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Autor Thema: Rentner mit Rente knapp oberhalb der Grundsicherung  (Gelesen 2986 mal)

F
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Rentner mit Rente knapp oberhalb der Grundsicherung
Autor: 17. Dezember 2019, 17:21
Hallo!

Vielleicht mag mir ja noch einmal wer bei der Beurteilung eines fiktiven Falls helfen:

Fiktive Person N ist regulärer Altersrentner mit einer geringen Rente, zu der noch Wohngeld hinzukommt.

Seit er Rentner ist, also kein ALG II mehr bezieht (2015), zahlt er regelmäßig Rundfunkbeiträge. Wegen des geringen Einkommens kam es bereits dazu, dass er einen Monat zu spät überwies und ihm zusätzlich horrende Mahnkosten (>10%, wenn er sich recht erinnert) angelastet wurden.

Nun möchte N sich wegen des geringen Einkommens von den Rundfunkgebühren befreien lassen - rückwirkend und laufend, aber der Fristwahrung wegen erst einmal für 2016.

Ns Einkommen:
Ns Bruttorente betrug ab der Rentenerhöhung Mitte 2016 738,35€. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungskosten blieben ihm 656,76€. Dazu kamen 59€ Wohngeld. Er verfügte insgesamt monatlich über 715,76€.

Ns Bedarf:
404€ Grundbedarf (2016) + 234,49€ angemessene Warmmiete inkl. Heizkosten + Thermewartung 4€ (auf Monat umgelegt) + Betriebskostennachzahlung 5,28€ (auf Monat umgelegt) = 647,77€.

Somit lag er 67,99€ oberhalb des Grundsicherungsniveaus: vergleicht man ihn also mit einem Grundsicherungsempfänger, besteht kein Anspruch auf eine Befreiung aufgrund eines Härtefalls.

Welche Möglichkeiten hat er, sich befreien zu lassen? Muss(te) er wirklich zahlen, weil er wenige Euro über Grundsicherungsniveau liegt? Das Gesamteinkommen liegt ja auch inkl. Wohngeld noch immer unterhalb des Steuergrundfreibetrags des Jahres 2016.
Gibt es ansonsten weitere Posten, die über den normalen Bedarf hinaus geltendmachbar sind? Werbungskosten, Pauschalen für Altersrentner o.ä.? Eine Behinderung ist nicht anerkannt.

So ganz blicke ich hier leider nicht durch. Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank!

Forge


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  • Grossherzogtum Baden
Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28760.0

mal lesen ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2019, 20:33 von DumbTV«
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

F
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Thread wurde durchforstet, aber ja leider mit negativem Ergebnis. Könnte N irgendetwas bewerkstelligen? Hat N Chancen, vor Gericht damit durchzukommen, dass er zwar mehr als Grundsicherung hat, aber immer noch unterhalb der "Armutsgrenze" oder der Pfändungsgrenze lebt? Oder gar beim BS selber? N ist psychisch und körperlich nicht sonderlich fit und würde wohl gerne einen wenig aufwändigen Weg gehen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Als Rentner mit Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenze ist bei dir offensichtlich nichts zu holen, es sei denn du hortest irgendwo noch Millionen.  :) Da die Renten nicht sonderlich rasant steigen, ändert sich das vermutlich bis zum Lebensende nicht. Willst du dir die Jahre damit vergällen, dass du die hohen Intendantengehälter mit finanzierst, während du knapp über die Runden kommst? Wenn du nun dein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandelst, nicht zahlst und der LRA mitteilst, dass bei dir nichts zu pfänden ist, könntest du jeden diesbezüglichen Versuch der LRA doch einfach aussitzen. Bei geringen Einkommen ist es m. E. dein gutes Recht dich der Zwangsabgabe zu verweigern.

Beachte auch einmal diesen Thread: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201066.html#msg201066

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Eine mir bekannte Person D streitet sich schon seit mehr als 5 Jahren mit dem BS und dem Rundfunk herum. Es gab einige Festsetzungsbescheide und entsprechende Widersprüche dazu. Als vor ca. 2 Jahren dann ein Widerspruchsbescheid erging, reichte Person D schließlich Klage beim VG ein.

Die Klage wurde erwartungsgemäß Anfang dieses Jahres abgewiesen.
Im Sommer dieses Jahres erhielt Person D dann eine Vollstreckungsankündigung.
Person D ist Rentner. Die Rente und etwas Wohngeld sind ungefähr vergleichbar mit der von Person N. Ein Gespräch mit dem Vollstreckungsbeamten der Stadt ergab, dass Person D unpfändbar ist. Vermögen oder andere Wertsachen sind nicht vorhanden.
Dieses wurde auch dementsprechend von dem Vollstreckungsbeamten an die zuständige LRA zurückgegeben.

Person D reagierte aber auch schon vor dem Gespräch mit dem Vollstreckungsbeamten und ließ ihr Konto bei der Bank in ein P-Konto umwandeln.
Nachteile entstanden ihr dadurch nicht. Lediglich eine kurze Umgewöhnungsphase war erforderlich, da jetzt ein Teil der Kontoführung privat gemacht werden muß.

