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Autor Thema: Korruptions-Affäre beim RBB – TV-Redakteure nahmen Geschenke v. Filmfirma an  (Gelesen 7660 mal)

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BZ, 29.11.2019
Jetzt prüft der Staatsanwalt
Korruptions-Affäre beim RBB – TV-Redakteure nahmen Geschenke von Filmfirma an
Der gebührenfinanzierte Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) steht im Zentrum einer Korruptions-Affäre! Brandenburgs Landesrechnungshof hat bei einer Prüfung aufgedeckt, dass die RBB-Tochterfirma Dokfilm Geschenke an Redakteure machte, von denen sie Aufträge erhielt. Jetzt prüft der Staatsanwalt den Fall.

Zitat
[...]
Laut Bericht…

…wurden Dienstwagen ohne Gesellschafter-Beschlüsse beschafft
…soll Dokfilm-Chef Bösenberg seinen Dienstwagen privat genutzt, aber nicht richtig versteuert haben
…waren die Fahrtenbücher „grob fehlerhaft“, der geschäftliche Nutzungsanteil „deutlich überhöht“
…wurden Hotelrechnungen doppelt abgerechnet, Reisekosten nicht wirksam kontrolliert
…waren Druckzubehör- und Kraftstoffkosten nicht nachvollziehbar.

Ein Prüfergebnis ruft jetzt die Korruptions-Staatsanwaltschaft auf den Plan: Laut Prüfbericht bewirteten die Dokfilm-Chefs „regelmäßig Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in Restaurants“. Bei Stichproben fanden sich obendrein „Belege über Präsente an solche Redakteure, im Wert von jeweils 50 Euro.“
[...]

Weiterlesen unter:
https://www.bz-berlin.de/berlin/tv-redakteure-nahmen-geschenke-von-filmfirma-an-jetzt-prueft-der-staatsanwalt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2019, 10:03 von ChrisLPZ«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 7.255
Da die Redakteure Amtsträger sind, warnt der Rechnungshof, müsse die Dokfilm „die Vorschriften zur Vorteilsgewährung bzw. Bestechung beachten.“
Da stellt sich doch die Frage, welches "Amt" die innehaben?
Hat es etwa ein "Landes-Redakteursamt", das nur niemandem bekannt ist?
Wo wäre das dann in welcher gesetzlichen(!) Grundlage genau definiert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2019, 21:38 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 1.564
"Amtsträger" und übrigens auch "Korruption" sind Frames, um die Arbeit von Wirtschaftsunternehmen als behördlich vorzuspiegeln.

Für die Privatwirtschaft gibt es die "Untreue" von "Geschäftsführern".

Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die nicht Beamtenverhältnisse sind, muss m.W. im Arbeitsvertrag (oder in zugehörigen Anhängen) eigens unterschrieben werden, dass keine Geschenke usw. angenommen werden.

Ich spekuliere mal, dass das Verbot von Annahme von Geschenken bei den Redakteuren im Dienstvertrag steht und nicht aufgrund eines Beamtengesetzes.

An sich ist diese Bestechungssache off-topic, aber wie die Staatsanwaltschaft die Causa tituliert, wäre für uns sehr interessant.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2019, 01:34 von seppl«

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.

BGH 2 StR 104/09 - Urteil vom 27. November 2009 (LG Frankfurt am Main); Link:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/09/2-104-09.php

Zitat
Bestechlichkeit; Amtsträgereigenschaft der Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ("Fall Emig"; sonstige Stelle; Grundversorgung; Vorsatz bei normativen Tatbestandsmerkmalen: sachgedankliches Mitbewusstsein); Untreue (Vermögensnachteil; sog. Beistellungen als Exspektanzen: Abgrenzung von zulässigem Sponsoring und unzulässiger Schleichwerbung).

§ 332 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 266 StGB

Leitsätze

1. Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. (BGHSt)

2. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind nicht schon auf Grund ihrer Rechtsnatur stets sonstige Stellen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der betreffenden Stelle kommt in diesem Zusammenhang keine allein ausschlaggebende Aussagekraft zu. Sie hat allerdings erhebliche indizielle Bedeutung für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "sonstige Stelle" (BGH NJW 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGHSt 37, 191, 195 ff.). (Bearbeiter)

3. Unter einer sonstigen Stelle ist eine behördenähnliche Institution zu verstehen, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; BGH NJW 2007, 2932, 2933; 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Zu den öffentlichen Aufgaben gehören dabei nicht nur die der Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern auch der Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge (st. Rechtspr.; vgl. BGHSt 38, 199, 201 m.w.Nachw.). Der hr wirkt - ebenso wie die übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - in diesem Sinne bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit. (Bearbeiter)

4. Für die Eigenschaft einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Stelle bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegt, dass sie bei einer Gesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheint. Dieses Abgrenzungskriterium hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Tätigkeit privatrechtlich organisierter Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand entwickelt (vgl. z.B. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303), weil es in diesem Zusammenhang eines aussagekräftigen Unterscheidungsmerkmals von staatlichem und privatem Handeln bedarf (BGH NJW 2007, 2932, 2933). Auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Organisationsformen des öffentlichen Rechts ist es nicht übertragbar. Vielmehr ist es hier gerade das institutionelle Moment, das die Integrität und Funktionstüchtigkeit des Verwaltungsapparats und das öffentliche Vertrauen in die staatlichen Institutionen in den Blick geraten lässt, auch ohne dass der Aufgabenträger einer Steuerung der Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden im engeren Sinn unterliegt. Vor diesem Hintergrund stellen auch solche Anstalten des öffentlichen Rechts, die auf Grund der besonderen Natur der ihnen zur Erfüllung anvertrauten öffentlichen Aufgabe von staatlicher Steuerung frei bleiben müssen und deshalb nicht der Staatsaufsicht unterliegen, sonstige Stellen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB dar. (Bearbeiter)

