Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Hier als Beispiel "laienhafte", kostenlose und glutenfreie, fiktive "MusterteXte" zur VolXstreckungsabwehr für BBg:
Briefkopf/Datum
Anschrift (Stadt/Gemeinde)-kasse
Az. Aktenzeichen der Vollstreckungsbehörde [Stadtkasse/Gemeinde]
Verwaltungsvollstreckungsverfahren Rundfunkbeiträge
hier:
- Widerspruch
- Absolutes Vollstreckungshindernis (Scheinverwaltungsakte)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schriftsatz vom xx.xx.2021 forderten Sie mich zur Zahlung von angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen, für den Zeitraum:
1. xxxxx
2. xxxxx
...
nebst Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten auf und kündigten für den Fall der Nichtzahlung „Zwangsmaßnahmen“ an.
Obwohl Ihr Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet, fasse ich die „Zahlungsaufforderung mit Androhung von Zwangsmaßnahmen“, die Festsetzung von Vollstreckungskosten in Höhe von xxx € und die Erfassung meiner personenbezogenen Daten in ihrem EDV-System als Verwaltungsakt auf und erhebe hiermit fristgerecht
Widerspruch
Zur Begründung führe ich vorerst aus:
1.
Ich darf zuerst darauf hinweisen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) der durch Gesetz zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (GVBl. 22. Jahrgang, Nummer 9 vom 10. Juni 2011) ratifiziert wurde, Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verletzt (Verstoß Zitiergebot). Erst mit dem Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Verträge vom 19. Mai 2016 (GVBl. 27. Jahrgang, Nummer 16 vom 20. Mai 2016) wurde in § 2 bestimmt:
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Rdnr. 42 Beschlusses vom 19.10.2012 des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg, Az. 31/11 besagt:
42
Das Zitiergebot hat eine Warn- und Besinnungsfunktion, die dem Gesetzgeber verdeutlichen soll, dass ein Gesetz zu einer Grundrechtsbeschränkung führt (vgl. Lieber/Iwers/ Ernst, a. a. O., Art. 5 Nr. 3.3). Es dient damit der Vermeidung einer schleichenden Grundrechtsentwertung durch den Gesetzgeber (vgl. Stern, Staatsrecht III/2, 1994, S. 747) und der Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 – VfGBbg 6/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 24, 367, 396).
Zum 01.01.2013 wurde der Datenbestand der GEZ gem. § 14 Abs. 6 RBStV in den Datenbestand des zentralen Beitragsservice überführt und dem Beitragsservice zum - Zwecke der Bestands- und Ersterfassung - die Meldedaten, aller volljährigen nach dem Bundesmeldegesetz erfassten Personen, gem. § 14 Abs. 9 RBStV übermittelt. Nach dem Abgleich mit dem ehemaligen Datenbestand der GEZ kam so der Grunddatenbestand des zentralen Beitragsservice zustande. Der zentrale Beitragsservice glich die Meldedaten mit diesem (Grund-)Datenbestand ab und der Computer des Beitragsservice speiste die Meldedaten - ohne jedwede menschliche Ermessenausübung - in die Datenbank des Beitragsservice (sog. Direktanmeldung), mit dem Ziel der automatisierten Datenverarbeitung durch einen Computer, ein. Diese Datenbank diente somit der unrechtmäßigen Bescheiderstellung und des „Abwickelns“ verbotener automatisierten Einzelfallentscheidungen.
Art. 11 (Grundrecht auf Datenschutz) der Verfassung des Landes Brandenburg enthält einen Eingriffsvorbehalt (Absatz 2 Satz 1; Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig.), der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg sowie der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich das Zitiergebot auslöst. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Normen des „Stammgesetzes RBStV“ - soweit sie die Datenverarbeitung betreffen und damit einen Eingriff in Art. 11 der Verfassung des Landes Brandenburg darstellen - nichtig sind. Die Verletzung des Zitiergebotes des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg: „In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.“ führt dazu, dass der Grunddatenbestand des zentralen Beitragsservice im Land Brandenburg verfassungswidrig erhoben, gespeichert und verarbeitet wurde. Damit liegt ein datenschutz- und verfassungsrechtliches Verwendungsverbot für sämtliche personenbezogene Daten aus der „Teilnehmerdatenbank des Rundfunk Berlin-Brandenburg“ vor. Dies betrifft auch die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten.
Es ist Ihnen daher schon datenschutz- und verfassungsrechtlich verwehrt meine personenbezogenen Daten (Brandenburger „Teilnehmerkonto“) zu verarbeiten.
