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Autor Thema: EuGH Rechtssache 4/73 > Wirtschaftl. Entwicklg. nicht grundrechtl. schützbar  (Gelesen 757 mal)

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Rn. 15
Zitat
Die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile sind mehr auf die wirt­schaftliche Entwicklung als auf die angefochtene Entscheidung zurückzufüh­ren. Angesichts der Veränderungen in der Wirtschaft, zu denen der Rückgang der Kohleerzeugung nötigte, war es Sache der Klägerin, sich mit der neuen Lage auseinanderzusetzen und ihrerseits die unerläßlichen Umstellungen vor­ zunehmen.

Rechtssache 4/73
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=88495&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7678982

Diese Uralt-Entscheidung hat es nur als PDF.

Auch wenn es in der Entscheidung um Kohle geht, ist der Sachverhalt auf den ÖRR tlw. übertragbar, wird doch hervorgehoben, daß es alleine Sache des Unternehmens ist, sich auf sich ändernde wirtschaftliche Strukturen einzustellen.

Das Vorbringen von Grundrechten durch Unternehmen ist hier nicht möglich; siehe dazu aus der dazu gehörigen Stellungnahme des Generalanwaltes:

Irgendwo auf Seite 514 des verlinkten Dokumentes
Zitat
Eine etwaige Verlet­zung muß tatsächlich das Wesen des ver­fassungsmäßig anerkannten Rechts als unbezweifelbares Attribut der menschli­chen Person berühren.
Das Grundrecht selbst hat also nur die natürliche Person inne, keinesfalles die juristische Person, wie sie die LRA und der Staat darstellen.

Irgendwo auf Seite 516 des verlinkten Dokumentes
Zitat
Die Eigenschaft eines Kohlegroßhändlers ist weder ein unveräußerliches Recht noch ein bedingungslos garantierter Status.

Der Großhändler erster Hand erfüllt eine für die Gesellschaft nützliche Funktion, soweit sich seine Tätigkeit dergestalt abwickelt, daß sie den realen Erfordernissen des Wirtschaftssystems gerecht wird.

Ändern sich diese Erfordernisse, so müssen auch die zur Erhaltung der Großhändlereigenschaft notwendigen Voraussetzungen mit der Entwicklung schritthalten.

SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN TRABUCCHI
— RECHTSSACHE 4/73

http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=88476&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7678982

Zusätzlicher Hinweis:

Der EuGH wies eine weitere Klage des betreffenden Unternehmens im Januar 1977 ab.

Auch die dt. ÖRR werden sich der europäischen Entwicklung anpassen müssen; sie erhalten keinen grundrechtlichen Schutz durch Europa, denn im europäischen Binnenmarkt handeln alle Unternehmen nach dem gleichen Recht.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2020, 16:14 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ergänzung:
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1974.
J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 4-73

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61973CJ0004&qid=1711664707798

Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi vom 28. März 1974.
J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 4.73

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61973CC0004&qid=1711664707798


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