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Autor Thema: EuGH C-200/14 - Grundsätze der Loyalität, Äquivalenz und Effektivität  (Gelesen 968 mal)

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Bereits Mitte 2016 entschied der EuGH, was er unter den im Titel benannten Begriffen versteht; zitiert seien aus der Entscheidung nur die 3 Leitsätze.

Zitat
Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat entgegensteht, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofs für unionsrechtswidrig erklärt wurde oder deren Unvereinbarkeit mit diesem Recht sich aus einem solchen Urteil ergibt, an Bedingungen knüpfen, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf eine solche Erstattung anwendbar wären, wenn diese Bestimmungen nicht erlassen worden wären. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist im vorliegenden Fall vom vorlegenden Gericht zu prüfen.

Zitat
Der Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er von einem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahrensmodalitäten entgegensteht, die für Klagen auf Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende Klagen, mit denen ein Verstoß gegen innerstaatliches Recht gerügt wird. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, um im Hinblick auf die im bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbare Regelung die Beachtung dieses Grundsatzes zu gewährleisten.
     

Zitat
Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung zur Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Steuern zuzüglich Zinsen, deren Höhe durch vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen festgestellt wurde, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die für die Erstattung dieser Steuern eine Ratenzahlung über fünf Jahre vorsieht und die Vollstreckung solcher Entscheidungen von der Verfügbarkeit der aus einer anderen Steuer eingenommenen Mittel abhängig macht, ohne dass der Bürger über eine Möglichkeit verfügt, die Behörden zu zwingen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wenn sie ihnen nicht freiwillig nachkommen. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob eine Regelung wie diejenige, die im Ausgangsverfahren bei Fehlen einer solchen Erstattungsregelung anwendbar wäre, den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes entspricht.

Rechtssache C-200/14
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1575011620121&uri=CELEX:62014CJ0200

Insbesondere der letzte Leitsatz hat auch Auswirkungen bspw. hinsichtlich des Art. 10 EMRK im Lichte von EuGH C-260/89, denn es muß für den Bürger die Möglichkeit bestehen, die Behörde zwingen zu können, die EMRK, (bsw.), einzuhalten, da keine Maßnahme rechtens ist, die sich über diese europäischen Grundrechte hinwegsetzt.


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