"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen

Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)

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Bürger:
Ein paar Markierungen und "laut gedachte" Anmerkungen meinerseits:


--- Zitat von: seppl am 17. Januar 2020, 14:36 ---
--- Zitat ---[...]

Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.

[...]

Der Umstand, dass bestimmte Personen überhaupt als Gesamtschuldner haften, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags („Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung."). Das Rechtsinstitut der gesamtschuldnerischen Haftung ermöglicht eine effektive Durchsetzung der Beitragserhebung und ist im Abgabenrecht anerkannt (vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29). Im Außenverhältnis schuldet daher grundsätzlich jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dass in der Folge gegen jeden Schuldner vollstreckt werden kann, ergibt sich demnach nicht aus der Satzung der Rundfunkanstalt, sondern ist lediglich ein Reflex aus der genannten Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein Verfassungsauftrag aus Art. 100, 101, 106 Abs 3 BV, dies durch eine ergänzende Satzungsregelung zwingend zu ändern, ist in keiner Weise ersichtlich.

[...]

III. Weiterer Verfahrensablauf
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Februar 2020. Sollte bis dahin keine Äußerung eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie die Popularklage angesichts der erteilten Hinweise nicht weiter betreiben wollen.

Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich jederzeit frei, eine Fortführung des Popularklageverfahrens zu verlangen, um auf diesem Wege eine Entscheidung durch die Richter des Verfassungsgerichtshofs selbst zu erreichen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof einem Antragsteller eine Gebühr bis zu 1,500 € auferlegen kann, wenn die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Die Durchführung einer Popularklage kann daher mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sein.

[...]

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Es müsste mglw. unterschieden werden in
a) "keine Aussicht auf Erfolg" und
b) "unzulässig" bzw. "offensichtlich unbegründet"
wobei b) die "bis zu(!) 1.500€ Gebühr" auslösen "kann"(!).

Wollte der Richter mit "keine Aussicht auf Erfolg" ausdrücken, dass die Popularklage "unzulässig" bzw. "offensichtlich unbegründet" sei und damit tatsächlich(!) "bis zu(!) 1.500€ Gebühr" auslösen "kann"?

Hätte er dann nicht statt

--- Zitat ---Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.
--- Ende Zitat ---
schreiben müssen/ sollen

--- Zitat ---Die Popularklage dürfte meines Erachtens unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet sein.
--- Ende Zitat ---

Einen "Nicht-Erfolg" kann man schließlich auch mit einer "zulässigen" und "begründeten" Popularklage haben - siehe Ermano Geuer aus den Anfangszeiten von 2012/2013/2014 - siehe u.a. unter
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann (05/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9418.0.html
Verfassungsgerichtshöfe Diese Rundfunkurteile sind ein Witz (05/2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9468.0.html
Der Zwangsbeitrag stinkt zum Himmel (05/2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9496.0.html

Und was genau heißt "bis zu" 1.500€. Das liest sich wie die "bis zu 1.000€" Bußgeld bei "Ordnungswidrigkeiten" i.S. "Rundfunkbeitrag", die - sofern jemals zum Tragen kommend - wohl allenfalls im eher zweistelligen Bereich liegen dürfte. Ergo: Wie hoch wäre denn das realistische finanzielle Risiko. Das gelte es anhand vormaliger Popularklage-Gebühren zu eruieren. Ich meine, dazu vor nicht all zu langer Zeit mal was gelesen zu haben - vielleicht sogar hier im Forum... ???
Als erster Recherche-Einstieg eine web-Suche mit
"bayverfgh gebühr"
https://www.google.com/search?q=bayverfgh+gebühr
Da finden sich unter den ersten Treffen auch ein paar Entscheidungen mit einer solchen Gebührenauferlegung. Diese und weitere gilt es zu sichten und auf Übertragbarkeit zu prüfen.
Die Schlussformel lautete in drei stichprobenartig angeklickten Entscheidungen lapidar:

--- Zitat ---Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).
--- Ende Zitat ---
Diese Stichproben lauteten alle "Verfassungsbeschwerde unzulässig".

Es bleibt daher aus meiner Sicht weniger die Frage der "Aussicht auf Erfolg", sondern vielmehr die Frage, ob das mit der Verfassungsbeschwerde/ Popularklare verfolgte Begehren tatsächlich "unzulässig" oder "offensichtlich unbegründet" ist.


