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Autor Thema: Fragen an die Politik und Antworten  (Gelesen 5295 mal)

F
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Fragen an die Politik und Antworten
Autor: 17. Oktober 2019, 17:33
Hallöle,

neugierig wie ich bin habe ich einige Fragen an die Politik in NRW gestellt, u.a. SPD, CDU, AfD, FDP und Grüne. Bisher haben nur die Grünen geantwortet, daher hier der Mailverlauf mit den Grünen.

Frage:

Zitat
Sehr geehrter Klocke,

da ich bisher keine eindeutige Antwort finden konnte wende ich mich mit der Bitte und Hoffnung an Sie mir meine Fragen zu beantworten.

In NRW gibt es kein Zustimmungsgesetz zum 15. RÄStV. Der Landtag von NRW hat gemäß Art. 66 Satz 2 LV NRW dem 15. RÄStV zugestimmt hat. Typischerweise sind allgemeine Regeln Sache der Gesetzgebung
1. Wie ist die Vertragszustimmung zum 15. RÄStV rechtlich zu betrachten bzw. einzuordnen?
1.1 Handelt es sich um eine Volksgesetzgebung?
1.2 Handelt es sich um eine Parlamentsgesetzgebung?
1.3 Handelt es sich um eine Verordnungsgebung?
1.4 Handelt es sich um eine Vertragszustimmung?
1.5 Handelt es sich um ein Verwaltungsabkommen?

2. Handelt es sich um eine Zustimmung/Abstimmung über Vorbehaltsmaterien?

3. Die Geltungskraft der verschiedenen Legislativakte folgt dem durch Art. 20 Abs. 3 GG vorgegebenen Verfassungs- und Gesetzesvorrang.
3.1 Welche innerstaatliche Rangordnung der Rechtsquellen belegen die Vertragsregeln des 15. RÄStV in NRW?
3.2 Welche Stellung bzw. welche Rangordnung hat diese Vertragszustimmung in NRW?

4. Bewirkt die Zustimmung zum 15. RÄStV eine nach außen gerichtete Rechtswirksamkeit?

Bitte jeweils auch um entsprechende Angaben zur Rechtsgrundlage und Quellenangaben.

Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort:

Zitat
Sehr geehrt......,

für Ihre Zuschrift vom 13. Oktober 2019 an den Fraktionsvorsitzenden der GRÜNEN im Landtag NRW, Arndt Klocke MdL, danken wir Ihnen. Herr Kollege Klocke MdL hat mich zuständigkeitshalber gebeten, Ihnen zu antworten, was ich hiermit gerne tue.

Ihre vier Fragen zur rechtlichen Einordnung beziehen sich auf den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RfÄStV) und darauf beziehen sich auch meine nachfolgenden Antworten. Ich bitte Sie dafür um Verständnis, dass ich hier keine juristische Ausarbeitung vornehmen werde, sondern Ihnen den Zusammenhang erläutere, nach dem Sie in Ihrer Mail vom 11. Oktober 2019 gefragt haben.

Beim 15. RfÄStV handelt es sich um einen Staatvertrag. Es existiert kein Zustimmungsgesetz dazu, aber der Zustimmungsbeschluss des Landtags nach Art. 66 Satz 2 LV hat u.a. die Wirkung, dass der 15.RfÄStV wie ein Gesetz wirkt. Allerdings ist zur Wirksamkeit gegenüber dem Bürger noch erforderlich, dass alle Länderparlamente dem Staatsvertrag zustimmen (ist erfolgt) und anschließend alle Länder diese Zustimmung (= Ratifikation) in einer „Ratifikationsurkunde“ dokumentieren und diese Urkunden bei der im Staatsvertrag bestimmten Stelle deponieren (ist erfolgt). Erst danach wirkt der Staatsvertrag wie ein Gesetz, der eine wirksame und ausreichende Ermächtigungsgrundlage bildet, um den Bürger in NRW (und allen anderen Ländern) zur Leistung des Rundfunkbeitrages zu verpflichten.

