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Autor Thema: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)  (Gelesen 26603 mal)

b
  • Beiträge: 465
Wir sind ja dabei, herauszuarbeiten, daß es gar keine Notwendigkeit gibt, weitere Daten herauszugeben, die Datenschutzargumentation damit ins Leere läuft. Wenn es gar nicht notwendig ist, dann brauche ich die Daten überhaupt nicht weiterzugeben [..]

Eine Frage an die LRA wäre hier, warum es neben Zahlungsaufforderungen per Post, nicht schon längst 'Infopost' mit dem Hinweis, dass unter der Adresse bereits Beitragszahler festgestellt wurden, gibt. Die Verweigerung dieser Auskunft und dass diese Möglichkeit seitens LRA/BS nicht genutzt wurde, ist doch schon entlarvend. Das System zur Beitragskontenverwaltung kann über Adressdaten, ggf. in Kombination mit Lagedaten abgefragt werden. Dieser Hinweis könnte der Infopost beigefügt werden. Warum nicht? (...) Selbst wer das System insgesamt ablehnt, oder Teil des Systems ist, müsste zugeben, dass dies kein genialer Gedanke ist, sondern einfach etwas gerechter.

Jeder, der wohnt, kann vermuteter Dritter zur Herausgabe von personenbezogenen Daten an eine LRA sein. Die Datenerhebung soll von einer verpflichteten Person in derselben Wohnung erfolgen. "Beitragsschuldner" werden so gleichzeitig zu GEZ-Kontrolleuren gemacht - wie zu UrGEZeiten - und sollen wie die GEZ-Kontrolleure damals, für die LRA handeln. Deren Dreistigkeit und Unbeliebtheit war bekannt.

sueddeutsche.de, 15.02 2012
Kontrolleur im Schlafzimmer
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/gebuehrenfahnder-der-gez-kontrolleur-im-schlafzimmer-1.1277794

Für das Zusammenleben in all den sich ständig wandelnden Wohnformen, wie auch das was @pjotre ausgeführt hat, ist das störend.

Fragen:
Kann es einen belastenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung geben?

Wie werden welche Schutzbereiche von Grundrechten bei der zwangsweisen Datenweitergabe Dritter berührt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2020, 22:21 von DumbTV«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

o
  • Beiträge: 102
Sooo, Antwort auf meinen Widerspruch vom 15.3.2019 ist eingetroffen

Edit "Bürger": Hervorhebungen (nicht im Original)
Zitat
Sehr geehrte ...

auf Ihren Widerspruch vom 15.3.2019 <Anm.: Das ist jetzt ein Jahr her!> heben wir den Festsetzungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 01.03.2019 insoweit auf, als Rundfunkbeiträge für die Zeiträume [...] bis [...] und vom [...] bis [...] von insgesamt ... EUR festgesetzt werden. Im Übrigen weisen wir den Widerspruch zurück.

Gründe:

Sie begründen den Widerspruch damit, dass die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung unter der Anschrift ... von Ihrer Mitbewohnerin entrichtet werden.

Sie sind ab dem ... mit einer Wohnung unter der Anschrift ... als Beitragsschuldnerin angemeldet.

Rundfunkbeiträge haben Sie bisher nicht gezahlt.

Der Festsetzungsbescheid setzt Rundfunkbeiträge für den Zeitraum ... und einen Säumniszuschlag fest.

Ihr Widerspruch ist zulässig und teilweise begründet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, zuletzt geändert durch den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.-18.12.2017.

Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Gemäß § 2 Abs. 3 RBStV haften mehrere Beitragschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

Sie sind Inhaberin der Wohnung unter der Anschrift ... und als Inhaberin nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich beitragspflichtig.

Für die Zeiträume ... bis ... sowie von ... bis ... hat Ihre Mitbewohnerin die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung entrichtet.

Wir haben daher das Beitragskonto für die Zeiträume von ... bis ... sowie ... bis ... befristet abgemeldet.

Den Bescheid heben wir daher für die Zeiträume ... bis ...  und von ... bis ... auf.

Für den Zeitraum von ... bis ... und ab ... sind Sie zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung ... verpflichtet.


Die Höhe des Rundfunkbeitrags (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) und dessen Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) sind gesetzlich geregelt.

Der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung beträgt monatlich 17,50 EUR. Er wird monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

Entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen zahlten Sie bislang keine Rundfunkbeiträge für Ihre Wohnung.

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlages ist rechtmäßig. Die Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln (§ 9 Abs. 2 RBStV).