Ungeachtet dessen bliebe dann noch der Verweis auf

--- Zitat ---(vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29)
--- Ende Zitat ---
zu prüfen - sowohl inhaltlich, als auch was die Herausgeber- und Autorenschaft betrifft, siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

seppl:
@Bürger: Tausendmal Danke für das Auseinanderdröseln des Schriebs vom OLG-Richter!

Sein Rechtshorizont hört da auf, wo er bei den Verwaltungsgerichten und Petitionsausschüssen der Länder auch stoppt. Es ist 1:1 ÖRR-infizierte "Rechtsauffassung". Auch dass er nicht zu erkennen gibt, dass der zitierte Beck´sche Kommentar Parteivortrag ist, weist darauf hin.

Deine (wohl vorsichtig rhetorische Frage), ob er denn mit "keine Aussicht auf Erfolg" eigentlich "unzulässig oder offensichtlich unbegründet" gemeint hätte, wage ich mit einem "nein" zu beantworten. Sonst hätte er es genauso geschrieben denke ich, weil ihm diese Ermessensentscheidung bestimmt nicht das erste mal auf den Tisch gekommen ist.

drboe:

--- Zitat von: seppl am 17. Januar 2020, 23:27 ---Auch falls sich keine Form der Finanzierungsabsicherung der drohenden hohen Gebühr finden lassen sollte, werde ich ein Antwortschreiben verfassen. Ich bin mir sicher, dass die praktizierte Abwicklung verfassungswidrig ist.

--- Ende Zitat ---
Du bist selbst Kläger? Eine Popularklage darf laut dem Wortlaut der Regel wohl jeder erheben, ich hätte jedoch angenommen, dass man zur Ausübung dieses Rechts einen Wohnsitz in Bayern haben muss. Immerhin kennt Bayern laut Landesverfassung eine "Bayerische Staatsangehörigkeit", wie immer man solche erwerben oder ablegen könnte (ein entsprechendes Gesetz scheint es nicht zu geben). "Jeder" könnte also ggf. eingeschränkt sein auf "jeder Bayer" oder "jeder mit Wohnsitz in Bayern", wobei noch hinzu kommen könnte, dass der Wohnsitz bereits seit einer Zeit besteht. Falls du tatsächlich als Kläger auftrittst: wurde geprüft, ob sich das Jedermannsrecht bezüglich der Popularklage in Bayern auf "jeden in Deutschland" oder gar darüber hinaus bezieht?

M. Boettcher

Anm.Mod seppl: Besonderheit der Popularklage in Bayern ist, dass jedermann sie erheben kann, unabhängig vom Wohnort. Es muss sich bloß um bayerische Gesetzgebung handeln, die behandelt werden soll.

--- Zitat ---Art. 55
Popularklage
(1) 1Die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts kann jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. 2Er hat darzulegen, daß ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
--- Ende Zitat ---
s. auch E. Geuer in
Fällt der deutsche Rundfunk„beitrag“ in Bayern?
https://www.juwiss.de/57-2014/

--- Zitat ---Dies mag auf den ersten Blick etwas bizarr klingen: Kann ein Hamburger, der Bayern noch nie betreten hat, mit der Popularklage den Bebauungsplan der Stadt Passau zu Fall bringen? Die Antwort lautet: Ja!
--- Ende Zitat ---
und:
Petitionen
https://www.bayern.landtag.de/info-service/petitionen/

--- Zitat ---Es regelt z. B. ausdrücklich, dass das Recht auf Eingaben und Beschwerden auch für Menschen gilt, die nicht im Freistaat wohnen, und Deutschen ebenso wie Menschen ausländischer Herkunft zusteht.
--- Ende Zitat ---

Nichtgucker:
Kurze Anmerkung von mir:

Unzulässig = Klage wird aus formalen Gründen zurückgewiesen
Unbegründet = Klage wird aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen

Gebühr bis zu …
Gebühren werden erhoben, um Kosten zu decken (keine Gewinnerwirtschaftung durch Gebühren). Kosten sind naturgemäß nicht begrenzt (abhängig von Gegenstand und Aufwand). Daher ist "bis zu" eine Schutzvorschrift, die das Risiko des Klägers auf einen Höchstbetrag begrenzt.