Ich erhebe vorsorglich datenschutzrechtlichen Widerspruch und beantrage die Einleitung eines Vorverfahrens, unter Beteiligung der Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO (Landesbeauftragte für den Datenschutz und Akteneinsicht) und mache geltend, dass meine Rechte nach Art. 22 DSGVO sowie nach Art. 11 der Verfassung des Landes Brandenburg in erheblichem Umfang, durch eine nicht im Einklang mit der DSGVO und der Verfassung des Landes Brandenburg stehenden Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten, verletzt wurden.
2.
Soweit die (Stadt/Gemeinde) xxx beabsichtigt ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzuführen, weise ich darauf hin, dass keine vollstreckbaren Verwaltungsakte vorliegen.
Die von der xxxxxx (Stadt / Gemeinde) angeführten „vollstreckbaren Titel“ in Gestalt von sog. „Festsetzungsbescheiden“ des Gläubigers Rundfunk Berlin-Brandenburg (Anlage Forderungsaufstelllung) sowie das „Amtshilfeersuchen“ (Art. 35 Abs. 1 GG) in Gestalt eines „Vollstreckungsersuchens“, wohl auf den xx.xx.2021 datiert, sind als Vollstreckungsgrundlage völlig untauglich, da sie von einem Computer (IBM-Mainframe des Zentralen Beitragsservice) stammen. Damit fehlt es an einer menschliche Willensbetätigung eines Amtsträgers. Fraglich ist somit auch wie ein Computer um „Amtshilfe“ ersuchen will, da ohne jeden Zweifel ein Computer nicht Amtsträger sein kann.
3.
Bezüglich der Verwaltungsakte mit Titelfunktion“ ist auf folgendes hinzuweisen:
Der materielle Begriff des Verwaltungsaktes (von Menschenhand erlassen) nach § 35 Satz 1 VwVfG ist davon geprägt, dass der menschliche Amtsträger eine Einzelfallentscheidung trifft. Dabei kann sich der menschliche Amtsträger auch der Hilfe eines Computers bedienen. Der menschliche Amtsträger kann jedoch die behördliche Einzelfallentscheidung nicht vollständig dem Computer überlassen. Das zeichnet den Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG aus: die behördliche Einzelfallentscheidung durch menschliche Willensbetätigung eines Amtsträgers.
Trifft nun ein Computer die Entscheidung, wie es bei den angeführten „Verwaltungsakten mit Titelfunktion“, den sog. Festsetzungsbescheiden der Fall ist, so liegt der Einzelfallentscheidung schon keine menschliche Willensbetätigung eines Amtsträgers zu Grunde. D.h. die Einzelfallentscheidung trifft der Computer im Massenverfahren und nicht eine Behörde mit ihren menschlichen Amtsträgern. Der Computer kann auch keine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 VwVfG vornehmen. Hierzu bedarf es des menschlichen Willens eines Amtsträgers. Die ständige Rechtsprechung spricht hier vom Bekanntgabewillen eines zuständigen (menschlichen) Amtsträgers. Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG ist zwingend der Bekanntgabewille eines für den Erlass von Verwaltungsakten zuständigen Bediensteten (Amtsträger) erforderlich. Auch die Abgabenordnung enthält in § 118 Satz 1 AO eine Legaldefinition zur behördlichen Einzelfallentscheidung: „Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“
Das Urteil vom 27.06.1986 des BFH, Az. - VI R 23/83 stellt im Leitsatz fest:
Leitsatz
Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung. Sie setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus.
und führt unter RdNr. 9 aus:
9
b) Der Bekanntgabewille der Behörde setzt den natürlichen Willen eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers voraus, der darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt durch Bekanntgabe an den Betroffenen zu erlassen. Hieraus folgt, daß der Bekanntgabewille der Behörde nicht von einem Bediensteten gebildet werden kann, der nach seiner Stellung nicht zum Erlaß eines Verwaltungsaktes befugt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 7). Der Bedienstete muß grundsätzlich zur Steuerfestsetzung berufen sein (vgl. Urteil in BFHE 132, 219, BStBl II 1981, 404). Im Bereich der Steuerfestsetzung bei den FÄ gehören zum Kreis der Beamten, die zu behördlichen Handlungen und Regelungen ermächtigt sind, regelmäßig Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter. Diese sind Amtswalter, deren Handlungen dem FA zugerechnet werden (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 45 I).