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Der Festsetzungsbescheid ist insoweit zu Recht ergangen, als Beiträge für den Zeitraum ... bis ... sowie ... bis ... und ein Säumniszuschlag festgesetzt wurden.

Mit freundlichen Grüßen
...


Auswertung:

a) Na das hat ja gedauert - hoffe die haben ordentlich Arbeit damit gehabt.
b) Es hat gereicht den Namen einer Mitbewohnerin zu nennen, die nach eigener Angabe bereits für den Haushalt zahlt.
Die Nennung der Beitragskontonummer war hierbei offenbar nicht erforderlich - niemand ist berechtigt oder gar verpflichtet diese Nummer bei mutmaßlich zahlenden Mitbewohnern einzufordern!
c) (es ist natürlich so daß wir untereinander alle Infos darüber austauschen im Haushalt, wäre also ein Leichtes gewesen diese Nummer zu kriegen) es gab bei der Mitbewohnerin keine Anfrage ob sie das Zusammenwohnen bestätigen kann.

Schlussfolgerung: Das kann im Mehrfamilienhaus richtig spassig werden. Wer jetzt einfach behauptet daß er bei Frl. Krause im Erdgeschoss wohnt kann das ja einfach so melden - Name genügt (wir haben übrigens auch nur den Nachnamen der Mitbewohnerin genannt, auch das reichte offenbar). Vielleicht noch ein nettes Schreiben dass Frl. Krause schon älteres Semester ist und immer verschusselt wo denn die Beitragskontonummer rumliegt... ;)

Ist halt doof wenn man Wohnungen zum Beitragstatbestand erklärt aber dann Datenbanken über Personen führt.
Anyway: vielleicht kann der/die eine oder andere damit was anfangen!

Frohe Quarantäne allerseits ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2020, 13:35 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.565
Sauber! Eine Erfolgsmeldung. :D

Erstaunlich, dass dem Widerspruch teilweise abgeholfen wurde. Wir dachten immer, die öffentlich-rechtliche Glaubensgemeinschaft freut sich aufs jedes Beklagtwerden, weil sie dank der umsichtigen Verwaltungsrichter stets einen Sieg davontragen wird.

Die fiktive Datenkrake in Freimersdorf braucht also keine Beitragsnummern von Mitbewohnern.

Mein Straßenmitbewohner erinnert sich an eine sehr umfängliche Angelegenheit eines aufrechten Streiters mit seiner nördlichen Rundlandesfunkanstalt.

Und, ah, das Stichwort "Gesamtschuld" oder sowas taucht jetzt aber nicht im Widerspruchsbescheid der LRA auf?  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2020, 13:36 von Bürger«

o
  • Beiträge: 102
Siehe oben
Zitat
Gemäß § 2 Abs. 3 RBStV haften mehrere Beitragschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

 ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2020, 14:48 von Bürger«

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
auf Ihren Widerspruch vom 15.3.2019 <Anm.: Das ist jetzt ein Jahr her!> heben wir den Festsetzungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 01.03.2019 insoweit auf, als Rundfunkbeiträge für die Zeiträume [...] bis [...] und vom [...] bis [...] von insgesamt ... EUR festgesetzt werden. Im Übrigen weisen wir den Widerspruch zurück.

Achtung! Stand da nicht auch im Text: “ohne rechtlicher Anerkennung“?

Ist es nicht so, wenn ein Bescheid (Festsetzung) ergangen ist, das dieser nicht in Teilen aufgehoben werden kann, sondern komplett nichtig ist? Muss dann nicht ein Aufhebungsbescheid erstellt werden und ein neuer Bescheid (Festsetzung) für die gerechtfertigten (??)  >:D Beiträge folgen?

Ohmanoman


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2020, 23:59 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

G
  • Beiträge: 325
Nein, wenn der Bescheid nur teilweise rechtswidrig war, dann kann man ihn mit den genannten Formulierungen auch teilweise aufheben.

"Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" oder ähnliche Formulierungen sollten sich in einem Bescheid nicht finden.
Eine Behörde ist grundsätzlich an Recht und Gesetz gebunden. Hat sie kein Ermessen, so kann sie einen Bescheid nur erlassen, wenns sie damit auch ihre Rechtspflicht anerkennt.
Hat sie ein Ermessen, so wird das durch andere Formulierungen deutlich gemacht.



