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Autor Thema: Beschwerde bei Streitwerterhöhung: Berücksichtigung zukünftiger Rf-Beiträge  (Gelesen 1625 mal)

S
  • Beiträge: 89
Nach einer Streitwerterhöhung durch Berücksichtigung der Rundfunkbeiträge für 3 zukünftige Jahre wie im Thread:
Streitwerterhöhung d. Berücksichtigung d. Rf-Beiträge für 3 zukünftige Jahre
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30124.0
beschrieben:


Person A hat gegen die Streitwerterhöhung beim VG Erinnerung eingelegt. Vorher wurde beim VG angerufen und bezüglich der Kosten hierfür nachgefragt. Man sagte Person A, dass
  • Keine neuen Kosten entstehen, da die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbescheid unter dem gleichen Aktenzeichen laufen würde.
  • Person A den geforderten Betrag nicht vorab zahlen müsse, sondern den Beschluss des VG hierüber abwarten solle.
  • Solange das Verfahren läuft würde automatisch eine Mahnsperre eingetragen, so dass Person A nicht noch zusätzlich mit Mahngebühren belastet werde.

Dann trudelte vom VG trotzdem eine Zahlungsaufforderung mit Mahngebühren ein und - für Person A total überraschend - eine Eingangsbestätigung der Beschwerdeschrift vom OVG mit neuem Aktenzeichen.

Auf telefonische Nachfrage beim OVG sagte man Person A, dass OA-Sachen (Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung) generell 60 € kosten und dass eigentlich Anwaltszwang herrsche.

Es geht in der Sache lediglich um Mehrkosten von 50 €, die Person A durch die Streitwerterhöhung des Richters beim VG entstanden sind. Es wäre vollkommen unsinnig sich um 50 € zu streiten und dann 60 € dafür zu bezahlen.

Wäre das VG nicht dazu verpflichtet gewesen Person A auf die Möglichkeit, die Sache an das OVG weiterzugeben, hinzuweisen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2019, 00:11 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auf telefonische Nachfrage beim OVG sagte man Person A, dass OA -Sachen (Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung) generell 60 € kosten und dass eigentlich Anwaltszwang herrsche.

Möglicherweise wird im Forum zuwenig auf mögliche Gerichtskosten hingewiesen. Hierbei sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass mit jedem Antrag, Klage, Beschwerde oder sonstiger Aktion an das Gericht immer mit Gerichtskosten gerechnet werden muss.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2019, 00:12 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 4.011
Wäre das VG nicht dazu verpflichtet gewesen ... auf die Möglichkeit, die Sache an das OVG weiterzugeben, hinzuweisen?

Das hat das VG also der/die Richter vielleicht gemacht.

Es sollte an sich in der Rechtsbehelfsbelehrung drin stehen. Bzw. sollte dort stehen was A tun kann. Es sollte daraus wahrscheinlich auch klar sichtbar werden, welches Gericht über eine Beschwerde entscheiden wird.

Achtung es kann verschiedene Blöcke geben, manchmal stehen die unmittelbar nacheinander.

Es könnte für eine sinnvollere Aussage auch anderer Forenteilnehmer notwendig sein, ein Abbild der Rechtsbehelfsbelehrungen zu posten. Der Rest des Urteils wäre nicht von Interesse. Also nur die Kostenentscheidung und alles was wie Rechtsbehelfsbelehrung aussieht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2019, 00:13 von DumbTV«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.485
Der Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde bereits im Eingangsbeitrag verlinkten Thread aufgeführt.

Hier nochmal als Zitat
Rechtsmittelbelehrung (des Kostenfestsetzungsbeschluss)
Zitat
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das

Oberverwaltungsgericht O

statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung der Hauptsache bei dem

Verwaltungsgericht V

einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2019, 00:15 von DumbTV«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

P
  • Beiträge: 4.011
Also diese Belehrung sagt, dass es statthaft ist Beschwerde einzulegen. Ein Hinweis darauf, wer berechtigt ist Beschwerde einzulegen fehlt. Es fehlt auch der Hinweis, dass die Beschwerde nur mit Anwalt möglich sein soll. So gesehen kann diese Belehrung einen Mangel haben. Das wäre zu prüfen.

Soweit bekannt, wird z.B. für Beschwerden bei der Verweigerung von Prozesskostenhilfe oder dem Versuch einen Anwalt in erster Instanz gestellt zu bekommen, keine Anwaltspflicht angeführt.
Die Rechtsbehelfsbelehrungen sehen dann zumeist ähnlich aus. Es fehlt dabei der Hinweis auf das Beschwerde oder Antrag durch Anwalt eingelegt bzw. gestellt werden muss.

Allgemein könnte gelten, dass beim OVG alles Anwalt erfordern könnte.
Im Falle, dass hier ein Anwalt gesucht, aber nicht gefunden wurde und der Versuch unternommen wurde eine Berufungszulassung zu erreichen, mit Beiordnung eines Anwalts, dann gilt sinngemäß, dass auch über den Kostenfestsetzungsbeschluss mit noch keinem Anwalt gesprochen werden konnte.

Zu prüfen ist, ob das Gericht OVG die Beschwerde, weil nicht durch Anwalt eingelegt jetzt einfach abweisen kann, oder ob diese nicht, um Rechtsschutzlücken zu schließen umgedeutet werden muss. Die Frage ist halt ob der Nachweis das kein Anwalt gefunden wurde öfter zu erbringen ist.

Im Falle, dass hilft nicht, würde der nächste Schritt Angriff der Rechtsbehelfsbelehrung sein.

Oder aber die rechtliche Prüfung ob es überhaupt eine Anwaltspflicht geben darf. Bereits diese Pflicht kann eine Grundrechtseinschränkung enthalten ohne das hinreichend angezeigt zu haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2019, 00:17 von DumbTV«

  • Beiträge: 984
Siehe aktueller Hinweis unter
Streitwerterhöhung d. Berücksichtigung d. Rf-Beiträge für 3 zukünftige Jahre
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30124.msg200173.html#msg200173
Keine Streitwerterhöhung in Rundfunkbeitragsverfahren

Zitat
Die Streitwerterhöhungsvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist angesichts ihres Wortlauts und des Verlaufs ihrer Entstehung im Gesetzgebungsverfahren restriktiv auszulegen. Sie ist in Verfahren, die auf die Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden gerichtet sind, nicht anzuwenden.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.2019
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=MWRE190000525&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2019, 04:43 von Bürger«

S
  • Beiträge: 89
Person A hat einen Beschluss zur Beschwerde gegen die Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vom OVG Lüneburg bekommen.
Nochmal zum Hergang, weil hier leider einige Posting von Person A nicht veröffentlicht worden sind: Erinnerung gegen die Streitwertfestsetzung wurde, wie auf der Rechtshelfbelehrung angegeben, beim VG Hannover eingelegt. Dies hat dann die Sache ohne Wissen von Person A an das OVG Lüneburg geschickt.

1. Vom OVG Lüneburg wurden keine Gebühren berechnet, obwohl eine Mitarbeiterin des OVG telefonisch mitteilte, dass OA Sachen immer pauschal 60 € kosten.
2. Die Streitwertbeschwerde wurde verworfen , da der Beschwerdegegenstand (also nicht der Streitwert) nicht die Summe von 200 € überschreitet.

Und das wusste das VG Hannover nicht??? Oder ist es üblich die 2. Instanz damit zu beschäftigen, auch wenn von vorne herein feststeht, dass eine Beschwerde unzulässig ist?   


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