Genau deshalb durchläuft jeder Staatsvertrag ein Verfahren wie ein Gesetz und wirkt danach wie ein Gesetz. Dies bezeichnet der wissenschaftliche Dienst des Bundestages als ‚Transformationsfunktion‘.

Das Verfahren ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Meistens ist in anderen Ländern ein (Zustimmungs-) Gesetz erforderlich. In NRW hat die Landesregierung zwei Möglichkeiten:
1. Zustimmungsbeschluss nach Art. 66 Satz 2 LV. Dieses Verfahren wird – wie beim 15. RfÄStV – angewandt, wenn keine weiteren landesrechtlichen Regelungen erforderlich sind.
2. Zustimmungsgesetz. Dieses Verfahren wird – wie z.B. zuletzt beim 21. RfÄStV – angewandt, wenn weitere landesrechtliche Regelungen erforderlich sind. Dort ging es um den Datenschutz, insbesondere um die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Dort waren nicht nur staatsvertragliche Umsetzungen, sondern auch Umsetzungen im Landesrecht (WDR-Gesetz, Landesmediengesetz NW, Landespressegesetz) erforderlich, die in einem Zustimmungsgesetz entsprechend verbunden wurden.

Sehr geehrt......, ich hoffe, ich konnte damit Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten, bedanke mich für Ihre engagierte Nachfrage und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Oliver Keymis
***************************************************
Oliver Keymis MdL
Vizepräsident des Landtags NRW
Vorsitzender des Ausschusses für Kultur und Medien
des Landtags NRW
Vorsitzender der Parlamentariergruppe NRW-Frankreich
Kultur- und Medienpolitischer Sprecher der
GRÜNEN im Landtag NRW
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 884 4700
Telefax: 0211 / 884 3535
E-Mail: oliver.keymis@landtag.nrw.de
Internet: www.keymis.de

Im Anhang die Bilder als Quellennachweis.

Grüße,
Fragenstellerin  :-*


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N
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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#1: 17. Oktober 2019, 19:04
Hallo liebe Mitstreiter,

Wow, das ist ja interessant. Die Antwort ist allerdings schwammig...

Wahrscheinlich deshalb: Der gute Mann ist Mitglied im Rundfunkrat des WDR

Zitat
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften

WDR, Köln; Mitglied des Rundfunkrates   
     Juni 2017 bis auf weiteres - 1.230,00 € monatlich

Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/Abgeordnete/abgeordnetendetail.jsp?k=01397

Nachdenkender


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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#2: 17. Oktober 2019, 21:06
Zitat
Genau deshalb durchläuft jeder Staatsvertrag ein Verfahren wie ein Gesetz
Das ist doch aber schon eine nicht ganz korrekte Aussage?

Ein Gesetz durchläuft den vollständigen parlamentarischen Gesetzgebungsprozess, wo das Parlament Änderungen in das Gesetz einbringen darf/kann?

Der Staatsvertrag durchläuft nun gerade nicht das Parlament, sondern wird auf Ebene des Ministerpräsidenten, (bspw.,), formuliert und ausgefertigt;

das Parlament hat im Anschluß daran lediglich das Recht, diesen Staatsvertrag insgesamt anzunehmen oder abzulehnen; die Änderung einzelner Aspekte des Staatsvertrages ist dem Parlament hingegen verwehrt.

Nun zu sagen, daß beide Regelwerdungsvorgänge gleich seien, mutet schon seltsam an.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

F
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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#3: 18. Oktober 2019, 09:16
Hallöle,

und hier die Antwort der CDU.

Zitat
Sehr geehrt.....,

alle Antworten auf Ihre Fragen finden Sie im Gesetz, welches Sie hier nachlesen können: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=12784&aufgehoben=N&menu=1&sg=0

Mit freundlichen Grüßen

Kristina Herbst, LL.M.
Büroleiterin / wissenschaftliche Mitarbeiterin

Landtagsbüro Frank Boss MdL
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Tel.: 0211/884-4050
Fax: 0211/884-3718
E-Mail: Kristina.Herbst@landtag.nrw.de

Haben die die Fragen überhaupt gelesen?

