Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Feststellungsklage Möglichkeit anderer Weg > Nur für WGs + wenn gezahlt wurde!  (Gelesen 804 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Hier soll die Möglichkeit erarbeitet werden, nachzuweisen, dass die meisten gesamtschuldnerischen Innenverhältnisse bei Mehrpersonenwohnungen gesetzlich gar nicht geregelt sind und somit die im RBStV geforderte Gesamtschuldnerschaft insgesamt nicht zur Anwendung kommen kann.

Ein grosser Vorteil dieses Weges ist, dass Zahler nicht das Risiko von Nachteilen durch Pfändung oder Eintrag ins Schuldnerregister eingehen müssen. Sie zahlen und gehen dann mit einer Festellungsklage direkt zum Amtsgericht

Die allgemeine Klage gegen den Rundfunkbeitrag in Form der Beitragsbescheide soll vor dem Verwaltungsgericht gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt geführt werden. Dabei geht es nur um die Sachlage, ob gezahlt werden muss oder ob nicht. Für Einzelschuldner endet hier der Rechtsweg der 1. Instanz, wenn nicht unter Kostenaufwand und geringer  Erfolgswahrscheinlichkeit die nächste Instanz angerufen wird. Die notwendige Forderung nach Aufteilung im Innenverhältnis fällt hier weg.

Weiteres Vorgehen bei Gesamtschuldnerschaft - bei der auf die Bescheide hin noch nicht gezahlt wurde - könnte wie in der
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg192443.html#msg192443
aussehen.

Für Zahler und Vollstreckte in Mehrpersonenwohnungen beginnt hier aber ein neues Kapitel: Ist die Gesamtschuld (der Rundfunkbeitrag) von einem Mitbewohner gezahlt worden, so kann dieser die Aufschlüsselung der Einzelanteile der anderen Beteiligten fordern. Das hört sich schon mal anders an, als wenn man sagt: "er muss die anderen Mitbewohner verklagen" - es geht hier sicherlich im Hauptanteil der Fälle nicht darum, ob die Beteiligten nicht ausgleichen wollen, sondern darum die - nach meiner jahrelangen Beschäftigung mit dem Thema - gar nicht geregelte Gesamtschuldnerschaft aufzudecken, in dem konkrete Summen der Einzelschulden genannt werden sollen - was aus vielfachen Gründen meist nicht möglich sein wird.
Da diese Aufteilung im Innenverhältnis privatrechtlich vonstatten geht, ist nicht mehr das Verwaltungsgericht zuständig, sondern das Amtsgericht.

Gläubiger ist nun der Zahler bzw. Vollstreckte! Schuldner sind die weiteren Mitbewohner! Es handelt sich jetzt nicht mehr um ein Verwaltungsverfahren! Gläubiger und Schuldner sind nun natürliche Einzelpersonen mit ihren privatautonomen Grundrechten, zu denen auch gehört, dass jeder nur für seine eigene Schuld einzustehen hat.

Bei welchen Wohnkonstellationen ist diese Feststellungsklage sinnvoll, und bei welchen nicht?

In allen Fällen von Mehrpersoneninhaberschaften ist es erst einmal sinnvoll, feststellen zu lassen, ob der/die Beitragsbescheide überhaupt dazu befähigen, Gesamtschuldnerschaften festzustellen. Das wird die erste Schwierigkeit für das Gericht werden, denn die Beitragsbescheide lassen nie eine Gesamtschuldnerschaft erkennen. Sollte das Amtsgericht nun eine Aufteilung anhand des Bescheides für unmöglich erklären, dürfte der Bescheid dermaßen fehlerhaft sein, dass er als nichtig eingestuft werden müsste. (Falsche Angabe des Schuldners, der hier eine Personenmehrheit ist). Ich schätze, in diesem Fall wird dann dafür an das Verwaltungsgericht (zurück) verwiesen. Der Bescheid selbst ist ja ein Verwaltungsakt. Das VG hat dann ein Klärungsproblem.

Sollte das Gericht diese Hürde nehmen und doch eine Gesamtschuldnerschaft annehmen (Der Kläger trägt dann Namen der mutmaßlichen Mitbewohner vor (RBStV § 2 (2) Abs.1 und 2)vor), so müssen jetzt die Gesamtschuldanteile berechnet werden.  Dazu müssten die Beteiligten geladen werden, da ja die Angabe der Namen eine reine Schutzbehauptung sein kann. Wie bereits gesagt, geht weder eine konkrete (Namensnennung der Beteiligten) noch eine abstrakte (Wohnungsinhaberschaft) Gesamtschuldnerschaft aus den Bescheiden hervor. Eventuell vergebene weitere Beitragsnummern spielen hier keine Rolle (mehr). Eine Erwähnung würde nur zusätzliche Verwirrung stiften. ;)

Es gibt eine Wohnkonstellation, bei der bereits das BGB zur Aufteilung Antwort gibt: Wenn alle Beteiligten Vollzahler sind. In diesem Falle braucht nicht geklagt zu werden, da der Rundfunkbeitrag nach gleichen Teilen aufgeteilt werden kann.

Eine Wohnkonstellation, bei denen alle Beteiligten einen Ermäßigtenstatus haben, sollte auch nicht klagen. Obwohl hier die gesamtschuldnerschaftliche Regel auch nicht gesetzeskonform angewendet wird, wird hier die Wohngemeinschaft bevorzugt: Egal, wie viele Personen mit Ermäßigungen zusammenwohen, sie zahlen (Nach mir vorliegenden übereinstimmenden Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg und des NDR) auch als Gesamtschuldner nur ein drittel Beitrag. (Laut RBStV §4 (2) soll aber jede natürliche Person nur ein Drittel zahlen.) Das bedeutet aber, dass schon 3 zusammenwohnende Ermäßigte einen vollen Beitrag zahlen müssten. Hier werden Personen gesetzeswidrig bevorteilt. Was ich aber als Betroffener dann natürlich nicht einklagen würde.

Anm.Mod. seppl: Fortsetzung folgt. Thema bleibt vorerst geschlossen. Wichtige Anmerkungen bitte per PM


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2019, 20:18 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
Nach oben