Noch weitergehende Klarstellung - im Snschluss an eigene Beiträge hier im Thread:
R1. Das Prinzip der "Begriffs-Definitions-Hoheit im Bundesstaat".
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- Der Medienstaatsvertrag will dies den Bundesländern zuweisen. -
Die EU kann man als "Staatenbund" interpretieren. Im Staatenbund behalten die Bundesstaaten im Prinzip die Definitionshoheit der Legaldefinition der Begriffe des Rechtssystems.
Das können sie - einigermaßen freiwillig - partiell an die EU auslagern. Das ist akkumliert in den sogenannen "Acquis der EU".
Im "Bundesstaat" - USA, Deutschland - ist das Hoheitsrecht für Legal-Definition des Rechtsystems in "ausschließlicher Kompetenz" (Zuständigkeit) der Bundesebene. Die Bundesstaaten (Deutschland: Bundesländer) haben Recht zur Legaldefinition nur in dem Ihnen von der Bundesebene zugestandenen Rahmen.
Das kann säuberlich konkurrierend abgegrenzt werden - siehe Verwaltungsrecht, Datenschutzrecht.
Diese Hoheits-Hierarchie ist zwingend. Denn anderenfalls könnten die "Bundes-Einzelstaaten", die Bundesländer, sich ihre Kompetenz beliebig ausweitend selber zuschneidern. Genau das versuchen sie mit der Neudefinition des Begriffes "Rundfunk", was auf einmal "Internet" bedeuten soll.
Auf Bundesebene ist Schritt 1 die Definitionshoheit,
weil erst danach der Schritt 2 möglich wird, nämlich auf dieser begrifflichen Grundlage zu definieren, welche gesetzlichen Kompetenzen der Bund den Ländern "gnädig" abtritt.
Beispiel der zwingenden Zweistufigkeit für diese Abgrenzung: Grunderwerbsteuer.
R2. Die Definitions-Hoheit auf Bundesebene für das Internet-Recht
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- Der Medienstaatsvertrag will dies den Bundesländern zuweisen. -
Das Internet ist international. Also scheidet aus, dass für die Definition der Kernbegriffe die Länder sich die initiale Definitionshoheit anmaßen. Genau das steuern sie an. Genau das ist unzulässig.
Man könnte argumentieren:
(1) Da müsse der Bund durch Organverfahren intervernieren (was er im Parteienkonsens aber nciht tun wird).
(2) Der Einzelbürger habe für das Verfassungsrecht insoweit keine Aktivlegitimation - kein Beschwerderecht, weil keine "Betroffenheit".
Hier aber greift, dass das angesteuerte Ergebnis eine "international ausgerichtete Zensur des Deutschsprachigen" ist und zwar delegiert an die winzigen Landesmedienanstalten. Diese sollen durch gezieltes Stören des freien Marktgeschehens des immer auch internationalen Rechts dafür sorgen, dass die privillegieren Anstalten ARD, ZDF,... ein Fast-Monopol erhalten.
Da sie auf diesem Markt 30 Jahre lang Wettbewerbsfähigkeit verpassten, sollen sie für ihre Untauglichkeit sogar noch belohnt werden durch Erzwingen ihrer Marktdominanz im deutschsprachigen Netz - dank des Finanzprivilegs der Rundfunkabgabe. Damit sind wir dann also beim Ergebnis von Medienzensur.
Man bedenke, dass sogar Anbieter aus Österreich und der deutschsprachigen Schweiz dann dem Diktat der Medienanstalten unterworfen wären, aber auch Google, Facebook, Twitter. Für all dies haben die "Landesfürsten" im bisherigen Recht absolut null (Zuständigkeits-) Kompetenz.
Das landesrechtlich Geplante ist bereits jetzt in Kollision mit den bisherigen Gesetzgebungs-Fakten des Bundesrechts. Das Landesrecht ist zudem in Kollision mit bereits geschaffenen normenrechtlichen Fakten auf EU-Ebene.
R3. Hierdurch gewinnt der Einzelbürger die Aktivlegitimation für Beschwerden -
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- gegen den Medienstaatsvertrag schon im Vorbereitungsstatus -
Landesverfassung, Grundgesetz, Menschenrechtskonvention. Man erinnere an die Helsinki-Konvention und die Motive insoweit bei der Menschenrechtskonvention: Es ging ja gerade um das Brechen der Köpfe-Manipulation durch die Medienmonopole der unfreien Diktaturen.
Diese im Osten Europas waren derart ideologisch hirnverbrannt überheblich, zu glauben, ihre Teilnahme an der Ratifizierung würde ihnen den Sieg durch "Sozialismus-Propaganda" über Westeuropa ermöglichen.
Wie die Geschichte damit "geringfügig anders" umging, wissen wir ja.
Also, hierauf kann der Beschwerdeführer sich argumentierend berufen, wenn er sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention beruft und in Richtung auf Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Mentschenrechte, Straßburg, hinarbeitet mit erkennbaren Erklärungen schon in allen vorstufigen Verfahren.
Satire: "Da dauert es dann ziemlich lange, bis die "Landesfürsten" ihr Zensur-Baby entbunden haben werden?"
R4. Die EU-Kommissions.Zustimmung zum Geplanten ist nötig.
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- für den vorgesehenen Medienstaatsvertrag -
Wie in diesem Thread ja beiläufig erkennbar geworden.
Das entspricht dem Vorstehenden, Es liegt an uns mit unseren Beschwerden, diese Zustimmung so gut wie möglich zu erschweren, vielleicht zu verhindern.