§ 15a
Verwendung des Rundfunkbeitragsaufkommens
(1) Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg stehen vorab 33 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils der Medienanstalt zu. Er verwendet sie
zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH, und zwar auch durch die Inanspruchnahme kostendeckend zu vergütender Dienste und die Förderung besonderer künstlerischer Projekte der Klangkörper der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH bis zu höchstens 1.200.000 Euro jährlich,
für das Filmorchester Babelsberg in Höhe von jährlich 350.000 Euro, und zwar auch soweit kostendeckend zu vergütende Dienste in Anspruch genommen oder besondere künstlerische Projekte gefördert werden,
[...]
Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medienhttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014Rundfunkgebühr, (EuGH C-336/07), wie auch Rundfunkbeitrag, (EuGH C-492/17), sind staatliche Beihilfen, also staatliche Mittel.
Die juristische Person des öffentlichen Rechts namens Rundfunk Berlin-Brandenburg finanziert sowohl die Rundfunkorchester und -chöre GmbH als auch das Filmorchester Babelsberg aus diesen staatlichen Mitteln; es könnte sich die Frage stellen, ob es sich dabei jeweils um eine staatliche Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt und ob diese jeweils notifizierungs- und genehmigungspflichtig ist.
Wenn es sich jeweils um eine staatliche Beihilfe handelt, sind die Kriterien für nicht meldepflichtige Kleinbeihilfen nach De-Minimis-Regeln überschritten, weil:
Artikel 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen.
[...]
Artikel 2
De-minimis-Beihilfen
(2) Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht übersteigen.
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWRhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1577249316474&uri=CELEX:02012R0360-20181231Ok, diese Verordnung findet keine Anwendung, weil:
Artikel 2
De-minimis-Beihilfen
(5) Übersteigt der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wurden, den Höchstbetrag nach Absatz 2, so kann diese Verordnung auch nicht für einen Teil in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht übersteigt. In einem solchen Fall kann diese Verordnung für die betreffende Beihilfemaßnahme nicht in Anspruch genommen werden.
Damit wäre diese Beihilfen,
wenn es welche sind, melde- und genehmigungspflichtig.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;