5. Für den Vorsatz hinsichtlich der Amtsträgerstellung reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn der Betreffende nur um die seine Amtsträgerstellung begründenden Tatsachen weiß. Vielmehr muss er auch eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben (BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 14 Rn. 20-21; BGH NJW 2009, 3248, 3250 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). (Bearbeiter)

Willkommen zum GEZ-Boykott-Forum-Tatort!
Folge: Kampf gegen die ARD-Cosa-Nostra (unsere ARD Sache).

NDRangheta Fall 1:

Sendezeit gegen Kohle? Ex-NDR-Redakteur wegen Bestechlichkeit und Betrugs vor Gericht; Link:
https://meedia.de/2016/02/19/persoenlich-bereichert-frueherer-ndr-redakteur-wegen-bestechlichkeit-und-betrugs-vor-gericht/

Urteil:

LG Kiel 5. Große Strafkammer; Urteil vom 16.03.2016, Az. 5 KLs 4/12; Link:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE160019962%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1

Zitat
Amtsträger bei einer Bestechlichkeit; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Verfall von Wertersatz bei einer Bestechlichkeit

1
Der Angeklagte hat als Redakteur des Norddeutschen Rundfunks, einer Anstalt öffentlichen Rechts, im Rahmen von Nebentätigkeiten als Medienberater sich seinen Kunden gegenüber bereit gezeigt, für positive Medienberichte in Fernseh- und Radioberichterstattungen des NDR zu sorgen, was jedenfalls die angeklagte Zeit von 2003 - 2010 umfasste. Hierfür erhielt er auf ein Konto seiner Frau, die Verfallsbeteiligte, die von den Umständen Kenntnis hatte und überwiegend die Verträge unterzeichnete, insgesamt mehr als 160.000 € als Vergütung.

...

136
    1. Der Angeklagte war als Redakteur beim NDR Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB.

137
a. Der NDR ist eine sonstige Stelle im Sinne dieser Vorschrift, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dafür spricht zunächst indiziell die Rechtsnatur des NDR als Anstalt öffentlichen Rechts. Außerdem ist unter einer sonstigen Stelle eine behördenähnliche Institution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken. Zu den öffentlichen Aufgaben gehören dabei nicht nur die der Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern auch der Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge. Der NDR wirkt in diesem Sinne bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit (zum Ganzen ausführlich und m.w.N. zu einem leitenden Redakteur beim Hessischen Rundfunk BGH, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 –, BGHSt 54, 202-215 = NJW 2010, 784 ff, Rn. 28).

138
b. Der Angeklagte war beim NDR dazu bestellt, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Aufgabe des Angeklagten als Tagesredakteur, Autor und abnehmender Redakteur war gerade die Mitwirkung bei der inhaltlichen Auswahl und Gestaltung dessen, was gesendet werden sollte. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die redaktionell Verantwortlichen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Kernbereich des Grundversorgungsauftrags tätig; dem entspricht, dass sie, soweit sie an der grundrechtlich geschützten Tätigkeit des Rundfunks teilnehmen, umgekehrt auch den subjektivrechtlichen Schutz der Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG genießen (zum Ganzen BGH a.a.O. Rn. 38).

139
Der BGH hat in der genannten Entscheidung a.a.O. offen gelassen, ob neben den redaktionell Verantwortlichen auch diejenigen Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger anzusehen seien, die dort journalistische Hilfsberufe ausüben. Selbst wenn man eine derartige Einschränkung machen wollte, würde sie vorliegend hinsichtlich des Angeklagten nicht eingreifen. Mit der Kategorie der journalistischen Hilfsberufe sollten wohl angelernte Mitarbeiter mit einem niedrigeren Qualifikationsniveau, die den im Kernbereich des Grundversorgungsauftrags Tätigen mit eher einfach gehaltenen Beiträgen zuarbeiten, gemeint sein. Die Stellung und Funktion des Angeklagten im NDR war keinesfalls als derartiger untergeordneter journalistischer Hilfsberuf einzuordnen, vielmehr war er Mitglied der entscheidenden redaktionellen Runden, die über die Programmgestaltung befinden und war teilweise sogar derjenige, der als Tagesredakteur maßgeblich war.

NDRangheta Fall 2:

Drehbuch-Skandal beim NDR
Vom „Tatort“ auf die Anklagebank
; Link:
https://www.focus.de/kultur/medien/drehbuch-skandal-beim-ndr-vom-tatort-auf-die-anklagebank_aid_777927.html

Urteil:

Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.10.2012, Az. - 608 KLs 5/10 -; Link
https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Hamburg_608-KLs-510_Drehbuch-Affaere-Ex-NDR-Fernsehspielchefin-Doris-Heinze-wegen-Bestechlichkeit-und-Untreue-verurteilt.news14329.htm


Dokumentation/Forschung
Message; Internaternationale Zeitschrift für Journalismus;
Korruption im Journalismus?
Link:
https://www.message-online.com/korruption-im-journalismus/

Zitat
Korruption im Journalismus?
Wie verbreitet ist Korruption im Journalismus? Wissenschaftliche Erkenntnisse über Verführer und Verführte, über Bestechung und Bestechlichkeit sind rar, fängt die Forschung doch gerade erst an, sich des Problems anzunehmen. Message-Herausgeber Volker Lilienthal versucht einen Problemaufriss. Auf Einladung von Transparency Deutschland sprach er am 26. Januar 2017 in der Handelskammer Hamburg.