Fragenstellerin  :-*


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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#4: 18. Oktober 2019, 11:17
@Fragenstellerin
Danke für diese Initiative!

Es bietet sich an, bei einer unzureichenden bzw. nicht zufrieden stellenden Antwort einfach noch einmal nachzufragen... ;)


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

F
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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#5: 18. Oktober 2019, 12:24
Das Nachfragen hat sie natürlich auch schon gemacht...  :D

Frage:

Zitat
Sehr geehrter Herr Keymis,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und Ihre Ausführungen.

Ihren Antworten entnehme ich, daß es sich bei der Zustimmung zum 15. RÄStV nicht um Vorbehaltsmaterien (unter Gesetzesvorbehalt stehende Materien) gehandelt haben kann, da ansonsten ein
Parlamentsgesetzgebungsverfahren nach Art. 3 Satz 1 LV NRW i.V. mit Art. 65 und 66 Satz 1 LV NRW hätte stattfinden müssen. Eine Verordnungsgebung scheidet ebenfalls aus. Um ein
Verwaltungsabkommen handelt es sich auch nicht.

Die Wirkung "wie ein Gesetz" wird ohne ein Zustimmungsgesetz nicht erreicht. Ihr Hinweis auf die wissenschaftliche Dienste des Bundestages und die "Transformationsfunktion" kann nicht überzeugen,
da die wissenschaftlichen Dienste des Bundestages für die Transformation ein Zustimmungsgesetz vorsehen. (vgl.https://www.bundestag.de/resource/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf)

Damit bleibt die entscheidende Frage nach der "nach außen gerichteten Rechtswirkung" offen, da gemäß Art. 66 Satz 2 LV NRW die einfache Zustimmung lediglich das Land NRW und den Landtag NRW
bindet.

Mit freundlichen Grüßen,


Antwort:

Zitat
Sehr geehrt.....,

für Ihre erneute Zuschrift per Mail von heute, 16.37 Uhr, danke ich Ihnen.

Ich kann verstehen, dass die unterschiedliche Terminologie der Verwaltungsgerichte zu Verwirrung führen kann. Wichtig ist aber, dass keines der Gerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages anzweifelt. So hat auch insbesondere das Bundesverfassungsgericht, aber auch die Verfassungsgerichte von Bayern und Rheinland-Pfalz und das OVG Münster die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages, z.T mit Aufträgen an den Gesetzgeber, bestätigt.

Nur Verfassungsgerichte können ein Gesetz aufheben. Verwaltungsgerichte haben dafür keine Kompetenz; sie befassen sich mit Einzelfällen und entscheiden diese. Bei dieser Einzelfallentscheidung prüfen sie auch die Rechtsgrundlage, also hier den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und ob dieser ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Wenn dies nach Meinung eines Gerichts nicht der Fall ist, muss dieses Gericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Festzuhalten bleibt also, dass der Rundfunkbeitrag und sein Zustandekommen verfassungsrechtlich mehrfach überprüft worden und seine Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich bestätigt wurde und damit gegenüber jedem Bürger angewendet wird. Aus diesen verfassungsgerichtlichen Urteilen, die ja veröffentlich wurden, kann jeder Bürger zweifelsfrei sehen und damit auch nachprüfen, dass der Zustimmungsbeschluss des Landtags NRW zu einer gesetzlichen Wirkung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages führt.

Aufgrund der vielen Zuschriften, die wir jeden Tag erhalten - und die wir möglichst alle vernünftig beantworten wollen - bitte ich Sie jetzt dafür um Verständnis, dass ich mit Ihnen nicht in eine längere Mail-Korrespondenz eintreten kann. Der Staatskanzlei NRW haben Sie ja entsprechende Fragen gestellt, ...[unkenntlich gemacht von Fragenstellerin].. . Für Ihre engagierten Fragen und das heutige Nachfragen danke ich Ihnen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Oliver Keymis


Dies kann beim besten Willen nicht überzeugen!  >:(


Fragenstellerin  :-*


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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#6: 18. Oktober 2019, 12:33
Hallöle,

die FDP braucht noch ein wenig.