Damit stellte ein oberstes Bundesgericht klar, dass der menschliche Wille zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nur vom menschlichen Amtsträger gebildet werden kann. Es ist dem Computer nicht möglich Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG bekanntzugeben.
Der Computer hat keinen „natürlichen Willen“ zur Bekanntgabe. Er bildet (künstliche) Rechenergebnisse auf Grundlage einer binären Computersprache (0 und 1). Ein Computer kann weder Lesen, Schreiben noch Hören. Er wandelt Töne, Bilder und Zeichen (Pixel) in eine Computersprache um und errechnet wahre und falsche Ergebnisse. Der Computer ist kein Mensch und kann schon nicht nach tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des ihm vorliegenden Sachverhalts (eigentlich vom Computer errechneten Sachverhaltes) die Entscheidung treffen, dass eine Regelung durch Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG getroffen werden soll. Der Computer folgt einzig dem Programmablauf. Er kennt kein „menschliches Ermessen“, er kennt nur „true and false“. Der Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG zeichnet sich durch das Tätigwerden des menschlichen Amtsträgers, der auch abwägen kann (menschliche Ermessensausübung), aus.
Ohne das Tätigwerden eines eine Regelung treffenden Menschen kann ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG nicht erlassen werden. Es handelt sich bei solchen Rechenergebnissen des Computers mangels einer von einem Menschen getroffenen Regelung gerade nicht um eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls. Das Treffen einer Regelung ist der zum Ausdruck kommende behördliche Wille eines menschlichen Amtsträgers, einen ihm vorliegenden, von ihm durch menschliches Denken, als regelungsbedürftig betrachteten Sachverhalt, durch Verwaltungsakt hoheitlich regeln zu wollen. Der Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch einen menschlichen Amtsträger. Die behördliche Regelung des Einzelfalles ist das Ergebnis eines gedanklichen Vorgangs des menschlichen Amtsträgers. Nur Menschen können denken. Vollständig arbeitende automatische Einrichtungen können keine gedanklichen Vorgänge tätigen, wie sie ein Mensch tätigt. Wenn also vom Computer des zentralen Beitragsservice ein als „Festsetzungsbescheid“ bezeichnetes Schriftstück erstellt wird, das aber gar nicht auf einer von einem Menschen getroffenen Regelung basiert, dann liegt begrifflich schon kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG vor. Das Tätigwerden eines eine Entscheidung treffenden menschlichen Amtsträgers ist die unumgängliche Voraussetzung für den Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.
Wenn es also keine von einem menschlichen Amtsträger getroffene Entscheidung gibt, liegt kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG vor. Das ist die tatsächliche rechtliche Situation, die diese „Titel“ prägen - nämlich der nichtmaterielle Verwaltungsakt, der Nichtverwaltungsakt, Scheinverwaltungsakt des Gläubigers, zu dessen Erstellung der Computer des zentralen Beitragsservice gesetzlich nicht befugt war.
Die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes besagt ferner, dass die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen dem deutschen Rechtssystem fremd ist. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines „Volljuristen“ notwendig (BVerwG Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35).
Das nun eine Datenverarbeitungsanlage Vollstreckungstitel in Gestalt von „Festsetzungsbescheiden“ vollautomatisch abwickelt, dürfte wohl mit der Rechtssprechung des BVerwG sowie dem Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere § 35 a VwVfG, unvereinbar sein. Das gilt insbesondere auch für „Amtshilfeersuchen“ (Art. 35 Abs. 1 GG i.V.m. § 250 Abgabenordnung [AO]) des Gläubigers Rundfunk Berlin-Brandenburg, das wohl die „Grundlage“ Ihrer beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen darstellt.
4.
Ich erlaube mir, Sie auf die Begründung des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu § 10 a RBStV (neu; Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden), aufmerksam zu machen:
§ 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.
Erst mit Einführung des § 35 a VwVfG zum 01.01.2017 wurde der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten bundesgesetzlich geregelt. Es bedarf einer Rechtsvorschrift die eine vollautomatische Bescheidung gestattet.
Diese gesetzliche Regelung trat erst zum 01.06.2020 im RBStV in Gestalt des § 10 a VwVfG in Kraft. Eine Rechtsgrundlage zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte war daher für die in der Forderungsaufstellung bezeichneten „Titel“ nicht vorhanden.
Es liegen somit keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion vor.
Bei den angegebenen „vollstreckbaren Bescheiden“ handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Es liegen Nicht-Verwaltungsakte (nichtmaterielle Verwaltungsakte) vor, die darüberhinaus einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO darstellen.