Ey DU! Ja jenau DU! Werde Mafia-Jäger_in! Beobachte die ARD-BeitraX-Cosa-Nostra!
Log DICH ein! Come to the Anti-Mafia-Anti-BeitraX-Organisation! Join the Nummero Uno Plattform GEZ-Boykott-Forum im Kampf gegen die NDRangheta, SWRangheta, MDRangheta, RBangheta, BRangheta, SRangheta, WDRangheta und RBBangheta, deren Paten_innen in der ARD-Cosa Nostra sitzen!

DU bist ein Opfer der ARD-BeitraX-Cosa-Nostra-Wohnungs-Schutzgelderpressung?
Hier werden SIE geholfen!


Ey GEZ-Mafia-Mitarbeiter, der du ditt Social-Web beobachtest:
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ informieren
: Link

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230

Come to the bright side of life! Werde och du Teil des GEZ-Boykott! Mach den Whistleblower!
Erkenne die Zeichen der Zeit! Eure "Sache" iss erledigt! Die ARD-BeitraX-Cosa-Nostra iss schon jetzt Geschichte!

Ey JustiZARE bei der NDRangheta, SWRangheta, MDRangheta, RBangheta, BRangheta, SRangheta, WDRangheta und RBBangheta, bald beginnt der große verfassungsrechtliche Krieg gegen den 23. Ätz-Vertrag.
Und ihr könnt niX dagegen tun!
Ätsch! Bääähhh!

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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Landesrechnungshof Brandenburg
Abschließender Bericht nach § 14a Satz 3 Rundfunk(-cosa nostra-)staatsvertrag
über die Prüfung der Wirtschaftsführung eines Rundfunkbeteiligungsunternehmens (Geschäftsjahre 2015 und 2016)

Zitat
[…]
4 Maßgebliche Prüfungsfeststellungen

4.1 Gesellschaftsorgane
[…] Bei der GmbH waren die Sphären der drei Gesellschaftsorgane durch teilweise bestehende Personenidentitäten vermengt. Dabei kam es in zwei Fällen auch zu gesetzlich unzulässigen Selbstentlastungen von Organmitgliedern. […]

4.2 Wirtschaftspläne
[…] Die Wirtschaftsplanentwürfe der GmbH-Geschäftsführung wurden zwar jeweils vom Aufsichtsrat unter Anwesenheit der Gesellschaftervertreter erörtert. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Planansätze sind jedoch nicht dokumentiert.

Der LRH forderte die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung auf, künftig für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zu sorgen. […]

4.3 Beschaffungswesen
[…] Über die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zustimmungsvorbehalte der Gremien hinaus konnte die GmbH dem LRH während der örtlichen Erhebungen keine Regelungen zum Beschaffungswesen im o. g. Sinne vorlegen.

Der LRH forderte die Geschäftsführung auf, das Interne Kontrollsystem der GmbH in diesem und weiteren geprüften Unternehmensbereichen angemessen mittels schriftlicher Regelungen auszugestalten. […]

4.4 Personengebundene Dienstwagen
[…] Die personengebundenen Dienstwagen wurden von den betreffenden Mitgliedern der Geschäftsleitung auch unentgeltlich privat genutzt. Die anstellungsvertragliche Grundlage hierfür war jeweils unzureichend, da es an den erforderlichen Gremienbeschlüssen zur diesbezüglichen Ergänzung des Anstellungsvertrags bzw. zum Anstellungsvertrag überhaupt fehlte. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Vorfeld der Dienstwagengestellungen waren nicht dokumentiert. Vor diesem Hintergrund sah der LRH es auch kritisch, dass die betreffenden Mitglieder der Geschäftsleitung jeweils gemeinsam die Leasingverträge für ihre Dienstwagen abschlossen, ohne ein weiteres Mitglied der Geschäftsleitung einzubinden. […]
Fahrtenbücher waren formal grob fehlerhaft und wiesen materiell einen deutlich überhöhten geschäftlichen Nutzungsanteil aus, wie die Verprobung der Einträge anhand von Belegen aus der Stichprobe ergab. Die Fahrtenbuchführung war geeignet, den Überwachungsgremien ein falsches Bild über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit des Dienstwagens zu vermitteln […]

4.5 Zuwendungen an Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
Die Geschäftsführung bewirtete zu geschäftlichen Zwecken regelmäßig Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf Rechnung der GmbH in Restaurants. Des Weiteren fand der LRH in der Stichprobe einzelne Belege über Präsente an solche Redakteure, z. B. anlässlich von Geburtstagen, im Wert von jeweils rund 50 Euro.

Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Amtsträger i. S. d. § 11 Absatz 1 Nummer 2 lit. c Strafgesetzbuch (StGB), da diese Anstalten mit der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen eine öffentliche Aufgabe erfüllen. (BGH, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09)
[…]
Die Geschäftsführung teilte mit, künftig auf die Gewährung von Präsenten zu verzichten, die Bewirtungspraxis jedoch nach grundsätzlicher Überprüfung beizubehalten. […] Der LRH begrüßt den mitgeteilten Verzicht auf Präsente an Redakteure. Hinsichtlich der fortbestehenden Bewirtungspraxis weist er grundsätzlich darauf hin, dass auch Zuwendungen unterhalb festgelegter Geringfügigkeitsgrenzen geeignet sein können, den Empfänger in seiner Dienstausübung zu beeinflussen. […]

4.6 Reisekosten
Bei der GmbH existierten keine Vorgaben der Geschäftsführung an die Mitarbeiter zu erstattungsfähigen Reisekosten und zum Abrechnungsverfahren; ebenso fehlte es an einer wirksamen Kontrolle der Reisekostenabrechnungen. […]

4.7 Buchführung und Belegwesen, Lohnsteuerabzug
Die GmbH ist zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet und hat steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zu beachten. Die Geschäftsführung muss das rechnungslegungsbezogene Interne Kontrollsystem der Gesellschaft so ausgestalten, dass die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der steuerrechtlichen Vorschriften sichergestellt ist.
Die Verfahrensweisen der GmbH wurden diesen Anforderungen teilweise nicht gerecht, wie folgende beispielhaft aufgeführte Sachverhalte aus der Belegstichprobe verdeutlichen […]

5 Zusammenfassung und Ausblick
In Bezug auf die vom LRH festgestellten Mängel in der Wirtschaftsführung ist die Geschäftsführung ihrer Sorgfaltspflicht nicht gerecht geworden. Insbesondere fehlte es bei der GmbH in mehreren Bereichen an grundlegenden schriftlichen Vorgaben und teilweise auch an wirksamen Kontrollen. […]
http://www.lrh-brandenburg.de/media_fast/6096/Abschließender_Bericht_Prüfung_Rundfunkbeteiligungsunternehmen.pdf

Anmerkung:
Der Name der beanstandeten GmbH (hier lt. BZ "Dokfilm") wird im abschliessenden Bericht des Brandenburger Rechnungshofes nicht genannt. (möglicher Grund: Omertà?)
Prüfungen anderer örR-Beteiligungsunternehmen werden in den Prüfungen anderer Landesrechnungshöfe dagegen teils schon im Titel der Prüfung aufgeführt.
Siehe beispielsweise
LRH NRW - Prüfung der Wirtschaftsführung der WDR mediagroup GmbH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30641.0.html
Kooperationen und Medienpartnerschaften des NDR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31690.0.html


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Bitte Löschen falls unpassend, Danke.

Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten =  Amtsträger = Statsfern ? :o


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Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten =  Amtsträger = Statsfern ? :o

Dazu sollte genauer gesichtet werden:
Bundesgerichtshof - Urt. v. 27.11.2009, Az.: 2 StR 104/09
Indizielle Wirkung der Rechtsnatur öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Merkmal "sonstige Stelle" i.R.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Strafgesetzbuch (StGB); Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aufgrund ihres Grundversorgungsauftrags trotz ihrer verfassungsrechtlich verankerten Staatsfreiheit; Begründung der Amtsträgerstellung eines Redakteurs aufgrund der durch ihn erfolgenden Wahrnehmung einer Aufgabe der öffentlichen Verwaltung
https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2009-11-27/2-str-104_09#
insbesondere wegen dem RN 34
Zitat
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1984 entschieden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in einer Gegenposition zum Staat stehe und insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könne (BVerwGE 70, 310, 316). Diese Entscheidung steht aber im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit hergeleiteten Auskunftsanspruchs der Presse gegen eine Rundfunkanstalt als staatliche Stelle. Ihr kann wegen dieses speziellen Kontexts jedoch nichts für die Frage der Anwendbarkeit des strafrechtlichen Amtsträgerbegriffs auf die verantwortlichen Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entnommen werden. Soweit das BVerwG zugleich ausgesprochen hat, die Veranstaltung von Rundfunksendungen sei nicht mittelbare Staatsverwaltung, ist dies zudem durch neuere Rechtsprechung des BVerfG überholt. Dieses hat auch nach dem Zeitpunkt der Errichtung des dualen Rundfunksystems ausdrücklich daran festgehalten, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ungeachtet des Grundsatzes ihrer Staatsfreiheit Träger mittelbarer Staatsverwaltung sind (BVerfG NVwZ 2004, 472).

... als solche "Träger" fehlt es jedoch immer noch an der den Aufsichten oder nicht?
... muss also wohl die Kette der Urteile gesichtet werden, also auch
BVerfG NVwZ 2004, 472 --> könnte das hier sein:
Musikprogramm der Rundfunkanstalten Beschluß vom 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/12/rk20031215_1bvr237803.html
RN 6
Zitat
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen sowie die darin überprüfte Auswahlpraxis der beklagten Rundfunkanstalt gerecht. Die Beklagte ist als rechtsfähige öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt einerseits Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit an die Grundrechte gebunden, so dass sie grundsätzlich Adressat eines aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgeleiteten Teilhabeanspruchs sein kann. Andererseits aber ist sie selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 <310 f.>). [...]

vgl. BVerfGE 97, 298 <310 f.>
muss wohl das hier sein
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv097298.html

auf Seite 310 findet man nur Ausführungen zum Punkt "Andererseits aber ist sie selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit" nichts jedoch zur "mittelbaren Staatsverwaltung" es fehlt auch hier die Begründung, woraus diese abgeleitet wird.
 