Zitat
Sehr geehrt.....,

vielen Dank für Ihre Mail an Frau Hannen. Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachreferenten werden wir Ihre Mail noch ausführlicher beantworten. Dazu benötigen wir noch ein wenig Zeit. Ich bitte daher um Verständnis, wenn wir Ihnen nicht umgehend auf Ihr Anliegen antworten können.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Blasberg


Hier scheint man sich erst ein wenig mehr informieren zu wollen...

Fragenstellerin  :-*


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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#7: 18. Oktober 2019, 12:41
Die selbe Frage ging auch an die Vizepräsidentin des Landtags von NRW.

Hier die Antwort:

Zitat
Sehr geehrt.....,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom Sonntag an Landtagsvizepräsidentin Carina Gödecke. Nach Rücksprache mit meinen Kollegen aus dem Büro von Landtagspräsident André Kuper möchte ich Sie gerne darauf verweisen, dass das Büro des Landtagspräsidenten Ihnen möglichst bald eine inhaltliche Antwort zukommen lassen wird. Ich hoffe, dass diese Ihnen dann weiterhilft und die Fragen klärt.

In diesem Sinne sende ich
freundliche Grüße

Axel Striebeck

Landtag Nordrhein-Westfalen
Büro der 1. Vizepräsidentin
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Telefon: +49 (0) 211 884 2131
Fax: +49 (0) 211 884 3062
E-Mail: axel.striebeck@landtag.nrw.de
Internet: www.landtag.nrw.de


Jetzt sollten alle "arlamiert" sein, hehe.  ;D ;)


Fragenstellerin  :-*


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B
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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#8: 18. Oktober 2019, 12:48
Moin,

zumindest Herr Keymis wird nicht mehr antworten.

Er hat seinerzeit auch einem Mailverkehr mit mir abgebrochen, da ihm die Diskussion zu anstrengend wurde - leider ...


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F
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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#9: 18. Oktober 2019, 12:50
Das Justizministerium ist nicht zuständig.

Zitat
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Seite 1 von 1
16.10.2019
Aktenzeichen
xyz
bei Antwort bitte angeben
Bearbeiterin: Frau xxx
Telefon: 0211 xxx


Sehr geehrt....,

für Ihre an Herrn Minister Biesenbach gerichtete Eingabe, mit deren Beantwortung ich beauftragt wurde, danke ich Ihnen.

Aus der Sicht meiner Zuständigkeit kann ich die von Ihnen aufgeworfenen Fragen jedoch nicht beantworten. Für das Rundfunkrecht und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen ist in Nordrhein-Westfalen nicht das Ministerium der Justiz, sondern die Staatskanzlei zuständig. Ich habe daher Ihre Eingabe an den Chef der Staatskanzlei weitergeleitet.

Aufgrund Ihrer Eingabe erhebt und verarbeitet das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Ihre personenbezogenen Daten. Näheres dazu entnehmen Sie bitte dem Datenschutz-Informationsblatt unter

https://www.justiz.nrw.de/Service/datenschutz/verwaltungssachen/index.php.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
gez. xxx


Die Fragen waren doch juristischen Ursprungs, oder täuscht sich Person Z?


Fragenstellerin  :-*


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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#10: 18. Oktober 2019, 12:51
Zitat
Nur Verfassungsgerichte können ein Gesetz aufheben.
Da wird mal gerade übersehen, daß es 1x das BVerfG hat und 1x das Verfassungsgericht von NRW. Ein Landesgesetz muß zuerst einmal dem eigenen Landesrecht entsprechen und erst danach dann zusätzlich dem Bundesrecht; das Ok des BVerfG heißt noch lange nicht, daß die Landesregel mit Landesrecht zusammengeht, denn darüber befindet das BVerfG außerhalb der Normenkontrollklage, bspw., nun gerade nicht, wie es ja in seiner aktuellen Rundfunkentscheidung deutlich zum Ausdruck bringt.

