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Autor Thema: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall  (Gelesen 37470 mal)

c
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Querverweis aus aktuellem Anlass:

OVG Mecklenburg Vorpommern bewilligt die Prozesskostenhilfe
mit dem ausdrücklichen Verweis auf das hier diskutierte Urteil - siehe unter
Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg203058.html#msg203058

Danke an alle, für die sachdienliche Hinweise - sie scheinen sich zu lohnen!


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Jetzt auch wieder als PDF zum Download verfügbar:

https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/301019U6C10.18.0.pdf


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Querverweis aus aktuellem Anlass...
Die Anzahl der Betroffenen berechtigter Härtefälle könnte sich aufgrund der aktuellen "Corona"-Lage noch erheblich erhöhen - siehe u.a. unter
Corona - Schulschließungen f. arme Kinder gefährlich (Rdf-Beitrag-Härtefall)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33576.0.html

Es bliebe gesondert zu erörtern, wie man diesen Betroffenen die Möglichkeit einer solchen Antragstellung vermittelt bekommt, denn es steht zu befürchten, dass ARD-ZDF-GEZ das angesichts des derzeitigen "Corona-Journalismus" schlicht "vergessen" ::) genauso medienwirksam zu veröffentlichen.
Hier bitte nicht vertiefen.


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S
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Auf einen fiktiven Befreiungsantrag wg. nachweislicher Situation: Wohngeldbezug, geringes Einkommen sowie kein Vermögen ... und mit Bezug auf's BVerwG Urteil vom 30.10.19 zu 6 C 10.18 ... hat eine angeblich "zuständige Landesrundfunkansalt" natürlich wie üblich hochtrabend wie folgt mit Brief "Ablehnungsbescheid" geantwortet:

Zitat
[...] Des Weiteren beziehen Sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts AZ. 6 C 10.18 vom 30.10.2019.
Hierzu möchten wir Ihnen mitteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht hier über einen besonderen Ausnahmefall entschieden hat.
Diese Entscheidung führt nicht dazu, dass sich die grundsätzliche Befreiungspraxis des Beitragsservice ändert. [...]

 :angel: :police: :angel:

Na war ja klar! Show must go on!  >:D
Die Gerichte werden sich über eine weitere Flut an Klagen freuen!


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M
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Das ist ja gerade das Problem. Die Rundfunkanstalten behaupten nach wie vor, es handele sich um einen Einzelfall. Gerade die Punkte 23aa, 25cc und 27 des Urteils treffen allgemeine Aussagen über die Befreiung bei niedrigen Einkommen bzw. die Pflicht der Prüfung durch die Rundfunkanstalten.

Leider reagiern die Rudfunkanstalten selbst bei einer Klage nicht auf diese Punkte und antworten mit stereotypen Aussagen. Also weiterhin klagen? Wenn selbst Gericht bei einem fiktiven Fall dieses Urteil nicht beachten oder mutwillig falsch auslegen, was soll man dann noch tun?


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 @pjotre meint im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit:

Man darf in einen Antrag an die ARD-Landesanstalt hinein schreiben,
---------------------------------------------------------------------------------
unübersehbar in den ersten Zeilen,
dass man darum bittet, Falschinkasso zu unterlassen.
Denn dies könne zu einem Risiko der Strafverfolgung gegenüber Mitarbeitern und/oder Intendanten führen, falls es als Inkasobetrug im Sinn von  § 263 Strafgesetzbuch zu werten sei.
(Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.)
Selbstverständlich sei von allen Beteiligten anzunehmen, dass ein derartiger Verstoß auf keinen Fall gewollt sei.

Man darf in einer Klage beim Verwaltungsgericht t hinein schreiben,
---------------------------------------------------------------------------------
unübersehbar in den ersten Zeilen,
dass man von der Selbstverständlichkeit ausgehe, dass der Richter das Verfahren von Rechtsbeugung frei halten werde. Man bedanke sich schon im voraus für die Wahrung dieser Selbstverständlichkeit. 
(§ 339 Rechtsbeugung - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.)

Da man normalerweise sowieso verliert, kann man sowieso nichts verderben. Mehr als verlieren kann man nicht.


Selbstverständlich aber muss der Rechtslaie
-----------------------------------------------------------------------
sich bei allen rechtlich relevanten Vorgängen an einen Rechtsanwalt seines Vertrauens wenden. Vorstehendes war eine Meinung und keine Empfehlung.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Würde diese Aussage nicht aber dringende Aufklärung erfordern...