Da fragt sich, wann genau sich diese Ansicht zwischen 1984 und 2004 geändert hat und vor allem wo das auch mal richtig begründet wird.


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Alles ganz wesentlich - Quintessenz:

1. Staatsanwaltschaft ermittelt - also Heiligenschein kaputt, da ist "eine Akte".
--------------------------------------------------------------------------
Das ist wichtig für die ständige Hintergrundfragen aller in Betracht kommenden Verletzungen von Strafrecht. Darüber ist im Forum ein anderer Thread, der den bisherigen Stand des Prüfungs-Potentials listet.
Insbesondere ist ja die Rechtsfrage in diesen Wochen super-akut geworden, inwieweit jahrelanges Falschinkasso auch strafrechtliche Relevanz haben kann.
Sofern ein Staatsanwalt bereits über 50-Euro-Sachen ermitteln muss ("und für sowas habe ich 8 Jahre lang Jura studiert?"), der würde sich vielleicht freuen, wenn die Frage von einigen 100 Millionen Euro auch noch rechtlich zu analysieren wäre, nämlich, ob die Beteuerungen der rechtlichen Richtigkeit dafür nachvollziehbar erscheinen oder nicht.

2. Staatsferne und Amtsperson:
------------------------------------------
Den Ermittlungen in diesem Thread ist nichts hinzuzufügen. Das wurde hier vorgemerkt für Berücksichtigung bei Bedarf.
Für die Rundfunkabgabe war bisher die Sichtweise, dass mangels Beamtenstatus der ARD-Anstalten bestimmte rechtliche Zwänge schlecht greifen würden. Da verschiebt sich die Sichtweise nun in unserm Sinn.

3. Die Möglichkeit von Restaurant-Einladungen ausdrücklich aufrechterhalten zu wollen,
-------------------------------------------------------------------------------
wohl gemerkt ja wohl durch Dienstleister gegenüber dem geldentscheidenden Amtsträger, das hätte die Intendantion ja wohl besser nicht handschriftlich unterzeichnen sollen in der RBB-Stellungnahme? Sie hat ja wohl? Interessant... :)
Das ist zwar strafrechtlich Bagatelle, sofern historisches Faktum. Aber falls...

Erstaunlich ist, dass die Einladenden sich das offensichtlich sogar von der GmbH erstatten ließen statt das als private Sympathiesache selber zu tragen. Durch die Erstattung ist ja Beweis erbracht, dass interpretiert wurde, dass die Einladung einem auftragstaktischen Firmeninteresse dient. Wäre anderenfalls die Erstattung als (kleinbetragliche bagatellmäßige) Veruntreuung von GmbH-Vermögen vorwerfbar? Also, diese Bagatelle sei nicht übersetzt bewertet, sollte nur einmal in ihrer Logik bis zu Ende gedacht werden.

4. Wichtig ist schließlich der Hinweis auf den Teilhabeanspruch.
----------------------------------------------------------
Der Entscheid BVerfG für Art. 5 GG ist für alle wichtig, die Websites betreiben, nachdem ARD, ZDF,... ihre Goldesel-Privilegien aktuell bereits ins Internet verlagern.
Insbesondere ist zu erwägen, ob auch dies Forum einen Anspruch auf Teilhabe an der Rundfunkabgabe hat. :)
Den dabei sich aufdrängenden Widerspruch, aus der bestrittenen Abgabe finanziert zu werden, doch, das bekommt man leicht weg argumentiert.

Schließlich sind die Forums-Moderatoren mindestens so werthaltig intelligent wirkend wie Moderatoren für Zirkuskram der 22-köpfigen Rundball-Treterei, also ab 1 Million Euro pro Jahr aufwärts? Sollen wir den Staatskanzleien mal einen Antrag übermitteln?
(Und das nie kommende Geld gleich für einen guten Zweck verfügen, damit das nicht falsch verstanden werden kann.)
Uns ginge es ja nur um die juristische Verwertbarkeit des Wortlauts der Ablehnungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2019, 14:25 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.255
Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten =  Amtsträger = Statsfern ? :o
Immer nur im Sinne des betreffenden Gesetzes betrachtet? Hier also im Sinne des StGB? Im Sinne des BMG und BDSG sind sie jedenfalls Mitarbeiter nicht-öffentliche Stellen.

Die Frage wäre hier auch, ob diese Rechtsprechung, daß die Redakteure Amtsträger im Sinne des StGB seien, nicht seitens des EGMR überholt ist, der da ja im Fall ÖRR Austria vs. Österreich entschied, daß ÖRR nicht-staatliche Organisationen gemäß Art. 34 EMRK darstellen?

Eine Redakteur, der Amtsträger im Sinne des StGB ist, kann sich "in eigener Sache" nicht auf Art. 34 EMRK stützen, denn Amtsträger dürfen das nicht.

Mir scheint, daß die Baustellen zahlreicher werden?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @pinguin - ja, das Interessante ist, dass die Gleichstellung mit staatlichen Stellen je nach Rechtsgebiet ist oder nicht ist.
 
A. Dass ausgerechnet der Medien-Teil von ARD,ZDF,... als staatsnah betrachtet wird,
--------------------------------------------------------------
gilt also für das Strafrecht, was nicht automatisch auch das Inkassosystem betrifft, aber wohl auch dort zu gelten hätte. Das bleibt also noch in der Rechtsprechung zu sichten.