Damit ist Ihnen jegliche Grundlage für die Vollstreckung entzogen, da die sog. „Festsetzungsbescheide“, die Sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken gedenken, gar keine Verwaltungsakte darstellen.
Es liegt ein erheblicher Verfahrensfehler im „Verwaltungsverfahren des Gläubigers“ vor, der im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der xxxxxx (Stadt/Gemeinde) ein absolutes Vollstreckungshindernis darstellt.
5.
Nicht im Belieben des Gläubigers Rundfunk Berlin-Brandenburg steht es, ein automatisiertes Verwaltungsverfahren bei der Bescheidung rückständiger Rundfunkbeiträge durchzuführen, solange dies nicht rechtlich zugelassen und normativ ausgestaltet ist. Dies ist erst - wie unwiderlegbar dargestellt - zum 01.06.2020 geschehen.
Das Datenschutzrecht der Europäischen Union begrenzt den Handlungsrahmen des Landes Brandenburg nachhaltig. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass das Land Brandenburg die DSGVO beachtet. Art. 22 Abs. 1 DSGVO spricht ein grundsätzliches Verbot automatisierter Entscheidungsfindung aus (siehe auch Erwägungsgründe 20, 52 und 97). Die DSGVO beansprucht ab dem 25.5.2018 unmittelbare Geltung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Der europäische Gesetzgeber reagierte damit auf strukturelle Persönlichkeitsrisiken, die mit der Auslagerung der Verwaltungstätigkeit auf Computerprogramme einhergehen: Eine automatisierte Verwaltungsentscheidung kann den Einzelnen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verarbeitungsvorgangs degradieren, der dem Personsein des Betroffenen sowie der Individualität des konkreten Falls keine Beachtung schenkt. Dem bisherigen Recht war diese Wertung keineswegs fremd: Art. 22 DSGVO ist in weiten Teilen mit § 6 a BDSG (alt) identisch.
Art. 22 Abs. 3 DSGVO sowie Erwägungsgrund 71 Absatz 2 Satz 1 DSGVO verlangt eine faire und transparente Verarbeitung. Die vollautomatische Verarbeitung muss rechtsstaatlichen Standards der Einwirkung und Kontrolle einer Entscheidung genügen und damit dem Ziel verschrieben sein, „eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten“. Fehlerquellen, die automatisierten Verwaltungsverfahren innewohnen, gilt es zu minimieren. Der Verantwortliche darf insbesondere nur solche statistischen Verfahren anwenden, die für den konkreten Einsatzbereich geeignet sind. Fehlerhaft in das Verfahren eingespeiste Daten und Diskriminierungsrisiken muss er eliminieren.
Wer von einer vollautomatisierten Entscheidung betroffen ist, muss das Eingreifen eines Menschen in den Datenverarbeitungsprozess verlangen können (Art. 22 Abs. 3 DSGVO i.V.m Erwägungsgrund 71 Absatz 1 Satz 4). Damit dieses Recht nicht leer läuft, muss die eingreifende Person das Ergebnis oder wesentliche Aspekte des Datenverarbeitungsprozesses tatsächlich beeinflussen können.
Das ist nachweislich bei der vollautomatischen Bescheidung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht der Fall. Weder trägt der Gläubiger Rundfunk Berlin-Brandenburg in Verwaltungsvollstreckungsverfahren vor, dass es sich um rein maschinelle Entscheidungen handelt, noch stellt er dar, dass er vollautomatisch Personen in die Datenbank per „Direktanmeldung“ grob willkürlich durch einen Computer einspeisen lässt. Der Verantwortliche hat gar keine internen Strategien festlegt und überhaupt keine Maßnahmen ergriffen, die insbesondere den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen (data protection by default) genügen (Erwägungsgrund 78 Satz 1 DSGVO). Im Gegenteil der Verantwortliche wusste seit geraumer Zeit, dass seine Datenbank und die Datenverarbeitung illegal sind, so dass er durch den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht auf Einführung eines § 10 a RBStV im Rahmen eines Treffens der Rundfunkreferenten der Länder am 21.02.2018 hinwirkte.
Die Bürger_innen des Landes Brandenburg haben einen Rechtsanspruch darauf, dass der Verantwortliche (rbb) die personenbezogenen Daten rechtskonform verarbeitet und die DSGVO beachtet. Das ist nachweislich nicht der Fall. Sämtlichen Behörden des Landes Brandenburg ist es daher verwehrt dem Verantwortlichen „Amtshilfe“ zu leisten. Das gilt sowohl für Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie für Datenerhebungen auf Grundlage des RBStV.