->
Zitat
Rn. 133 - 1 BvR 1675/16
[...] Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. [...]


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#11: 18. Oktober 2019, 12:59
Hallo liebe Mitstreiter,

die Antworten sehen aber alles andere als fundiert aus.

Der Herr Keymis sagt in einer Antwort  es gibt kein "Zustimmungsgesetz" und einer anderen Antwort spricht er plötzlich wieder von einem "Gesetz".

Zitat
Nur Verfassungsgerichte können ein Gesetz aufheben.

Wenn die Politik schon nicht weiß, welche Rechtsgrundlage hier gelten soll...

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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#12: 18. Oktober 2019, 20:57
Bitte prüfen, ob meine nachstehenden Überlegungen stimmig erscheinen. Das soll bei fehlender Gegenmeinung sodann in Briefbeispiele gegen die Rundfunkabgabe eingehen.
------------------------------------------------------------------------
 

Hier im Thread Antwort 2019-10-18 12h24 nr. 5
----------------------------------------------
Zitat
[...]
Die Wirkung "wie ein Gesetz" wird ohne ein Zustimmungsgesetz nicht erreicht. Ihr Hinweis auf die wissenschaftliche Dienste des Bundestages und die "Transformationsfunktion" kann nicht überzeugen,
da die wissenschaftlichen Dienste des Bundestages für die Transformation ein Zustimmungsgesetz vorsehen. (vgl.https://www.bundestag.de/resource/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf)

Damit bleibt die entscheidende Frage nach der "nach außen gerichteten Rechtswirkung" offen, da gemäß Art. 66 Satz 2 LV NRW die einfache Zustimmung lediglich das Land NRW und den Landtag NRW bindet.
[...]

Die darauf erhaltene Antwort zeigt, dass der Bürgereinwand unwiderlegt bleibt,
--------------------------------------------------------------------------
Demnach fehlt es dem 15. Änderungsvertrag an bundesweiter Wirksamkeit. Denn die Voraussetzungen der Ratifizierungsurkunde lagen nicht vor, obgleich sie irrigerweise angenommen wurden.
Wenn die wirksame Zustimmung von nur 1 Bundesland fehlt, so ist der "für alle Länder" gemachte Staatsvertrag nicht wirksam.
Wir halten also zunächst einmal fest, dass unter Berufung auf das in diesem Thread Dargelegte ab jetzt jedermann bundesweit die Unwirksamkeit des 15. Änderungsvertrages einwenden kann.

Was bedeutet dies? Die Haushaltsabgabe seit 2013 ist nicht wirksam. Die wichtigste Änderung - Nichtzuschauer und Betriebsstättenabgabe - sind damit nicht wirksam.
 -----------------------------------------------------------------
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkstaatsvertrag#15._Rundfunk%C3%A4nderungsstaatsvertrag
nach Stand heute in diesen Minuten:
Zitat
15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Die Unterzeichnung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages[14] fand vom 15. bis 21. Dezember 2010 statt.[15] Nachdem der Vertrag von allen Länder ratifiziert wurde, trat der Hauptteil der Änderungen nun am 1. Januar 2013 in Kraft.[16] Durch die Änderungen wird ein Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung vollzogen. Durch die sog. Haushaltsabgabe, eine Gebühr, die nicht mehr pro Gerät, sondern pro Haushalt und Betriebsstätte erhoben wird, soll dieses neue Finanzierungsmodell den Aufwand für die Datenerhebung und die Kontrolle durch die Beauftragten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) entfallen lassen.[17] Der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird aufgehoben und ein neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird eingeführt, Art. 1 des 15. RÄStV. Weitere Änderungen wurden im Bereich des Sponsorings von Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgenommen.[18] Die umstrittenen Änderungen im Zuge des 14. RÄStV, die letztlich nicht ratifiziert wurden, fanden im 15. RÄStV keinen Niederschlag mehr.


