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  • VERHANDLUNG VG Hamburg, Fr 22.11.19, 9:00 Uhr: 22. November 2019

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Hamburg, Fr 22.11.19, 9:00 Uhr  (Gelesen 3697 mal)

  • Beiträge: 984
VERHANDLUNG VG Hamburg, Fr 22.11.19, 9:00 Uhr
Autor: 16. November 2019, 00:30
Eine Verhandlung zum Rundfunkbeitrag findet am

Fr., 22.11.2019 um 09:00 Uhr
im Saal 3.04
beim VG Hamburg (3. Kammer)
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg statt.

Das genaue Thema ist nicht bekannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2019, 19:48 von Bürger«

  • Beiträge: 984
Ich fasse die heutige Verhandlung zusammen:

Der Kläger hatte Rundfunkgebühren aus der Zeit vor dem 01.01.13 offen und seine Rundfunkbeiträge ab dem 01.01.13 bezahlt und dabei die laufenden Zeiträume angegeben. Der NDR hatte seine Zahlungen aber auf die ältesten Forderungen angerechnet. Der Kläger meinte, dass er damals aufgrund von Leistungsbezug ALG II von Rundfunkgebühren befreit gewesen war, konnte aber nicht beweisen, dass er die entsprechenden Nachweise zur Gebührenbefreiung damals dem NDR eingereicht hat. Hinsichtlich der Zuordnung seiner späteren Zahlungen zu den Rundfunkbeiträgen berief er sich auf die Regelung aus dem BGB:

§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.


während sich der NDR auf seine Satzung bezog. Demnach seien Zahlungen immer auf die älteste Forderung anzurechnen.

Die Richterin erläuterte, dass der NDR aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag das Recht habe, ein lex speciales in Form einer untergesetzlichen Beitragssatzung bzw. früher Gebührensatzung zu erlassen, die allgemeinen Regelungen aus dem BGB vorgeht. Weitere Informationen zu lex speciales unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Lex_specialis

Selbst bei nachträglicher Vorlage der damaligen Leistungsbescheide über ALG II müsse der NDR keine Forderungen zurücknehmen und eine Befreiung gewähren, da ein solcher Antrag für Zeiträume vor 2013  inzwischen verfristet wäre.

Schließlich wurde ein Vergleich geschlossen, in dem der Kläger sich verpflichtete, sämtliche Forderungen des NDR aus Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträgen innerhalb eines Monats zu begleichen und der NDR im Gegenzug auf Säumniszuschläge und Mahnkosten von insgesamt 80 Euro zu verzichtet und keine eigenen Verfahrenskosten geltend macht. Die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten wurden auf 35 Euro reduziert.   


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Und wieder 1540 EUROs für Gottschalk und Co. eingesackt. Wird mal Zeit für ein Lex Soziales oder Lex Humanes.


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"Aus einer schlechten Verbindung kann man sich schwerer lösen als aus einer guten." G eorge E rnest Z uccherro

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Und wieder 1540 EUROs eingesackt.
So isses leider.
Aber auch bei mir steht dieser Betrag noch aus (seit 01/13)
Aber es macht irgendwie keiner geltend.
Achtung: Verjährungsfrist!


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

n
  • Beiträge: 92
Und wieder 1540 EUROs eingesackt.
Achtung: Verjährungsfrist!
Wenn ein Bescheid existiert, kannst das mit der Verjährungsfrist leider knicken. Ansonsten wurde in diesem Jahr rückwirkend ab 01/2016 gefordert, weil der Rest zum Glück verjährt ist.


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Die Verjährungsfrist habe ich nur auf mich bezogen!


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Beiträge: 984
Der Kläger hatte seit 01.01.13 die Rundfunkbeiträge bezahlt, diese waren aber auf offene, ältere Forderungen nach Rundfunkgebühren angerechnet worden. Im Ergebnis muss der Kläger hier ca. 468 Euro nachzahlen.   


