Obiges völkerrechtliche Übereinkommen ist genauso Bundesrecht, wie die hier im Forum an mehreren Stellen benannte EMRK.
Verlinkt wird nachstehend das Bundesgesetzblatt mit dem Zustimmungsgesetz des dt. Bundestages und dem Wortlaut des Vertragstextes.
Gegenstand des Themas ist die Untersuchung der Anwendbarkeit während der unfreiwilligen Wechselbeziehung zwischen Rundfunknichtinteressent/Rundfunknichtnutzer und Staat/lokaler Behörde.
Wir erinnern uns vorab an Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG, in der es ausführte,
Rn. 169
[…] Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 BVerfGE 12, 205 (254)BVerfGE 12, 205 (255)[328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung
Urteil
des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28., 29. und 30. November 1960
-- 2 BvG 1, 2/60 --http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.htmldaß weder Länder noch Gemeinden die Befugnis haben, sich über völkerrechtliche Verträge des Bundes wie auch über die alleinige Bundeskompetenz hinwegsetzen zu dürfen.
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große […] seelische Leiden oder Schmerzen zugefügt werden, zum Beispiel um ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, […] um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Leiden oder Schmerzen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit derem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis verursacht werden.
Nun hat es dazu noch einen weiteren Absatz, auf den es bei der weiteren Untersuchung ankommen wird?
Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafehttps://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27421529%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1Wir sind bei Rundfunk im Bereich der Medien und können bzw., sollten, Art. 10 der EMRK, bekanntlich ein weiterer völkerrechtlicher Vertrag des Bundes, zur Deutung mit heranziehen.
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt … die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. […]
Englisch:
Article 10 - Freedom of expression
1. Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers. [...]
Bekanntmachung der Neufassung der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Vom 22. Oktober 2010 (PDF, 31 Seiten, ~600kB)https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl210s1196.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl210s1198.pdf%27%5D__1544193502295Wir stellen uns die Frage, ob die Sanktion des Verhaltens eines Bürgers als "gesetzlich zulässig" angesehen werden kann, der sein Verhalten auf ein auch ihm gewährtes völkerrechtliches Grundrecht, (Art. 10 EMRK zur Meinungs- und Informationsfreiheit mit "without interference by public authority"), stützen kann und folglich jede Einmischung des Staates zurückweist?
Kann das Verhalten des Staates, dem diese Zurückweisung durch den Bürger nicht paßt, als "gesetzlich zulässig" mitsamt aller Folgen dieser unzulässigen Einmischung angesehen werden?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;