Der Antwortgeber rettet sich trickreich, aber unzulässig wie folgt:
-----------------------------------------------------------------------------------
wieder hier im Thread Antwort 2019-10-18 12h24 nr. 5
mit dem kindlichen Hilferuf: "Aber mein Papa hat das so gesagt":
Zitat
Festzuhalten bleibt also, dass der Rundfunkbeitrag und sein Zustandekommen verfassungsrechtlich mehrfach überprüft worden und seine Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich bestätigt wurde und damit gegenüber jedem Bürger angewendet wird. Aus diesen verfassungsgerichtlichen Urteilen, die ja veröffentlich wurden, kann jeder Bürger zweifelsfrei sehen und damit auch nachprüfen, dass der Zustimmungsbeschluss des Landtags NRW zu einer gesetzlichen Wirkung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages führt.

Kleiner Schönheitsfehler: Der Briefschreiber bleibt die Auskunft schuldig, unter welchen Aktenzeichen und Randnummern in diesen Entscheiden gesagt wurde, was er als "dort entschieden" behauptet. Das dürfte ihm auch nicht gelingen, soweit das hier überschaubar ist. Denn die Frage ist wohl von keinem einzigen der Rechtsanwälte aufgeworfen worden.

Letztlich waren es im wesentlichen nur 3 Rechtsanwälte für die Mehrzahl von Beschwerden, von einem wohl über 50. und die anwaltlichen Texte brillieren nicht unbedingt durch Vielgestalt und auch nicht durch die Breite der 30 weiteren möglichen rechtlichen Begründungen für Befreiung.

Der Bürger könnte den Briefschreiber darauf hinweisen, dass Urteile nur zu entscheiden pflegen, was bereits beantragt wurde. Das BVerfG hat ausdrücklich in einem Rückweisungsentscheid an einen viel-einreichenden Rechtsanwalt mitgeteilt, dass nur die Gleichartigkeit usw. seiner Beschwerden als missbräuchlich angesehen werde und dass neue Argumente durchaus beschwerdefähig bleiben. So ist Jura und Verfassungsrecht.


Der Querulanten-Einwand:
-----------------------------------------
Damit der Bürger nicht nachfordern kann und damit Sachbearbeiter X seine Punktekonto für wegerledigte Vorgänge nicht gefährdet, wendet Sachbearbeiter X die Tiefschlag-Geheimwaffe des öffentlichen Dienstes an:
Der Querulanten-Einwand - immer dann hilfreich, wenn im Gehirn keine passenden Ablehnungsgründe auftreibbar sind, aber abgelehnt werden muss aus übergeordneten Gründen. Die Dienstler haben dafür ja sogar einen schönen Textbaustein:

Zitat
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Und jetzt? "Schlag nach bei Kafka" und warte bis zum Tod? Aber nein!
-------------------------------------------------------------------------------
Dann schreibt ein Bürger P beispielsweise:
Zitat
Zu Unrecht berufen Sie sich auf den "Querulanten-Einwand".
Sie haben der Bearbeitungspflicht gemäß Artikel 17 GG nämlich bisher nicht besprochen. Diese Pflicht kann nur Sinn abgeben, wenn eine zutreffende Bearbeitung als der Pflicht implizit interpretiert wird.

Und dann bringt Bürger P. die Gegenargumente - wie beispielsweise in diesem Beitrag.
Sodann schreibt Bürger P. etwa wie folgt:
Zitat
Ihrer Mitteilung fehlt des weiteren eine Rechtsmittelbelehrung. Für die nun beantragte erstmalige richtige Bearbeitung - wie auch immer sie diese ausfertigen - bitte ich um Rechtsmittelbelehrung.
Beharren Sie darauf, dass ich mit dem "Querulanten-Einwand" abzufertigen sei, wenn ich eine wirkliche Bearbeitung verlange, so bleibt wohl nur die Verfassungsbeschwerde, damit beim Verfassungsgericht Ihre Rechtspflicht beschieden werden kann.
Wenn Sie das ebenso sehen, so bitte ich, als einzigen Rechtsbehelf das zuständige Verfassungsgericht zu benennen.
Hierzu muss man wissen: In NRW gibt es keine "kostenlose Bürgerbeschwerde bei einem Landesverfassungsgericht". Das wäre also das BVerfG. Wird dies benannt, so ist der reizvolle Effekt, dass das BVerfG schlecht so ganz einfach die Annahme verweigern kann. Es wäre ja eine Art "Vorlage beim BVerfG".

