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Autor Thema: Festsetzungsbescheid enthält Monat ohne innehaben Wohnung! Wie Widerspruch?  (Gelesen 1739 mal)

A

Aga

  • Beiträge: 3
Hallo an alle Mitstreiter,

fiktive Person A hat einen fiktiven Festsetzungsbescheid von, sagen wir mal, Rundfunk bekommen.
Person A hat den Festsetzungsbescheid kopiert und ihn mit "Widerspruch", Datum und Unterschrift versehen und ihn zurückgeschickt.

Sagen wir mal, dass Person A dem Festsetzungsbescheid widersprechen möchte, weil in der Rechnung ein Monat aufgelistet ist, wo Person A die Wohnung weder bewohnt hat, noch dort gemeldet war.

Wie kann Person A die Begründung dazu schreiben?
Frohes Neues an alle Mitstreiter
und beste Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2020, 15:26 von DumbTV«

G
  • Beiträge: 325
Liegt dieser streitige Monat denn in diesem fiktiven Fall am Anfang der Periode, für die Rundfunkbeiträge verlangt werden?

Das wäre gut, denn den Beginn der Beitragspflicht für eine Wohnung muss die Rundfunkanstalt beweisen.

Umgekehrt ist es für das Ende der Beitragspflicht laut Staatsvertrag nicht ausreichend, dass man auszieht und sich beim Einwohnermeldeamt abmeldet. Man muss sich auch noch sofort und unmittelbar bei der Rundfunkanstalt bzw. beim Beitragsservice abmelden, damit die Abmeldung  problemlos durchgeht.


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A

Aga

  • Beiträge: 3
Guten Morgen GesamtSchuldner,

danke dir fuer deine Antwort.

Ja, sagen wir mal, der Monat liegt vor Beginn der fiktiven Beitragspflicht, also am Anfang.

Wie soll die Person A ihren Widerspruch formulieren?



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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt lässt sich doch sicher nachweisen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 3.997
die Wohnung weder bewohnt hat

Besser noch mal prüfen, was im Brief/Bescheid tatsächlich steht.

Allgemein bekannt ist oft gar keine "genaue" Wohnung angegeben oder es steht etwas da z.B. "1 Wohnung".

Natürlich enthält so ein Brief meist eine Anschrift, diese sagt jedoch nichts darüber aus, für welche "eindeutige" Wohnung, sondern ist eine Adresse, damit die Post weiß wohin. 
-> um gedanklich folgen zu können --> Stellen Sie sich vor sie wohnen in einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen in zwei Wohnungen. Ja das ist möglich, warum auch nicht.  ->Tip: Es geht auch mit zwei oder mehr Wohnungen in zwei oder mehr Häusern.

Natürlich wäre es möglich jetzt auch eine Wohnung von diesen zweien zu befreien. Sagen wir Sie sind von einer Wohnung der einzige Mieter und teilen sich eine weitere Wohnung mit anderen Mietern. Für welche Wohnung gilt jetzt der "Bescheid", wenn auf diesem steht "1 Wohnung". Kann sich der weitere Mieter, wo Sie sich eine Wohnung teilen jetzt darauf berufen nicht zu zahlen, weil für diese Wohnung bereits bezahlt wird? Oder können Sie sich für Ihre Wohnung, welche Sie allein bewohnen teilweise/voll befreien lassen, weil Sie bereits vollständig/teilweise -auch nur im Innenverhältnis- für die gemeinsame Wohnung bezahlen?
Das wäre halt zu überlegen. ->

Sehr wahrscheinlich sind solche Bescheide, welche nicht erkennen lassen, für welche "eindeutige" Wohnung bezahlt werden soll, in diesem Punkt unbestimmt. Was können Sie damit jetzt anfangen? -> Dazu fragen Sie vielleicht einmal einen passenden Anwalt, was mit unbestimmten Bescheiden gemacht werden sollte und wie Unbestimmtheit tatsächlich auch geprüft werden sollte/könnte.

Sie müssen wohl dazu den Hintergrund verstehen, dass wenn nicht eindeutig klar ist, dass später beliebige Forderungen folgen könnten. Wie wollen Sie nachweisen, dass Sie bereits für genau "diese" Wohnung bezahlt haben.
-> Es werden ja auch gar keine "Wohnungskonten" geführt, sondern "personbezogene Beitragskonten", obwohl für jede Wohnung nur einmal zu zahlen ist. Stellen Sie sich vor, Sie ziehen in eine Wohnung zur Monatsmitte ein. Wurde jetzt bereits für diese Wohnung bezahlt oder nicht? Sollen Sie jetzt nochmal zahlen. -> Eine Wohnung ein Beitrag. Ja es sollte wohl so einfach sein, ist es aber nicht. -> Da die Wohnung an sich nichts mit dem Rundfunk zu tun hat. Sie könnte ebenso entfallen, wenn sowieso alles "personbezogen" geführt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2020, 19:57 von Bürger«

A

Aga

  • Beiträge: 3
Es steht:
Zitat
1. Wohnung:
Straße Nr., PLZ Ort
Und die drunter stehende Adresse ist korrekt.

Person A wohnt nicht in mehreren Wohnungen.
Person A besitzt sowohl die Meldebescheinigung als auch den Mietvertrag.