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Ich frage mich etwas, was die Intention des Klägers war. Wollte er nur die ehemaligen Gebühren aus Befreiungsgründen nicht zahlen, ist aber grundsätzlich mit dem Rundfunkbeitrag einverstanden? Dann wäre diese Verhandlung für uns eigentlich von wenig Interesse.
Wurde er zum Runden Tisch eingeladen bzw. darüber informiert, dass es ihn in Hamburg gibt ?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 984
Der Kläger hat sich nicht grundsätzlich gegen den Rundfunkbeitrag gewandt. Im Gegenteil: Er hatte den Rundfunkbeitrag ja bezahlt. Nur hatte der NDR aus den geleisteten Beiträge zuvor festgesetzte offenen Gebühren aus früheren Zeiten ausgeglichen, für die der Kläger meinte, befreit gewesen zu sein, dies aber nicht nachweisen konnte. Die Rechtsfrage lautete also, ob der NDR die gezahlten Rundfunkbeiträge ab 01.01.13 zur Abdeckung offener Rundfunkgebühren verwenden darf, so dass in eigentlich bezahlten Zeiträumen die Rundfunkbeiträge offen sind und angemahnt werden können.

Eine Einladung zum Runden Tisch erfolgte nicht, da es sich hier um keine grundsätzliche Frage zum Rundfunkbeitrag handelte, sondern um das Verhältnis von BGB zur Satzung des NDR.


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Das Verhältnis zwischen BGB und Satzung des NDR ist hingegen eine sehr interessante Frage.

Zu Gebührenzeiten war die Satzung des NDR gekoppelt an die Nutzung oder Nichtnutzung von ÖR Programmen bzw. an das Vorhalten von Empfangsgeräten und somit eher mit privatrechtlichen Vereinssatzungen vergleichbar, die weitgehend frei gestaltbar sind. Die von der natürlichen Person erklärte Bereitschaft der Nutzung erzeugte die Pflicht, sich an die vorgegebene Satzung zu halten.

Mit dem Zwangsbeitrag wurde die Satzung zur direkten Fortführung der Gesetzgebung der Länder und des Bundes. Der NDR hat nun nicht nur das Recht, per Satzung die Abwicklung des Rundfunkbeitrags per Satzung zu regeln, sondern auch die Pflicht, sich an Landes- Bundes- und Grundgesetzgebung zu halten.

Das ist bei den Gerichten noch nicht angekommen und hätte hier ein Argument sein können, das nun - nach Akzeptanz der Zahlung - in diesem Fall nicht mehr angewendet werden kann. Die Aussage der Richterin wies auf das Recht des NDR hin: "ein lex speciales in Form einer untergesetzlichen Beitragssatzung" erlassen zu können. "Untergesetzlich" bedeutet nun aber nicht mehr nur dem RBStV, sondern auch den Landes- und Bundesgesetzen untergeordnet, bis hin zu den Verfassungen. Die Satzung schlägt nun durch die Bindung an natürliche Personen bis zu den grundrechtlichen Vereinbarungen durch. Das war bei der geräteabhängigen Gebühr nicht der Fall.

Für die Rechtsaufsicht über den NDR und somit auch dessen Satzung ist im Moment der Landtag Mecklenburg Vorpommern zuständig, der über die Rechtskonformität von Satzungsregelungen befragt werden könnte.


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  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Selbst bei nachträglicher Vorlage der damaligen Leistungsbescheide über ALG II müsse der NDR keine Forderungen zurücknehmen und eine Befreiung gewähren, da ein solcher Antrag für Zeiträume vor 2013  inzwischen verfristet wäre.
Was zu prüfen wäre. In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass die verantwortliche LRA einen Kläger rückwirkend bis 2013 befreit haben könnte.

In einem fiktiven Fall könnte auch vorgekommen sein, dass die Möglichkeit zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG bestehen könnte, siehe  Beispiel:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844
Zitat
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.    sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.    neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;

Im vorliegenden Vergleich könnte sich allerdings die Forderung so minimiert haben, dass weitere rechtliche Schritte nicht unbedingt notwendig sind.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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