medienpolitik.net, 07.11.2019
Schleswig-Holstein fordert weiterhin das Index-Modell und eine auf zwei Jahre verkürzte Beitragsperiode
Interview mit Dirk Schrödter (CDU), Staatssekretär, Chef der Staatskanzlei in Schleswig-Holstein
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Schrödter: Es geht hier nicht um „irgendeine“ Reform. Wir reden über die Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, einem der Grundpfeiler unserer Demokratie. Wir reden über den Prozess der Meinungsbildung und die Sicherung der Meinungsvielfalt in Welt, die immer digitaler wird. Wir reden über Politikverdrossenheit und eine zu spürende schwindende Akzeptanz öffentlich-rechtlicher Rundfunkangebote in Teilen der Bevölkerung. Dabei reden wir insbesondere über junge Menschen, die diese Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks faktisch gar nicht mehr nutzen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der der linearen Welt entstammt, muss endlich in der digitalen Welt ankommen. Er bedient immer weniger die Ansprüche und die Nutzungsverhalten aller Altersgruppen. […]
Jetzt sind wir endlich mal ehrlich: Der Rundfunkbeitrag wird nicht erhoben, weil der örR "ein Grundpfeiler unserer Demokratie" ist (ich hätte dazu gerne ein unabhängiges (!!!) Gutachten), sondern weil die "zu spürende schwindende Akzeptanz öffentlich-rechtlicher Rundfunkangebote in Teilen der Bevölkerung" ein Abgabenmodell, in dem diejenige zur Zahlung verpflichtet werden, die es als Vorteil empfinden, sich vom Dudelfunk "informieren" zu lassen, immer weniger einbringen würde.
Aus diesem Grund wird ein "Sondervorteil" erfunden, aber nicht weiter erläutert, nach dem jeder Wohnende (!), ungeachtet seines Nutzungsinteresses, einen aufgeblasenen (Des-)Informationsapparat mitfinanzieren muß, den er möglicherweise für demokratieschädigend hält.
Demokratiefördernd, wie Deutschland nun mal ist, läßt man darum auch das Volk über ein Finanzierungsmodell abstimmen. Ähm... Sorry, nein, das macht man natürlich nicht, weil man dann möglicherweise ein Ergebnis bekommt, das man nicht will. Lieber weiter Zwang anwenden! Hat ja schon immer gut funktioniert.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.