Wie kann Person A einen Widerspruch formulieren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2020, 19:57 von Bürger«

n
  • Beiträge: 8
Die Adresse ist nur eine Hausnummer. Die Wohnung ist nicht bestimmbar - wie schon vorher angemerkt.
Es sei denn, dass unter der Adresse nur eine Wohnung vorhanden ist.

Obigen Beitrag von "PersonX" noch einmal aufmerksam lesen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32888.msg201675.html#msg201675


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wie kann Person A einen Widerspruch formulieren?

Ist es so schwer die LRA auf den hier bereits beschriebenen Sachverhalt hinzuweisen, nämlich dass die Forderung einen Monat als Beginn der Zahlungspflicht festlegt, der mit dem der Meldebescheinigung nicht übereinstimmt, und dann eine Korrektur zu verlangen? Dazu muss man doch nicht viele Worte machen. Unter der Überschrift "Widerspruch gegen den Bescheid von ..." weist man darauf hin, dass dieser für einen Monat zu früh den sogn. Rundfunkbeitrag verlangt. Man verlangt dann eine Korrektur und/oder weist darauf hin, dass man nicht gewillt ist für den falschen Zeitraum zu zahlen. Wenn man es mundgerecht machen will und weiteren Briefwechsel ggf. abkürzen, dann legt man eine Kopie der Meldebescheinigung bei. Sende den Widerspruch aber nicht an den sogn. Beitragsservice sondern an die Landesrundfunkanstalt. Brieffreundschaften mit Köln lohnen noch weniger als die mit der LRA.

M. Boettcher


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Z
  • Beiträge: 1.526
Und als Kunstgriff wäre da noch die verfassungsrechtlich erwirkte Befreiung einer Zweitwohnung, für die man ungeklärterweise einen separaten Antrag stellen muss - inngemäß:
Zitat
Für Wohnung A wurde bereits in bemängeltem Zeitraum ein Rundfunkbeitrag bezahlt, so daß Wohnung B eine Zweitwohnung darstellt, für die eine Befreiung zu gewähren ist.

Die Idee kam mir leider erst in diesem Fadenzusammenhang, könnte aber für alle, deren Umzug in der Monatsmitte oder zu sonstigen nachteiligen Terminen bezüglich Zwangsbeitrag fürs Wohnen liegt, hilfreich sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2020, 22:32 von Bürger«

G
  • Beiträge: 325
Wenn man im betreffenden Monat dort noch nicht gewohnt hat, könnte es kontraproduktiv sein, diesbezüglich einen Antrag auf Befreiung als Zweitwohnung zu stellen: das könnte nämlich als Eingeständnis gewertet werden, dass man dort dennoch gewohnt hat.

Denkbar wäre aber - je nach den Umständen - eine Behauptung, dass schon jemand anderes (der Vormieter?) für den betreffenden Monat bezahlt hat. Das sollte man aber in solchen fiktiven Fällen nur als Nebenargument bringen ("Im übrigen hat Herr/Frau xy für den betreffenden Monat schon gezahlt").

Verbinden sollte man einen Widerspruch bzw. eine Begründung des Widerspruchs immer mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Für die Monate, in denen man dort schon gewohnt hat, kann man diesen Antrag damit begründen, dass eine korrekte Zuordnung fiktiver Zahlungen nicht möglich ist, wenn in der Buchhaltung des Beitragsservice der alte Monat noch als beitragspflichtig geführt wird.


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  • Beiträge: 1.526
Melderechtlich gabs hier immer wieder Probleme.
Es scheint also angebracht, sich bei zukünftigen Ummeldungen erst abzumelden (zum letzten Tag des Monats) und sich erneut zum ersten des nächten Monats anzumelden, statt sich sozusagen umzumelden.
Ob die automatische Meldekette damit unterbrochen wird und es zu einer erneuten Zwangsanmeldung kommt, wäre dann noch als Erfahrungsbericht zusammenzutragen.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß beim mindestens einmonatigen Obdachlosmelden der Automatismus unterbrochen wird und eine neue (Zwangs-)Beitragsanmeldung mit neuer Nummer erwirkt wird, solange man keine weiteren Daten selbst liefert.

Wie hier immer wieder berichtet wurde, ist bei Ummeldungen zur Mitte des Monats grundsätzlich versucht worden, doppelt abzukassieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2020, 22:33 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
[...]
Denkbar wäre aber - je nach den Umständen - eine Behauptung, dass schon jemand anderes (der Vormieter?) für den betreffenden Monat bezahlt hat. Das sollte man aber in solchen fiktiven Fällen nur als Nebenargument bringen ("Im übrigen hat Herr/Frau xy für den betreffenden Monat schon gezahlt").
[...]
Es muss nicht behauptet werden, es lässt sich feststellen.

Dazu muss eine Person B Akteneinsicht zur Akte zur Wohnung beantragen. Aus dieser Akte zur Wohnung geht entsprechend hervor, ob für die Wohnung bereits bezahlt wurde. Wie sollte das auch sonst nachprüfbar sein.
-> Persönliche Daten von Personen können in einer Akte zu einer Wohnung entsprechen unkenntlich gemacht werden, sofern der Datenschutz dafür spricht.


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