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Autor Thema: Korruptions-Affäre beim RBB – TV-Redakteure nahmen Geschenke v. Filmfirma an  (Gelesen 7793 mal)

Z
  • Beiträge: 1.526
Ist schon interessant, denn im normalen Geschäftsverkehr ist es vollkommen üblich, daß man mal eine Projektbesprechung im Restaurant macht und guten Geschäftspartnern ein Weihnachts- oder Geburtstagspräsent (geringen Wertes, so 20€ sind vollkommen unkritisch) zukommen läßt.
Aufgrund von diversen Compliance-Regelungen (tolles Neusprech) müssen Mitarbeiter, die Unternehmen angehören, die sich solchen Regeln unterworfen haben, Einladungen oder Präsente beim Vorgesetzten melden, der dies dokumentiert und entscheidet, ob die Einladung oder das Präsent OK ist.
Aufgrund der Urteile überrrascht mich aber, daß dem ÖRR doch so ein Status wie einer öffentlichen Verwaltung unterstellt wird (von wegen staatsfern) und sich offenbar an Polizei oder Gericht messen lassen muß, da darf der Bürger nämlich auch nur bestenfalls einen Blumenstrauß geringen Wertes in die Amtsstube stellen.

Geschmäckle hat natürlich, daß es sich um Firmen handelt, die ausschließlich für den ÖRR arbeiten (oder dem sogar gehören) und das Abhängigkeitsverhältnis offensichtlich ist.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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v
  • Beiträge: 1.196
Ist schon interessant, denn im normalen Geschäftsverkehr ist es vollkommen üblich, daß man mal eine Projektbesprechung im Restaurant macht und guten Geschäftspartnern ein Weihnachts- oder Geburtstagspräsent (geringen Wertes, so 20€ sind vollkommen unkritisch) zukommen läßt.
...
Im öffentlichen Dienst gibt es ein "Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken". Es ist schon im Interesse der "Begünstigten", sich daran zu halten, um sich nicht dem Vorwurf der Korruption auszusetzen.

...und wenn 20,- € "völlig unkritisch" für Dich ist, dann ist die erste Hürde bei Dir bereits genommen.

Die Grenze ist bei 0,- € und fertig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2019, 16:07 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Starker Tobak!
Es gibt zwar ein grundsätzliches Annahmeverbot von Geschenken und Zuwendungen, es gibt aber auch erlaubte Zuwendungen.

Als Beispiel mal die Antikorruptionsrichtlinie der Stadt München.
https://www.muenchen.de/rathaus/dam/jcr:1aff896e-c295-4b98-aaf5-5dbcac7061ec/Antikorruptionsrichtlinie_2015_09_01.pdf

Zitat
§ 4 Erlaubte Zuwendungen
Die Annahme der folgenden Zuwendungen ist auch ohne eine vorherige Zustimmung
erlaubt:

1. einmalige Sachzuwendung bis zu einem Wert von 25 Euro pro Kalenderjahr und
zuwendender Person oder Personengruppe
(? mehrere Sachen, die gleichzeitig zugewendet werden, gelten als einheitliche
Zuwendung;
(? die Zuwendung eines Mitglieds einer Personengruppe wird dieser zugerechnet).
Gleiches gilt für Gutscheine und Freikarten bis zu einem Wert von 25 Euro.
Achtung: Die Annahme von Geld ist verboten.

2. übliche und angemessene Bewirtungen
a) durch die öffentliche Verwaltung einschließlich der städtischen
Beteiligungsgesellschaften,
b) außerhalb der öffentlichen Verwaltung, wenn die Teilnahme der Erfüllung
dienstlicher Aufgaben dient und eine vorherige Zustimmung (§ 5) nicht mehr
einholbar ist (Spontaneinladung),
c) als Begleitpersonen des Oberbürgermeisters, der weiteren Bürgermeisterinnen
bzw. Bürgermeister oder von ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern bei Vertretung
der Vorgenannten,
d) berufsmäßiger Stadtratsmitglieder bzw. von diesen an deren Stelle mit der
Teilnahme beauftragten Personen, wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher
Aufgaben dient.

3. Teilnahme an Veranstaltungen
a) der öffentlichen Verwaltung einschließlich der städtischen
Beteiligungsgesellschaften,
b) außerhalb der öffentlichen Verwaltung soweit es sich um Fort- bzw.
Weiterbildungen handelt deren Notwendigkeit von der bzw. dem Vorgesetzten
bejaht wurde,
c) als Begleitpersonen des Oberbürgermeisters, der weiteren Bürgermeisterinnen
bzw. Bürgermeister oder von ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern bei Vertretung
der Vorgenannten,
d) durch berufsmäßige Stadtratsmitglieder bzw. von diesen an deren Stelle mit der
Teilnahme beauftragten Personen, wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher
Aufgaben dient.

4. Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten durch die öffentliche
Verwaltung.

5. Zuwendungen von städtischen Beschäftigten zu üblichen Anlässen in
angemessenem Umfang.

6. Rabatte, die allen städtischen Beschäftigten, den Beschäftigten eines Referats /
Eigenbetriebs oder einer städtischen Berufsgruppe eingeräumt werden.

7. Gastgeschenke der öffentlichen Verwaltung; diese gehen unmittelbar in das
Eigentum der Landeshauptstadt München über.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

 
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