B. Im gerichtlichen Verfahrensrecht aber gelten ARD, ZDF,... nicht als staatsmäßig:
----------------------------------------------------------
Sie sind nicht "dienstherrenfähig" (nie Beamtenstatus), sind deshalb ab OVG aufwärts nicht "postulierfährig", müssen dann also beispielsweise bei Staats-/Senatskanzleien oder privaten Rechtsanwälten ihren Beistand für Rechtsstreite der Rundfunkabgabe suchen.


C. Das hat auch zur Folge, dass mangels Beamtenstatus dort immer die Person des Intendanten
-------------------------------------------------------
in unsere Verfahren einbezogen werden sollte
 - zu adressieren immer an ... Intend... (persönliches Büro),
weil alle anderen im Haus sich mit Weisungsgebundenheit des Anstellungsverhältnisses herausreden könnten. (keine Remonstrationspflicht)
Von da her also unser Rechtsanspruch, immer an den obersten Chef zu adressieren. Das ist also nicht eine "Macke von querulantischen Bürgern", sondern, weil niemand sonst dort schluss-verantwortlich ist für sein Handeln.



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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

BGH 2 StR 104/09 - Urteil vom 27. November 2009 (LG Frankfurt am Main); Link:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/09/2-104-09.php

Zitat
Bestechlichkeit; Amtsträgereigenschaft der Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ("Fall Emig"; sonstige Stelle; Grundversorgung; Vorsatz bei normativen Tatbestandsmerkmalen: sachgedankliches Mitbewusstsein); Untreue (Vermögensnachteil; sog. Beistellungen als Exspektanzen: Abgrenzung von zulässigem Sponsoring und unzulässiger Schleichwerbung).

§ 332 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 266 StGB

Zitat
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 11 Personen- und Sachbegriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
...

2.
Amtsträger:
wer nach deutschem Recht

a)
Beamter oder Richter ist,


b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__11.html

Immer fein unterscheiden um was es geht und wer (natürliche Person) handelt.
Es gibt nun "2 Arten" von "Landesrundfunkanstalten".
Die eine "Art" sind die in § 11b Fernsehprogramme RS TV, Absatz 2 aufgezählten "Organisationen" (NDRangheta, SWRangheta, MDRangheta, RBangheta, BRangheta, SRangheta, WDRangheta und RBBangheta):
Zitat
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:

1.
die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils

a)
des Bayerischen Rundfunks (BR),
b)
des Hessischen Rundfunks (HR),
c)
des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d)
des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e)
von Radio Bremen (RB),
f)
vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g)
des Südwestrundfunks (SWR),
h)
des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i)
des Westdeutschen Rundfunks (WDR),

Mist! Ick hab die HRangheta vergessen! Egal hol ick nach: Nieder mit der HRangheta, Teil der ARD-Cosa-Nostra!

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien; (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -); Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunkStVtr+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Dann gibt es die "andere Art" die "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV".

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/8a/page/bsbeprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true

Mafiatypisch arbeitet sie im Verborgenen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBS TV):
Zitat
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person.

Hinterlistig schleicht sich die "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" an die Bewohner_innen dieses Landes heran und verabeitet ohne deren Wissen die personenbezogenen Daten des jaaaaaanzen volljährigen, wohnenden VolX!
Ziel ist die Schutzgelerpressung in Gestalt eines "WohnungsbeitraX"!
Dazu haben sich windige "Mafia-Anwälte", die sich als Politiker_innen tarnen, ein "Gesetz" ausgedacht.
Das "Gesetz des Schweigens" (die Gerichte verschweigen die Verfassungswidrigkeit) nannten sie:

RB TV!
 

Auch verschwimmen die Mafia-Strukturen mit Geheimdienststrukturen!
Es wurde nämlich eine "Nationale Service Agentur" (NSA) geschaffen und die als "BeitraXservus" getarnt! Der "Service" besteht daran - bargeldlos - Wohnungs- und Betriebsstätten-Schutzgelder "einzutreiben" und diese auf "BeitraXkonten" "zu waschen".

In diesem Thread geht es jetzt zwar um die "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RS TV". Also um die NDRangheta, SWRangheta, MDRangheta, RBangheta, BRangheta, SRangheta, WDRangheta, RBBangheta und HRangheta die sich als "Dritte Programme" ausgeben und sich zur ARD-Cosa-Nostra  getarnt i.S.d. § 11b Abs. 1 Nr. 1 (Vollprogramm; nicht zu verwechseln mit Vollidiotenprogramm) zusammengeschlossen haben, doch muss auch ein Blick auf die Gesamt-Mafia-Struktur geworfen werden.

§ 11 Abs. 3 und 4 bezeichnet auch das ZDF, welches das ZDF-Öhmermann-Grundrecht der Schmähkritik ins Licht der Öffentlichkeit brachte. Eigentlich die einzige nennenswerte Errungenschaften der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme. 


Hier im Anti-NDRangheta, SWRangheta, MDRangheta, RBangheta, BRangheta, SRangheta, WDRangheta, RBBangheta und HRangheta-GEZ-Boykott-Forum geht es hauptsächlich um das "Handeln" der NDRangheta-, SWRangheta-, MDRangheta-, RBangheta-, BRangheta-, SRangheta-, WDRangheta-, RBBangheta- und HRangheta-BeitraXservus-Strukturen i.S.d. RBS TV.
Also die heimlichen, verborgenen "Behörden".

