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Autor Thema: EuGH C-632/18 - Firmeneigene Finanzierungseinrichtung  (Gelesen 917 mal)

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Rn. 4
Zitat
Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 549/2013 lautet:

„Für die Bürgerinnen und Bürger der Union sind die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Instrument für die Analyse des Wirtschaftsgeschehens in einem Mitgliedstaat oder einer Region von grundlegender Bedeutung. Zur besseren Vergleichbarkeit sollten diese Gesamtrechnungen nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen. Die Informationen sollten so genau, vollständig und frühzeitig wie möglich vorliegen, damit für alle Sektoren ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet ist.“

Rn. 7
Zitat
Anhang A Kapitel 1 der Verordnung, das die allgemeinen Merkmale und Grundprinzipien des ESVG 2010 darlegt, enthält u. a. die Nrn. 1.01, 1.19, 1.34, 1.35, 1.36 und 1.57 dieses Anhangs, die wie folgt lauten:

[...]
1.34 [...]
Die Unterscheidung zwischen marktbestimmten und nichtmarktbestimmten Tätigkeiten ist wichtig. Eine Einheit unter der Kontrolle des Staates, die als marktbestimmte Kapitalgesellschaft eingestuft wird, wird dem Sektor Kapitalgesellschaften … und nicht dem Sektor Staat zugeordnet. Somit werden das Defizit und die Schulden der Kapitalgesellschaft nicht dem Defizit und Schuldenstand des Staates zugerechnet.
[...]

1.35 [...]
Zum öffentlichen Sektor gehören alle in der Volkswirtschaft ansässigen institutionellen Einheiten, die vom Staat kontrolliert werden. Zum privaten Sektor gehören alle übrigen gebietsansässigen Einheiten.

[...]

1.36 [...]
Kontrolle wird definiert als die Fähigkeit, die allgemeine Politik oder das allgemeine Programm einer institutionellen Einheit zu bestimmen. Die Nummern 2.35 bis 2.39 enthalten weitere Einzelheiten zur Definition der Kontrolle.
Daran schließt sich eine Tabelle 1.1 zur Übersicht an, aus der hervorgeht, daß zum Staat nur solche Institutionen gehören, die nicht als Marktteilnehmer auftreten.

Rn. 8
Zitat
Anhang A Kapitel 2 („Einheiten und ihre Zusammenfassungen“) der Verordnung Nr. 549/2013 enthält u. a. die Nrn. 2.21 bis 2.23, 2.27 und 2.28 dieses Anhangs, in denen es heißt:

„Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

2.21
[...] Beispiele für andere Einheiten, die ebenfalls als firmeneigene Finanzierungseinrichtungen behandelt werden, sind Einheiten mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen von Zweckgesellschaften, [...], zur Emission von Schuldtiteln im Namen verbundener Unternehmen (ein solches Unternehmen wird möglicherweise als Conduit bezeichnet) und zur Ausübung sonstiger finanzieller Aufgaben herangezogen werden.

Rn. 56
Zitat
Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass eine institutionelle Einheit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Unabhängigkeit vom Staat durch das nationale Recht eingeschränkt wird – wonach diese Einheit im Umgang mit ihren Vermögenswerten und Verbindlichkeiten insofern nicht völlig autonom ist, als der Staat zum einen eine Kontrolle über ihre Vermögenswerte ausübt und zum anderen einen Teil des mit ihren Verbindlichkeiten verbundenen Risikos trägt –, als „firmeneigene Finanzierungseinrichtung“ im Sinne von Anhang A Nrn. 2.21 bis 2.23 der Verordnung Nr. 549/2013 eingestuft werden kann, soweit die in diesem nationalen Recht vorgesehenen Kontrollmaßnahmen von den nationalen Gerichten dahin ausgelegt werden können, dass sie dazu führen, dass die betreffende institutionelle Einheit nicht unabhängig vom Staat agieren kann, weil dieser ihr die Bedingungen auferlegt, unter denen sie handeln muss, ohne dass sie die Möglichkeit hätte, diese Bedingungen aus eigenem Antrieb maßgeblich zu ändern.

Rechtssache C-632/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=regel&docid=218629&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=8063129#ctx1

Die Verordnung mit fast 1.000 Seiten, die Gegenstand der Entscheidung ist, hatte noch nie einer auf dem Schirm?

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1572239395118&uri=CELEX:02013R0549-20150824

Zwar sind die LRA durch die Länder gegründet worden, aber der BS nicht.

Dieser "Beitragsservice" kann als "firmeneigene Finanzierungseinrichtung" der LRA im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2019, 06:19 von pinguin«
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