Ich fasse die heutige Verhandlung zusammen:
Der Kläger hatte Rundfunkgebühren aus der Zeit vor dem 01.01.13 offen und seine Rundfunkbeiträge ab dem 01.01.13 bezahlt und dabei die laufenden Zeiträume angegeben. Der NDR hatte seine Zahlungen aber auf die ältesten Forderungen angerechnet. Der Kläger meinte, dass er damals aufgrund von Leistungsbezug ALG II von Rundfunkgebühren befreit gewesen war, konnte aber nicht beweisen, dass er die entsprechenden Nachweise zur Gebührenbefreiung damals dem NDR eingereicht hat. Hinsichtlich der Zuordnung seiner späteren Zahlungen zu den Rundfunkbeiträgen berief er sich auf die Regelung aus dem BGB:
§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.während sich der NDR auf seine Satzung bezog. Demnach seien Zahlungen immer auf die älteste Forderung anzurechnen.
Die Richterin erläuterte, dass der NDR aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag das Recht habe, ein lex speciales in Form einer untergesetzlichen Beitragssatzung bzw. früher Gebührensatzung zu erlassen, die allgemeinen Regelungen aus dem BGB vorgeht. Weitere Informationen zu lex speciales unter:
https://de.wikipedia.org/wiki/Lex_specialisSelbst bei nachträglicher Vorlage der damaligen Leistungsbescheide über ALG II müsse der NDR keine Forderungen zurücknehmen und eine Befreiung gewähren, da ein solcher Antrag für Zeiträume vor 2013 inzwischen verfristet wäre.
Schließlich wurde ein Vergleich geschlossen, in dem der Kläger sich verpflichtete, sämtliche Forderungen des NDR aus Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträgen innerhalb eines Monats zu begleichen und der NDR im Gegenzug auf Säumniszuschläge und Mahnkosten von insgesamt 80 Euro zu verzichtet und keine eigenen Verfahrenskosten geltend macht. Die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten wurden auf 35 Euro reduziert.