...
Zitat
[...] Des Weiteren beziehen Sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts AZ. 6 C 10.18 vom 30.10.2019.
Hierzu möchten wir Ihnen mitteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht hier über einen besonderen Ausnahmefall entschieden hat.
Diese Entscheidung führt nicht dazu, dass sich die grundsätzliche Befreiungspraxis des Beitragsservice ändert. [...]
...

... worauf sich die Härtefallbestimmungen gem. § 4, 6, 1 RBStV sonst beziehen - wenn nicht »besondere Ausnahmefälle«

PS: Wie wäre es, könntest Du den Ablehnungsbescheid bzw. Widerspruchsbescheid nicht posten?


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    • Wer suchet, der findet!
Zitat
[...] Des Weiteren beziehen Sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts AZ. 6 C 10.18 vom 30.10.2019.
Hierzu möchten wir Ihnen mitteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht hier über einen besonderen Ausnahmefall entschieden hat.
Diese Entscheidung führt nicht dazu, dass sich die grundsätzliche Befreiungspraxis des Beitragsservice ändert. [...]

Vielen Dank für das Hervorheben dieses Beitrags! Das wird dann mal gleich aufgeschrieben und während der bevorstehenden Verhandlung entsprechend auseinander genommen.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

b
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Ergänzende Bezugnahme des BVerwG auf hier diskutiertes Urteil auch in
BVerwG Urteil 09.12.19, 6 C 20.18 Beitragspflicht auch bei Auslandaufenthalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33256.0
BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18
https://www.bverwg.de/091219U6C20.18.0
Zitat
24 3. Der Senat weist indes zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten darauf hin, dass der Kläger nicht beanspruchen kann, gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für die Zeit einer Auslandsreise von mehr als einmonatiger Dauer von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Es stellt keinen besonderen Härtefall im Sinne dieser Vorschrift dar, dass der Kläger auch während eines solchen Zeitraums einen Rundfunkbeitrag entrichten muss. Der Zweck der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht darin, grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Rundfunkbeitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich deren Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Danach ist ein besonderer Härtefall zum einen dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit zum Rundfunkempfang objektiv ausgeschlossen ist, etwa weil als Übertragungsweg weder Terrestrik noch Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk zur Verfügung stehen. Zum anderen kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auf von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasste, den dort geregelten Konstellationen jedoch vergleichbare Bedürftigkeitsfälle in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 23 ff., vgl. auch: LT-Drs. HB 18/40 S. 25). Der Kläger fällt in keinen dieser Anwendungsbereiche. Er kann in der hier in Rede stehenden Zeit den in seiner Wohnung empfangbaren öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein aus subjektiven Gründen - weil er sich auf Grund eigenen Entschlusses im Ausland aufhält - nicht nutzen. Auch ist für eine den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbare, dort aber nicht erfasste Bedürftigkeit des Klägers nichts ersichtlich.
Nochmaliger Abruf am 06.09.2020, 10:45 Uhr
Sicherung: https://web.archive.org/web/20200906085718if_/https://www.bverwg.de/091219U6C20.18.0


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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Lange ging die Erörterung hin und her, ob die Randnummer 30
-------------------------------------------------
des Entscheides BVerwG vom 30. Oktober 2020 eine Pflicht zu einem Beihilfen-Bescheid im Sinn von nicht gewollter Inanspruchnahme bedeute. Dies scheidet sowieso allein deshalb aus, weil solche Bearbeitungen den Straftatbestand der Veruntreung von Amtsressourcen der Sozialbehörden darstellen würden.

Aber dennoch haben die ARD-Juristen sich rechtsverletzend auf diese Interpretation verständigt.
---------------------------------------------------
Jetzt soeben ist wohl überhaupt erstmals eine gründliche Urteilsanalyse erfolgt. Diese ist in einem Text mit mehreren Seiten Punkt für Punkt im Internet - siehe die Quellenangabe weiter unter. Hier nur der Kernbeweis, dass eine solche Bescheidpflicht gerade nicht durch das BVerwG festgelegt wurde, sondern ganz im Gegenteil die "nicht-bescheidgebunde individuelle Bedürftigkeitsprüfung".
Und zwar, dass gerade auch die RN 30 in diesem Sinn zu interpretierten ist. - Hier die Kernaussagen: 
Zitat
BBK4.   Konsequenz gemäß Urteil "2019-10-30": Bedürftigkeitsprüfung!

a) BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Rn. 30:

Die Randnummer 30 - hier nicht zitiert - verpflichtet den Bürger, geeignete Nachweise zu führen. Da es um die nicht (!) bescheidgebundene eigene Bedürftigkeitsprüfung dreht, kann dies nicht als Nachweis eines Beihilfen-Bescheids interpretiert werden. Die nötige Bedürftikgkeit ist glaubhaft zu machen - beispielsweise durch einen Bescheid über die Besteuerung oder mit einem Rentenbescheid oder mit einer Arbeitgeber-Abrechnung.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im behandelten Fall nicht über den aktuell mangelhaften Datenschutz der Daten und über die Verhältnismäßigkeit von Offenlegung zu befinden.

b) Diese verlangbaren Nachweise sind gebunden an das Urteil BVerwG, 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18, und zwar dort die Randnummern 23 ff.:

Die Kernaussage ist in Rn. 27, letzter Satz: Die ARD-Anstalten müssen (also selber) eine Bedürftigkeitsprüfung vornehmen.

Rn 23 Satz 1 und ebenso Rn. 25 Satz 1: Der Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist gegen grobe Ungerechtigkeiten, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen (!) Befreiungsmöglichkeit entstehen. Absatz 6 Satz 1 verlangt demnach eine nicht (!) bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit.

noch eindeutiger Rn. 23 letzter Satz: Das "Konzept" des § 4 Abs. 1 RBStV - das ist ja bekanntlich die "bescheidgebundene" Befreiung - ist für die Härtefallprüfung von Abs. 6 Satz 1 nicht anwendbar.

Randnummer 26 zweite Hälfte: Das Gerechtigkeitsprinzip wird ausdrücklich klargestellt: "zu befreien - so hat der Gesetzgeber es gewollt".

Randnummer 27 erste Hälfte: Die Bedürftigkeitsprüfung kann nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verweigert werden. Nur soweit im konkreten Fall ein geeigneter Beihilfen-"Bescheid" vorliegt, kann die damit mögliche bescheidgebundene" Verwaltungsvereinfachung genutzt werden.
Quelle: http://uno7.org/pev-ttbbk-de.htm

Der Gesamttext dort ist kosten- und glutenfrei verfügbar.
-------------------------------------------------------
Ab sofort können alle Geringverdiener über die gesamte Vergangenheit seit 2013 eine Rückzahlung beantragen unter Beifügung dieses Textes im Sinn von Rechtsgutachten.
Es hat sich gezeigt, dass die meisten Widerständler gegen die Rundfunkabgabe ihre Verfahren eigenständig führen wollen. Darum unterbleibt hier der Versuch einer weitergehenden Unterstützung bei der Eigenverwendung.


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Zur Beachtung siehe aktuelle Ergänzung im Einstiegsbeitrag:
Edit "Bürger" 12.09.2020: Dazu "abgrenzende" Entscheidung/en siehe u.a. unter
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0



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Ein neuer Entscheid mit Bezug auf den Entscheid BVerwG vom 30. Oktober 2019:
--------------------------------------------------------------------------
VG München, Beschluss v. 10.08.2020 – M 26a S 19.1693
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-22625?hl=true

Folgende Lehren hieraus:
-------------------------------------------
L1. Wer mit Begründung  "Geringverdiener" befreit werden will, muss (natürlich) einen entsprechenden Härtefallantrag bei der ARD-Anstalt zuvor gestellt haben. Man braucht die Ablehnung - noch vor der Klageerhebung.

Inwieweit man das später nachholen kann? - Hier keine Rechtsfragen-Analyse...
Jedenfalls ist dies Versäumnis der Grund für die gerichtliche Ablehnung von Eilantrag Zahlungsaufschub.

L2. Der ARD-Bescheid für Bayern - also BR - bezieht sich im Text irrtümlich auf eine Forderung "Südwestfunk".
Sogar Verweis an unzuständiges Gericht, an unzuständige Behörde. Das Gericht findet das "heilbar"... Kommentar überflüssig... bezüglich der Gerichte sind wir inzwischen illusionslos immunisiert.
Man erkenne an der Panne, wie "blind" mit Einheitsformularen gearbeitet wird. Hier Spitzenleistung der Dümmlichkeit.
 
Resumé: Wer mit "Ausnahmegründen" befreit werden will,
--------------------------------------------------------------------------
muss es - natürlich und unbedingt - starten mit einem Härtefallantrag. (Geringverdiener, Nichtzuschauer, Betriebsstätten): Die einzige Eintrittsstelle im Gesetz für Ausnahmen.  - "Wie?" - Siehe hier im Thread 6. September 2020.