Nun würd ein Behördenmitarbeiter X grübeln, wie er damit umgehen kann. Er würde vielleicht dem Vorgesetzten sein Leid klagen. Ist das nun als eine "verdeckte Dienstaufsichtsbeschwerde" zu interpretieren?
Hier aber kommt es vom Fachmitarbeiter des Ausschussvorsitzenden im Landtag.
Muss ein Abgeordneter tatsächlich antworten? Gilt Art. 17 GG dafür überhaupt?


Was dann kommt, ist nicht so genau planbar.
----------------------------------------------------
Es ist bereits eine Verfassungsbeschwerde dieser Art in verfassungsrichterlicher Bearbeitung (von hier begleitet). Da geht es um einen Vorgang mit Hebelwirkung, der das gesamte System der Rundfunkabgabe in Fernwirkung vielleicht kippen könnte. Alledings ging die Anfrage an eine Behörde, die Staatskanzlei. Für die hier erfolgende Anfragenserie steht dort ja wohl noch die Bearbeitung in den Sternen der Zukunft?

Bei der in diesem Thread aufgeworfenen Frage ist die denkbare Hebelwirkung ja ähnlich. Ich lasse einmal offen, ob das zu diesem Ziel führen kann. Aber als Antrag für Befreiung für Nichtzuschauer ist es unbedingt nützlich, dass ein entsprechendes Briefbeispiel entsteht. Das kann ja schließlich jeder zu jedem beliebigen Zeitpunkt beim Intendanten beantragen und gleich mit Antrag der Befreiung rückwirkend ab 2013.

Das kommt nun vielleicht auf die TODO-Liste, es sei denn, in diesem Thread wird die Stichhaltigkeit der Argumentation dieses Beitrags doch erheblich zum Wackeln gebracht durch andere Forumsteilnehmer.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Fragen an die Politik und Antworten
#13: 19. Oktober 2019, 10:29
Ist es wirklich so, dass der sogn. Rundfunkbeitrag unwirksam ist, wenn er nicht überall nach den üblichen Verfahren in Kraft gesetzt wurde? Daran habe ich einige Zweifel. Es könnte nämlich sein, dass sich die Unwirksamkeit nur auf das Land bezieht, das fehlerhaft vorgegangen ist (vorausgesetzt, das stellt sich tatsächlich heraus). Die Länder haben z. B.  auch einen Glücksspielstaatsvertrag geschlossen, der in Schleswig-Holstein aber nicht umgesetzt wurde. In den übrigen 15 Ländern ist er gleichwohl gültig, währen SH bis heute an seinem Sonderweg festhält. Siehe z. B. https://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/schleswig-holstein-gluecksspiel-3133613

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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Re: Fragen an die Politik und Antworten
#14: 19. Oktober 2019, 10:59
Es dürfte wohl so sein, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Ratifikationsurkunde nicht als gültig angesehen werden kann. Also wenn eine Zustimmung irgendwo fehlt, dann sollte der gesamte Vertrag als nicht angenommen gelten. In einem Bundesland wurde deshalb "Werbung" gemacht entsprechend nicht zu zustimmen. Ohne Zustimmung keine Urkunde und ohne 16 gültige Urkunden keinen Staatsvertrag, der genau das verlangt. Der Hintergrund ist, dass es ein Änderungsstaatsvertrag ist. Der zu ändernde Staatsvertrag wurde von 16 Bundesländern beschlossen. Es gibt keine Möglichkeit, welche vorsieht, dass eine Mehrheit eine Änderung durchsetzen kann. Wäre das der Fall könnten 15 von 16 ändern, oder auch 9 von 16. Nicht vorgesehen wahrscheinlich, damit kein Vertragspartner übergangen werden kann.


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