Ob nun die / der (natürliche Person) Betreffende als Behörde handeln will und STAATSGEWALT auszuüben gedenkt, muss nach dem Verwaltungsrecht i.S.v. Veraltungakt einer Behörde beurteilt werden, im Strafrecht also der Beamte i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB der nicht für eine "sonstige Stelle" tätig wird, sondern für eine Behörde.

Handelt jetzt kein AMTSTRÄGER kommt der Tatbestand der Amtsanmaßung in Betracht (§ 132 StGB), also z.B. der Fall des HAUPTMANN´S VON KÖPENICK!
In unseren Fällen "der vollautomatischen Bescheidung" (bargeldlose Wohnungs-Schutzgeld-Erpressung) geht GIM, die irre Maschine, straffrei aus.  :'(
Er iss zwar der HAUPTMANN VON KÖLLE, aber er iss ne Maschine und damit keine natürliche Person.

Ick hoffe ick konnte "laienhaft" die Unterscheidung "Amtsträger" i.S.d. StGB bei einer "Landesrundfunkanstalt sonstige Stelle" und "Amtsträger" einer Behörde darstellen.

Kehren wir nun zurück zu dem Thema welches da lautet:
Korruptions-Affäre bei der RBBangheta – Mafia-TV-Redakteure nahmen Geschenke und Schutzgelder v. Filmfirma an


:o

Ey DU! Come to the bright side of life! Join the Anti-ARD-Cosa-Nostra-Forum! Join the GEZ-Boykott-Forum!
Der HAUPTMANN VON KÖLLE will Wohnungs-BeitraX-Schutzgeld von DIR?

Hier werden Sie geholfen!

:)

ZDF-Öhmermann-Schmähkritik-Claim: Ick berufe mich uff mein ZDF-Öhmermann-Grundrecht:
ZDF-Mafia! ARD-Cosa-Nostra! NDRangheta-, SWRangheta-, MDRangheta-, RBangheta-, BRangheta-, SRangheta-, WDRangheta-, RBBangheta- und HRangheta-Organisationen!

Weg mit dem 23. Ätz-Vertrag!
An die Unterzeichner_innen dieses ZDF-Mafia-/ARD-Cosa Nostra - >:D - Werkes:
Ihr seid keene Länderchefs / -chefin! Ihr seid windige Mafia-Anwälte!
Schmähkritik! Ätsch! Bäääh!

|-

An die Landtage, die Bürgerschaften und das Abgeordnetenhaus:
Nehmt keene Gefälligkeiten, insbesondere Sendezeiten von der  ZDF-Mafia, der ARD-Cosa-Nostra und ihren Unterorganisationen an!
Das sind alles "Geschenke" die euch "schmieren" sollen!

>:(



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P
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Zitat
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
[...]
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
[...]
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__11.html
Super, dann muss es für diese "Bestellung" sicherlich noch eine Form geben.
In Deutschland gibt es doch sicherlich für alles eine solche.

Und auch die auszuführende "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" müsste "klar" definiert sein.

Denn sonst kann jeder erklären, schon aus Selbstschutz, eine "Bestellung" zur Ausführung von "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" liege nicht vor. Sollte ja so etwas wie eine Urkunde sein.

Ein Bürgermeister wird gewählt, ähm bestellt. Bestellt von wem? Ach, vom Volk.

Wer bestellt Redakteure? Wie läuft das so? ... kann das ausgeblendet werden, oder sagt der Anwalt hier zu Verteidigung schlicht, eine Bestellung im Sinne des §11 liegt nicht vor und fechtet das entsprechend aus?

Es wird wohl von Interesse sein, wie hier gezeigt werden wird, dass eine Bestechung von Amtsträgern nicht stattgefunden hat. Welcher Redakteur wollte schon ein solcher sein, wenn er damit keine Vergünstigungen mehr annehmen kann. Na sowas blödes aber auch. Da Unwissen nicht hilft, braucht der Redakteur jetzt einen "guten" Anwalt, weil Recht wie jeder Kaugummi weich ist und zwei Seiten hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2019, 20:26 von Bürger«

g
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Dazu sollte genauer gesichtet werden:

Bundesgerichtshof - Urt. v. 27.11.2009, Az.: 2 StR 104/09

Indizielle Wirkung der Rechtsnatur

öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Körperschaften des öffentlichen Rechts

für das Merkmal "sonstige Stelle" i.R.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Strafgesetzbuch (StGB); Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aufgrund ihres Grundversorgungsauftrags trotz ihrer verfassungsrechtlich verankerten Staatsfreiheit; Begründung der Amtsträgerstellung eines Redakteurs aufgrund der durch ihn erfolgenden Wahrnehmung einer Aufgabe der öffentlichen Verwaltung

https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2009-11-27/2-str-104_09#
Ja, die Anstalt als Körperschaft müsste mal untersucht werden, wenn das schon so formuliert worden ist.

Ich dachte immer, dass es da einen Unterschied gibt, dass eben das eine eine Anstalt ist und das andere eine Körperschaft.
Soweit ich das wahrgenommen habe, sind die Merkmale so, dass die Anstalt entsprechend gekennzeichnet ist und die Körperschaft auch. Beides zusammen darf es nicht geben.

Man schreckt vor nichts zurück, um das Recht zu verbiegen.