Dieser Thread soll bitte endgültig nur noch Register der weiteren Entscheide sein und nicht für Analyse, Meinung, Smalltalk.
Wir brauchen eine solche straffe Übersicht der Zitate des Entscheides BVerwG. Wenn Kommentierung, dann allenfalls in straffer Stichwort / "Stichsatz"-Form wie vorstehend.
Wer einen neuen Entscheid näher erörtern möchte - dann bitte dafür einen neuen Thread für den neuen Entscheid starten.


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Hier ein identischer Fall wie bei Schluss-mit-lustig (Antwort #63):
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg204781.html#msg204781

Einkommen unterhalb des Existenzminimums, kein Vermögen, Wohngeldbezug
= > Härtefallantrag  -> Ablehnung -> Widerspruch ->

Der ablehnende Widerspruchbescheid auf einen Härtefallantrag enthält die üblichen Ausflüchte:
(natürlich mit normaler Post vom Beitragsservice bekommen, obwohl alles an LRA geschickt wurde)


1. Auch wenn die Randnotiz 30 (Urteil BVerwG 6 C 10.18) vom Beitragsservice nicht explizit erwähnt wurde, so beharrt er auf der Sozialbescheidpflicht für jegliche Befreiungen.
Solange die Randnotiz 30 nicht revidiert wird, ist der Inhalt wohl Grundlage der Ablehnung:
Zitat
"Nur durch Vorlage eines entsprechenden Bescheids können die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV nachgewiesen werden....
Das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in einem Bescheid bestätigt wurde, gilt grundsätzlich auch bei der Härtefallregelung.
Sinn der Regelungen in § 4 Abs. 1 RBStV ist zu vermeiden, dass Rundfunkanstalten in jedem Einzelfall eine Bedürftigkeitsprüfung vornehmen müssen. Daher wird an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage für eine Befreiung gemacht. (BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18).“

2. Hier die Anstiftung zur Straftat nach pjotre (Antwort #69):
Zitat
Wir baten Sie ..., einen Bescheid über die Bewilligung einer sozialen Leistung und eine Kopie Ihrer schriftlichen Verzichtserklärung einzureichen....
Es ist Ihnen jedoch zuzumuten, zunächst eine Sozialleistung zu beantragen und die Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten."

3. Außerdem soll sich das Urteil BVerwG 6 C 10.18 selbstverständlich nur auf die behandelte Ausnahmesituation beziehen und nicht übertragbar sein:
Zitat
"Nach dem Urteil des BVerwG liegt ein besonderer Härtefall bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber trotz nachweislicher Bedürftigkeit von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind.
Anders als in der vom BVerwG entschiedenen Konstellation ist vorliegend der Bezug von Sozialleistungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Zwar ist der Bezug von Wohngeld dem Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig. Dies gilt indes nur, wenn Einkünfte plus Wohngeld über der Bedarfsgrenze liegen. In allen anderen Fällen sind bei Bedürftigkeit anstelle von Wohngeld Sozialleistungen zu gewähren. (VG Saarland, Urteil vom 15.01.2020, Az. 6 K 838/18)."

4. Auch Leitsatz 3 bzw. Randnotiz 23 des gleichen Urteils wird übergangen:
Zitat
"§ 4 Abs. 6 RBStV stellt jedoch keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die keine in § 4 Abs. 1 RBStV festgelegten sozialen Leistungen beziehen. Eine Befreiung auf Grund eines besonderen Härtefalls kann vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Der Gesetzgeber hatte ... Kenntnis von dem Kreis der Wohngeldempfänger. Ein atypischer Sachverhalt ist nicht gegeben."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2020, 19:02 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Die Herrschaften versuchen ganz stumpf nichts anderes, als anhand schlichter Taschenspielertricks die im Urteil des BVerwG zu 6 C 10.18 niedergelegte, grundsätzlich revidierte Auffassung des BVerwG speziell bzgl. des Verhältnisses zwischen den Bestimmungen aus § 4, 1 S. 1 (bzw. S. 1-10) RBStV bzw. den »Härtefallbestimmungen« gem. § 4, 6 RBStV schlicht wegzuschwurbeln. Bzw. versuchen sie, diese Kehrtwende & Aussage des Urteils des BVerwG (das dafür immerhin neben dem Entscheid zu 1 BvR 665/10 sogar ausdrücklich den diesbezüglich klaren [aber früher vg-seitig sozusagen teleologisch »wegreduzierten« Wortlaut & Gesetzgeberwillen der Gesetzgebungsmaterialien] in Bezug nimmt) durch gezieltes Auslassen der wesentlichen Aussagen auf das letzte frühere, genau gegenteilige Urteil  6 C 34.10 v. 12.10.2011 (= 4 Wochen vor der Entscheidung zu 1 BvR 665/10) »zurückzubiegen« - gerade so, als habe sich überhaupt nichts geändert.

