; auch weil der Betrieb eines ÖRR-Inkassos je Bundesland vermutlich weniger wirtschaftlich wäre. Zudem ist eine nicht erfüllte Erwartung eines Bürger wohl kein ausreichender Beleg für eine Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft.
 
M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
Nach oben