UVWXYZ:

--- Zitat von: Bürger am 19. Januar 2020, 04:08 ---Ungeachtet dessen bliebe dann noch der Verweis auf

--- Zitat ---(vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29)
--- Ende Zitat ---
zu prüfen - sowohl inhaltlich, als auch was die Herausgeber- und Autorenschaft betrifft, siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

--- Ende Zitat ---
Der Kommentar scheint im Wesentlichen Bezug zu nehmen auf:
VG München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 (Abrufdatum 19.01.2020)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
(Hervorhebungen mittels Fettschrift und Unterstreichungen nicht im Original.)

--- Zitat ---37
1.2.3.2. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Ermessensfehler vorliegen würden, selbst dann nicht, wenn neben der Klägerin - wie diese behauptet - noch weitere Inhaber der Wohnung der Klägerin als Rundfunkbeitragsschuldner in Betracht gekommen wären. Der Beklagte hatte im Fall der Klägerin Feststellungen zu der Frage, ob noch weitere Wohnungsinhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, nicht zu treffen.
38
§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV bestimmt, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung - AO - haften. Demzufolge schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Was das Wesen einer Gesamtschuld ausmacht, ergibt sich aus dem ergänzend heranzuziehenden § 421 BGB. Haften mehrere Schuldner für den Beitrag gesamtschuldnerisch, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, bis die ganze Leistung bewirkt ist. Im öffentlich-rechtlichen Bereich tritt an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung (s. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris Rn.17; OVG Bremen, U.v. 21.10.2014 - 1 A 253/12 - juris m.w.N.).
39
Im Abgabenrecht ist allerdings entsprechend dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung anerkannt, dass dieses Ermessen sehr weit ist, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der pflichtgemäßen Ermessensausübung haben Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint (vgl. schon BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 - juris, Rn. 20 ff.). Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen, die den Schuldner selbst betreffen (BVerwG, U.v. 10.9.2015 a.a.O.).
40
Die vorstehenden Grundsätze sind auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbar. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr soll sich die Landesrundfunkanstalt an den bzw. einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Schuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Ob der Herangezogene den Rundfunkbeitrag allein zu tragen hat oder im Innenverhältnis eines ggf. bestehenden Gesamtschuldverhältnisses Ausgleich beanspruchen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 - juris Rn. 35 m.w.N.).
41
Aus alledem folgt, dass der Beklagte zu der Frage der Heranziehung der Klägerin neben ggf. noch weiter in Betracht kommenden Beitragsschuldnern keine diesbezüglichen Feststellungen treffen bzw. Ermessenserwägungen anstellen oder in den Bescheiden dartun musste. Denn die Klägerin hat keine in ihrer Person liegenden Unbilligkeitsgründe vorgebracht, sondern im Widerspruchsverfahren lediglich behauptet, es gäbe weitere Gesamtschuldner, bei denen sie - entsprechend dem Wesen der Gesamtschuld - Ausgleich suchen müsse und ein Ausfallrisiko trage.
[...]
52
Es ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen. Der Rundfunkbeitragsschuldner, der zugleich Gesamtschuldner ist, wird damit gegenüber einer Person, die als einziger Wohnungsinhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten hat (§ 2 Abs. 1 RBStV), nicht schlechter gestellt. Jedenfalls bewegt sich die insoweit vorgenommene Typisierung innerhalb des weitreichenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und dient ebenso wie die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft im Massenverfahren des Rundfunkbeitrags der Verwaltungspraktikabilität und der Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann. Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016, a.a.O Rn. 56 m.w.N.).
53
Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen der Klägerin betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft (BayVGH, U.v. 24.6.2015 - 7 B 15.252 - juris Rn. 32 m.w.N.).


--- Ende Zitat ---

Die Gesetzesbegründung zu § 2 III Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV, RBeitrStV) findet sich für den Freistaat Bayern in
LT-Drs 16/7001 (abrufbar unter: http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf), dort u. a. S. 13:

--- Zitat ---In der Praxis wird von den Bewohnern durch die Anmeldung nach § 8 Abs. 1 und 3 festgelegt, wer gegenüber der Landesrundfunkanstalt vorrangig in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden soll. Jedoch kann die Landesrundfunkanstalt im Einzelfall den Beitragsschuldner heranziehen, der einen vollen Beitrag zu entrichten hat.
--- Ende Zitat ---

Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen behandelt die Frage nach den Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache (Sachentscheidungsvoraussetzungen).

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