Es wird weiter spannend sein zu sehen, ob sie auch künftig noch die selbe Steigbügelhilfe von sich lediglich dumm stellenden Verwaltungsgerichten bekommen wie vorher. Es sieht bisher in manchem Fall genau so aus, das Eis für die VG dürfte aber in jedem Fall um einiges dünner geworden sein als vor dem Urteil des BVerwG. Wobei es natürlich schade ist, dass bis zum heutigen Tage keinerlei Qualitätssicherung für Rechtsprechung existiert, die den Namen tatsächlich verdiente, & entsprechend auch jedwede »Fehlurteile« zumal bei Häufung nach wie vor dennoch in keiner Weise sanktioniert werden, die von irgendwem nur im Mindesten ernstzunehmen wäre.

Aber das wäre eine neue Baustelle, und nur wenn eine spätere Klage so viele Stolperstellen für das jeweilige Gericht enthält, dass dieses weiter oben doch anzuecken Gefahr läuft, wenn es sich wie gewohnt dumm stellt, wird man eine Chance haben. Das muss mit dem gemeint sein, wenn es heisst, man müsse den Gerichten »neue Argumente« oder andere vorlegen.

Die angesprochenen Punkte sind allesamt neuralgische Punkte - da fiele wohl mancher/m einiges zu ein. Aber da wäre wohl allzuschnell die Grenze zur verbotenen nicht autorisierten Rechtsberatung so überschritten, da könnten die Herrschaften vom Etablissement bzw. die betreffende Anstalt - natürlich auch wieder von den Zwangsgeldern »bestritten« - glatt noch vor Weihnachten einen herrlichen »inneren R...parteitag« feiern...

Ich würde noch mindestens fünfmal die Urteile (speziell auch das schon genannte) lesen, auch die der Vorinstanzen, zzgl. der Gesetzesbegründungen / Gesetzgebungsmaterialien, deren Links schon dreidutzendmal im Forum hinterlegt sind. In alldem steht noch 'ne Menge mehr drin.

Gerade was die hohe Kunst des juristischen Herumschwurbelns wie seitens der Herrschaften anlangt, eine weitere Leseempfehlung, betreffend den Fall der Gemeinden München & Freising (1 BvR 871/13 bzw. 1 BvR 1833/13). Die hatten im Zusammenhang mit der gesetzlichen Steuerfreiheit beruflich genutzter Zweitwohnungen in ihren Gemeindesatzungen das Gesetz mal eben dahingehend ein bißchen für sich »erweitert«, nur überwiegend genutzte Zweitwohnungen (die dann nur keine »Zweitwohnung« mehr wären) würden als Zweitwohnung anerkannt & aufgrund dessen steuerbefreit...

Auch da wurde von interessierter Seite nach Kräften herumgeschwurbelt - bis erst das BVerfG dem ein Ende gesetzt hatte, im Sinne von Recht & Gesetz & zu Gunsten der von den beklagten Städten ausgenommenen Bürger, hier der Link dazu: http://www.bverfg.de/e/rk20161031_1bvr087113.html

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PS: Es ist schade, dass den fast 12000 Zugriffen allein auf diesen Thread dem Thema der Bedürftigen im Forum so wenig Interesse und Teilnahme anderer gegenübersteht.


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Auf 1 BvR 665/10 wurde selbstverständlich im Härtefallantrag/Widerspruch Bezug genommen.

Es kam der Verweis auf den verpflichtenden Ablehnungsbescheid eine Sozialbehörde.
Zitat
"Es ist nicht ersichtlich, dass Sie Sozialleistung beantragt haben. Einen in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausdrücklich genannten Ablehnungsbescheid haben Sie nicht vorgelegt."

Es wäre interessant zu wissen, ob die von pjotre aufgestellte Behauptung irgendwo gesetzlich untermauert wurde, dass die Pflicht zur Beantragung von "Leerbescheiden" nur für die Rundfunkbefreiung einer Anstiftung zur Straftat gleichkommt.


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