Aber das Wichtigste: Person D hat bis zum heutigen Tag noch nicht einen Cent an den Rundfunk verloren und das wird auch so bleiben.
Und inzwischen läuft bei Person D auch schon eine erneute Klage, da sie weitere Festsetzungsbescheide erhielt, denen natürlich auch konsequent widersprochen wurde.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nachteile entstanden ihr dadurch nicht. Lediglich eine kurze Umgewöhnungsphase war erforderlich, da jetzt ein Teil der Kontoführung privat gemacht werden muß.

Herzlichen Dank für die Beschreibung, die sich mit den Erfahrungen weiterer Mitstreiterinnen und Mitstreiter in den letzten Monaten  deckt.

Eine offene Frage könnte noch sein, ob ein geforderter Beitrag direkt von der Rente bei der Rentenanstalt gepfändet werden kann, noch bevor diese auf das P-Konto überwiesen wird?


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Zitat
1.3.2 Pfändung laufender Geldleistungen
 
§ 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Alle Ansprüche auf laufende Sozialleistungen sind also vollstreckungsrechtlich dem Arbeitslohn gleichgestellt.


Zitat aus: "Pfändung, Abtretung, Aufrechnung von Renten" (4 MB)
Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund
Rechtsstand: 01.01.2019


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Zitat
1.3.2 Pfändung laufender Geldleistungen
 
§ 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Alle Ansprüche auf laufende Sozialleistungen sind also vollstreckungsrechtlich dem Arbeitslohn gleichgestellt.

Zitat aus: "Pfändung, Abtretung, Aufrechnung von Renten" (4 MB)
Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund
 Rechtsstand: 01.01.2019

Dann zählt aber sicherlich auch Nachstehendes zur individuellen Erhöhung des regelmäßigen Pfändungsfreibetrages, wenn der Rentner einer zuätzlichen Beschäftigung nachgeht? Zählt doch das Gesamteinkommen?

Zitat
Leitsätze
1. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. [...]

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692

Es ist ja nicht so selten, daß sich Rentner noch was dazuverdienen müssen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Leider hat N noch zwei Oldtimer, deren Instandhaltung - nachdem seine Frau verstorben und seine einzige Tochter fürs Studium über 100km weggezogen ist - seinen hauptsächlichen Lebensinhalt bedeutet. Diese waren der Grund dafür, dass N ursprünglich nicht Grundsicherung bezog, die er erhalten hätte, sondern nur Wohngeld - denn bei Grundsicherung wären N beide Autos genommen worden.
Ein Gerichtsvollzieher hätte daran wohl seine helle Freude, denn beide Autos wären pfändbar (Gesamtwert laut N ca. 6000-7000€) und damit in 0,nix weg. Da N unter keiner Gehbehinderung leidet und direkt gegenüber einer Bushaltestelle wohnt, an der 19 Stunden am Tag Busse im Zwanzig-Minuten-Takt fahren, würde die Äußerung, dass er zumindest eines der Autos benötige, sicherlich nicht anerkannt werden. Seine Tochter ist sich sicher, dass der Verlust beider Autos ihm massiv zusetzen würde.

Außerdem gestaltet sich für N wohl auch unabhängig davon der Umstand problematisch, alle paar Wochen oder Monate einen Gerichtsvollzieher ins Haus zu lassen (und irgendwann dann auch noch Rundfunkbeitragsschulden zu vererben), der dann in jeden Schrank gucken, Dinge, die auch nur ein wenig Gewinn einbringen können, mitnehmen etc. darf.
Und so forsch es klingen mag - seiner Tochter missfällt auch der Gedanke sehr, irgendwann in hoffentlich noch ferner Zukunft ein weiteres Erbe ausschlagen zu müssen und keine Erinnerungsstücke behalten zu dürfen, die sich irgendwie zu Geld machen ließen, weil die GEZ gleich ihre Finger ausstreckt.
Einer Nebentätigkeit geht N leider nicht nach, weshalb Freibeträge für Erwerbstätige leider nicht berücksichtigt werden können.

N hat leider schon geäußert, dass er aus o.g. Gründen weiterzahlen werde, wenn eine Befreiung nicht ohne Weiteres möglich sein sollte.


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Der Vater könnte die Autos an die Tochter verkaufen oder im Gegenzug zu einem Privatdarlehen die Wagen sicherungsübereignen.. Die Tochter kann dem Vater die Freude lassen, sich um die Pflege der Fahrzeuge zu kümmern. Banken lassen dem Kreditnehmer ja auch das Auto bei einer Sicherungsübereignung. So wären sie vor einer Pfändung beim Vater sicher.


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Da besteht leider die verzwickte Situation, dass Ns Tochter sich in Privatinsolvenz befindet und zudem noch keinen Führerschein besitzt. Gibt es da wohl dennoch Optionen?


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Der Führerschein spielt für den Automobilbesitz keine Rolle. Nur für das Fahren.


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Aber die Insolvenz wäre problematisch, oder nicht? Man darf zwar Vermögen anhäufen, aber erst in der Wohlverhaltensphase. Und vermutlich kommt es auch dann eher komisch, wenn man dem Vater als Führerscheinlose seine Autos abkauft und er diese weiterhin alleine nutzt...


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Die meisten von denen, die Aktien eines Pharmakonzerns kaufen, sind weder Apotheker noch Ärzte. Was die Tochter sammelt, geht grundsätzlich niemanden was an. Mit den Insolvenzregeln kenne ich mich nicht aus.


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