Ich habe Sie daher aufzufordern das Verwaltungsvollstreckungsverfahren, welches auf einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung des Gläubigers Rundfunk Berlin-Brandenburg beruht, unverzüglich einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage:
Kopie Beschwerde gegen die xxxx (Stadt/Gemeinde) wegen Durchführung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens auf Grundlage verbotener automatisierter Einzelentscheidungen und unrechtmäßiger Datenverarbeitung vom XX.XX.2021
Und noch:
Briefkopf/Datum
Landesbeauftragte für den Datenschutz und
für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77,
14532 Kleinmachnow
Beschwerde gegen die xxxx (Stadt/Gemeinde) wegen Durchführung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens auf Grundlage verbotener automatisierter Einzelentscheidungen und unrechtmäßiger Datenverarbeitung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die xxx (Stadt/Gemeinde) gemäß Art. 77 DSGVO wegen der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zur Durchführung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, der (Stadt/Gemeinde)-kasse als Vollstreckungsbehörde mit dem Aktenzeichen:
Az. xxxxxxx
auf Grundlage verbotener automatisierter Einzelentscheidungen.
Dem durchgeführten Verwaltungsvollstreckungsverfahren liegen mehre Verstöße gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO zugrunde:
1.
Vollautomatisches Amtshilfeersuchen, sog. Vollstreckungsersuchen des IBM Mainframes des zentralen Beitragsservice wohl vom xx.xx.2021;
2.
verbotene automatisierte Einzelentscheidung, sog. Festsetzungsbescheid des IBM Mainframes des zentralen Beitragsservice für den Zeitraum xx.20xx - xx.20xx unbekannten Datums,
3.
verbotene automatisierte Einzelentscheidung, sog. Festsetzungsbescheid des IBM Mainframes des zentralen Beitragsservice für den Zeitraum xx.20xx - xx.20xx unbekannten Datums,
4.
verbotene automatisierte Einzelentscheidung, sog. Festsetzungsbescheid des IBM Mainframes des zentralen Beitragsservice für den Zeitraum xx.20xx - xx.20xx unbekannten Datums sowie
5.
verbotene automatisierte Einzelentscheidung, sog. Mahnung mit Festsetzung einer Mahngebühr von 5,00 € des IBM Mainframes des zentralen Beitragsservice unbekannten Datums.
Ich mache geltend, dass die xxx (Stadt/Gemeinde), namentlich die (Stadt/Gemeinde)-kasse als Vollstreckungsbehörde, seit geraumer hätte wissen müssen,
spätestens seit dem 01.06.2020,
dass die „Verwaltungsakte mit Titelfunktion“ des zentralen Beitragsservice für den Rundfunk Berlin-Brandenburgs ohne Rechtsvorschrift i.S.d. § 35 a VwVfG vollautomatisch vom IBM-Mainframe abgewickelt werden.
Ferner muss die (Stadt/Gemeinde)-kasse gewusst haben, dass auch die sog. „Vollstreckungsersuchen“ vollautomatisch vom IBM-Mainframe massenhaft abgewickelt werden und somit keine menschliche Ermessenausübung des Rundfunk Berlin-Brandenburg bei „Amtshilfeersuchen“ ausgeübt wird.
Zur Entlastung der Bediensteten der (Stadt/Gemeinde)-kasse führe ich an, dass es sich um eine komplexe Rechtslage handelt und der Rundfunk Berlin-Brandenburg seit Jahren seine unrechtmäßige Datenverarbeitung verschwiegen hat.
Beiliegenden an die Stadt/Gemeinde) xxx gerichteten Widerspruch mache ich zum Gegenstand meines Sachvortrages im hiesigen Beschwerdeverfahren.
Um schriftliche Eingangsbestätigung und Mitteilung eines Aktenzeichens wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage:
Schreiben Widerspruch / Absolutes Vollstreckungshindernis vom xx.xx.2021
Die fiktiven "MusterteXte" müssen an die jeweilige fikitve Geschichte angepasst werden. Also entsprechende Ergänzungen oder Streichungen vornehmen.
Dies ist ein kostenloser und glutenfreier BetraXservus-Abwehrservice des GEZ-Boykott-Forums für die Brandenburger_innen.
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