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Autor Thema: Internat. Vertragsrecht: Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung  (Gelesen 1517 mal)

  • Beiträge: 7.306
Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20032500/index.html

Von der Bundesrepublik Deutschland am 17. Mai 1988 ratifiziert; man müsste nur noch herausbekommen, welche Einschränkungen seitens des Bundes erklärt worden sind.

Ok; hier:
Zitat
Deutschland
Declaration contained in two letters from the Permanent Representative of the Federal Republic of Germany, dated 17 May 1988 handed to the Deputy Secretary General at the time of deposit of the instrument of ratification on 17 May 1988 - Or. Ger./Engl.

In the Federal Republic of Germany, the scope of the Charter is confined to Gemeinden, Verbandsgemeinden and Kreise in Land Rhineland-Palatinate and to Gemeinden and Kreise in the other Länder.
In Kraft: 01/09/1988 -
Artikel betroffen : 13

Declaration contained in two letters from the Permanent Representative of the Federal Republic of Germany, dated 17 May 1988 handed to the Deputy Secretary General at the time of deposit of the instrument of ratification on 17 May 1988 - Or. Ger./Engl.

The Federal Republic of Germany considers itself bound by all paragraphs of Part I of the Charter, with the following exceptions:

1. In Land Rhineland-Palatinate, Article 9, paragraph 3, does not apply to Verbandsgemeinden and Kreise.

2. In the other Länder, Article 9, paragraph 3, does not apply to Kreise.
In Kraft: 01/09/1988 -
Artikel betroffen : 12

Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr.122 - Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung
In Kraft befindliche Erklärungen zum heutigen Datum
Datum 26/02/2018

https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/122/declarations?p_auth=HC5AO6e4


Andere Ausnahmen hat es in Deutschland nicht.

Gemäß diesem internationalen Vertrag sind/haben/werden kommunale Gebietskörperschaften

 
Zitat
Art. 3 Begriff der kommunalen Selbstverwaltung

1. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet das Recht und die tatsächliche Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen des Gesetzes einen bedeutenden Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum Wohl ihrer Einwohner zu regeln und zu gestalten.

[...]

 
Zitat
Art. 4 Umfang der kommunalen Selbstverwaltung

1. Die grundlegenden Kompetenzen der kommunalen Gebietskörperschaften werden durch die Verfassung oder durch Gesetz festgelegt. [...]
Auch die kommunale Gebietskörperschaft muß in Übereinstimmung zur Entscheidung des BVerfG hinsichtlich Rechtstreue bei Körperschaften, (serparates Thema), rechtstreu sein.

Die Mißachtung der eigenen (Landes)Verfassung ist damit gleichzeitig die Mißachtung eines internationalen Vertrages.





Kleines Schmankerl für evtl. hier mitlesene Politiker des Landes Brandenburg:

Zitat
Art. 4 Umfang der kommunalen Selbstverwaltung
[...]
6. Die kommunalen Gebietskörperschaften werden so weit wie möglich bei Planungs- und Entscheidungsprozessen für alle Angelegenheiten, die sie direkt betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Weise angehört.
Weil dieses nicht rechtzeitig erfolgte, konnte die Landkreisneugliederung auch bloß scheitern; auch der Landkreis ist nämlich eine Gebietskörperschaft.

->

Zitat
  Art. 5 Schutz der Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften

Bei jeder Änderung kommunaler Gebietsgrenzen sind die betroffenen Gebietskörperschaften vorher anzuhören, gegebenenfalls in Form einer Volksabstimmung, sofern dies gesetzlich zulässig ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.306
Es hat ein Zusatzprotokoll zu dieser "Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung":

Zitat
Das Zusatzprotokoll erweitert die Europäische Charta (SEV Nr. 122) um eine neue Dimension, indem es eine internationale Rechtsgarantie für das Recht vorsieht, an den Angelegenheiten einer kommunalen Behörde mitzuwirken. Das Recht auf Mitwirkung an Angelegenheiten einer kommunalen Behörde bezeichnet das Recht zu versuchen, die Ausübung der Befugnisse und Aufgaben einer lokalen Behörde zu bestimmen oder zu beeinflussen. Parteien zu diesem Protokoll sind aufgefordert, die rechtlichen und anderweitigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern und dieses Recht auszuführen. Das Protokoll fordert außerdem, Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die ethische Integrität und Transparenz bei der Ausübung der Befugnisse und Aufgaben der lokalen Stellen nicht durch die Ausübung des Rechts auf Mitwirkung gefährdet werden.

Additional Protocol to the European Charter of Local Self-Government on the right to participate in the affairs of a local authority
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168008482a

Leider hat es noch keine offizielle dt. Übersetzung.
Das Zusatzprotokoll wurde von D. noch nicht ratifiziert.

Das Hauptdokument, wie es eingangs seitens der Schweiz verlinkt ist, hat es freilich auch beim Europarat selber:

Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168007a0f6


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