Die Staatsfunksteuer für mein Gewerbe in Baden-Württemberg wird vom Gerichtsvollzieher eingetrieben.
Ist also auch bei Gewerbekunden von Bundesland zu Bundesland in unterschiedlicher Handhabung?
@befreie_Dich
BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 zur Unternehmenseigenschaft der dt. ÖRR ist Ausdruck von Bundesrecht, da das Recht der Wirtschaft alleinige Bundeskompetenz ist;
BFH V R 32/97, Rn. 12, zur Verneinung hoheitlicher Tätigkeit, wenn in Wettbewerb, ist Ausdruck von Bundesrecht, da das Finanzmonopol ebenfalls das Recht der Wirtschaft beim Bund liegt;
BVerfG BvE 2/11, Rn. 274, zur absoluten Gleichbehandlung der Unternehmen, ist Ausdruck von Bundesrecht;
Nach BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite von Art. 31 GG bricht bereits einfaches Bundesrecht jede Art von Landesrecht außer übereinstimmendem Landesverfassungsrecht;
Da auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg in Wettbewerb steht, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), ist seine Tätigkeit nicht mehr hoheitlich, (BFH V R 32/97, Rn. 12), und genauso zu behandeln, wie seine privaten wie öffentlichen Wettbewerber, (BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274).
Wenn sich Bundesbeamte auch unter Weisungsbefugnis eines Bundeslandes nicht über Bundesrecht hinwegsetzen dürfen, ist es nicht verständlich, wieso der Zoll im Land Brandenburg Gewerbekunden in Punkto Rundfunkbeitrag einzieht/vollstreckt?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;