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Wer bestellt Redakteure? Wie läuft das so? ...
Wie in jedem üblichen Unternehmen; dem Staat ist es nämlich verwehrt, hier Eingriffe vorzunehmen, wegen Art. 10 EMRK mit "without interference by public authority" und so, auf die sich gemäß Art. 34 EMRK alle Medienunternehmen als "nicht-staatliche Organisationen" in eigener Sache stützen dürfen.

Da die EMRK Bundesrecht ist, bereits einfaches Bundesrecht jedes Landesrecht nichtverfassungsrechtlicher Art bricht, (BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60), wäre eine "Bestellung" der Redakteure durch die Länder in jedem Falle gegenstandslos.

Eine andere Sache ist das mit der evtl. Veruntreuung staatlicher Mittel, da Rundfunkgebühr, (EuGH C-337/06), wie auch Rundfunkbeitrag, (EuGH C-492/17), jeweils als "staatliche Beihilfe" qualifiziert worden sind, und deswegen aus "staatlichen Mitteln" stammen.

Und, freilich, hat eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" auch als "öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen", (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), hier schlicht eine höhere Verantwortung, sorgsam mit jenen staatlichen Mitteln umzugehen, die ihnen vom Staat via rundfunkinteressiertem Bürger zur Erledigung des staatlichen Auftrages zugeleitet werden.

Die benannte Entscheidung hat es auch am BGH online:

BGH 2 StR 104/09
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=89c8af8f92c9b4745acaa911c0c92e51&nr=50445&pos=0&anz=1

@gez-negativ

Im Entscheid selber steht es so:

Zitat
Rn. 27
(1)  Nicht tragfähig ist allerdings die vom Landgericht erwogene Auffassung, wonach Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts schon auf Grund ihrer Rechtsnatur stets sonstige Stellen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.  c  StGB  seien. [...]
Es hat hier also nicht die Aussage, daß Anstalten und Körperschaften gleich seien.

Interessant übrigens eine Aussage zur damaligen GEZ:

Zitat
Rn. 36
Dem entspricht, dass der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 11. Mai 2001 (3 StR 549/00 = BGHSt 47, 22) die Verurteilung eines Bediensteten der GEZ - einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die diese auf der Grundlage einer zwischen ihnen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung betreiben - wegen Bestechlichkeit bestätigt hat.


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C
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Zum Thema passend ein schon etwas älterer Artikel  zum Thema Geschenke/Bestechung.

MEEDIA, 17.12.2013

So gehen Redaktionen mit Geschenken um
Alle Jahre wieder: Derzeit stapeln sich in Redaktionen vorweihnachtliche Grüße, kleine und größere Aufmerksamkeiten - Geschenke von Agenturen, Geschäftspartnern oder Interessensvertretern aus Wirtschaft und Politik. Besonders von letzteren wird die Adventszeit gerne genutzt, um sich für die gute Berichterstattung und den unabhängigen Journalismus zu bedanken – und um mit einem Geschenk Sympathiepunkte zu sammeln. MEEDIA hat nachgefragt, wie Redaktionen mit solchen Präsenten umgehen

Von Marvin Schade
Zitat
Zwar sind die prallen Zeiten, in denen sich in den Redaktionen teure Geschenke anhäuften, dass sich die Konferenztische bogen, vorbei. Dennoch gibt es noch den einen oder anderen Chefredakteur, der vor allem in der Vorweihnachtszeit einen besonders guten Tropfen mit persönlicher Grußkarte auf seinem Schreibtisch vorfindet. Um in ihren Redaktionen die journalistische Unabhängigkeit zu wahren und vor Beeinflussungen von Interessensvertretern zu schützen, arbeiten Medienkonzerne Verhaltensregeln aus, die den Journalisten vorschreiben, wie sie vor allem mit wertvollen Geschenken zu verfahren haben. Eine Übersicht:
Redaktionsmitarbeiter und Journalisten des Norddeutschen Rundfunks (NDR) müssen sich insbesondere an zwei Regelungen halten. Zum einen lehnt die Anstalt "Nebentätigkeiten, Geschenke, Einladungen und Rabatte ab, die unsere Unabhängigkeit in Frage stellen können". In der eigenen "Dienstanweisung Geschenke und sonstige Zuwendungen" heißt es detaillierter: "Im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit dürfen Mitarbeiter des NDR keine Geschenke oder sonstige Zuwendungen annehmen. Darunter fallen zum Beispiel Geldleistungen, Gutscheine, Geschenke oder Vergünstigungen jeder Art, unverhältnismäßige Rabatte bei Privatgeschäften und –reisen." Aber keine Regel ohne Ausnahme: Die ist bei so genannten "geringwertigen Geschenken" gegeben. Das Verbot der Geschenkannahme "gilt nicht für Zuwendungen von geringem Wert im weiteren Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den NDR." Dazu zählen laut Sender "Werbeartikel zum alltäglichen Gebrauch" und ähnliche Geschenke zu besonderen Anlässen wie eben Weihnachten oder Jubiläen. "Eine Zuwendung gilt in der Regel dann als geringwertig, wenn sie einen Wert von 35 Euro im Einzelfall nicht überschreitet.“

Ähnlich verfahren auch die Kollegen des Westdeutschen Rundfunks (WDR) […]

Die Dienstanweisung des Südwestdeutschen Rundfunks (SWR) legt den Mitarbeitern […]

Weiterlesen auf:
https://meedia.de/2013/12/17/so-gehen-redaktionen-mit-geschenken-um/


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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