Edit "Bürger":
Danke für die Erläuterungen - zudem ist die Formulierung "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" keinem der weiter oben zitierten Schreiben zu entnehmen.
Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte @alle wieder zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
...sofern dazu nach dem zwischenzeitlichen Ergebnis der Ausbuchung aufgrund Mitteilung des (Nach-)Namens - siehe oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg204330.html#msg204330
noch wichtige Dinge zum Thema zu diskutieren sind.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2020, 15:47 von Bürger«

  • Beiträge: 7.239
Eine Behörde ist grundsätzlich an Recht und Gesetz gebunden.
Eine Behörde schon; der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist aber keine, wie keine LRA eine ist, alleine wegen der nicht wirksam vorhanden strukturellen Trennung zwischen gewerblich/wirtschaftlich und dem Rest.


Edit "Bürger":
Zu diesem Thema gibt es bereits eigenständige Threads, deren Verlinkung bei dieser Äußerung zur obigen Nebenbemerkung(!) dann schon hilfreich gewesen wäre - so bleibt für den Leser nur die mühsame Forum-Suche, ohne zu wissen, welche konkreten Threads der Kommentator meinen könnte ::)
Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte @alle wieder zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)

...sofern dazu nach dem zwischenzeitlichen Ergebnis der Ausbuchung aufgrund Mitteilung des (Nach-)Namens - siehe oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg204330.html#msg204330
noch wichtige Dinge zum Thema zu diskutieren sind.
Weitere abschweifende Kommentare werden - aus Kapazitätsgründen ggf. kommentarlos - entfernt.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2020, 15:46 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 102
...dürfte in puncto Antwortzeit ein Rekord bei Abgeordnetenwatch sein, aber sei's drum: besser spät als nie.


https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anne-helm/fragen-antworten/308206

Zitat
Teil der Beweisführung ist, dass gegebenenfalls nachgewiesen werden muss, dass ein anderes WG-Mitglied die Beitragsschuld erfüllt. Richtig ist aber auch, dass die/der betroffene Bewohner*in zunächst keinen Anspruch auf Mitteilung der Beitragskontonummer hat, die dazu notwendig ist.

Zum Schmunzeln nebenher:

Zitat
Gebühreneinzugszentrale

Auch hier aber das Credo: Mitteilung des Names eines angeblichen Mitbewohners reicht! Könnte ja im Mehrfamilienhaus spannend werden wenn alle anderen Mieter plötzlich bei Fr. Krause im Erdgeschoss wohnen ;)


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m
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Hallo Zusammen,

sehr interessante Darstellung der "Behörde". Person A hat momentan ein ähnliches Problem, welches du erschaffen hattest. Der Mitbewohner B will leider wirklich die Nummer nicht rausrücken, Name, Geburtsdatum und Mietvertrag aber vorhanden. Ein Telefonat mit der Zentrale ergab, dass sie aufgrund von Datenschutzgründen leider nicht eine Beitragsnummer für die Daten des Mitbewohners B ermitteln dürften (obwohl sie die Daten von dieser Person ja schon haben).
Hast du einen Tipp an welche Person/Stelle sich Person A melden könnte? Bei dir schien es ja auch zu funktionieren. Person A würde ungern dem Verein noch mehr Geld in die Schuhe schieben.  ::)

Gruß, Matze


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2020, 13:51 von Bürger«

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Ich  verstehe jetzt nicht ganz, was Dein Problem ist: wenn der Mitbewohner B von Person A zahlt, dann ist Person B nicht verpflichtet, doppelt zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob Person A die Beitragsnummer von Person B kennt.

Wenn der Beitragsservice trotzdem Geld haben will, dann muss man ggf. gegen Festsetzungsbescheide Rechtsmittel einlegen.
Insbesondere wenn Personen A und B in demselben Mietvertrag aufgeführt sind, sollte es eigentlich keine Probleme geben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2020, 13:51 von Bürger«

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  • Beiträge: 102
Hi Matze,
das ist ja eigentlich ne ganz sichere Sache: Person A gibt dem Beischlafservice den Namen des Mitbewohners, macht deutlich, daß A keine rechtliche Handhabe hat, die "Teilnehmer"nummer von Mitbewohner B zu erfahren und selbstverständlich auch keine Einsicht ins Konto des Mitbewohners B hat. Das Ganze per Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid (unter dem würde ich sowieso gar keine Post von der Inkassobude beantworten). Im Übrigen auch nicht an den Kölner Haufen sondern direkt an den/die IntendantIn der zuständigen Rundfunkanstalt (in Berlin wäre das Patricia Schlesinger vom RBB). Sollten die meinen, Persnon A wäre irgendwie verpflichtet, die Nummer in Erfahrung zu bringen: Post an den/die LandesdatenschutzbeauftragteN.
Sollte eigentlich ne sichere Sache sein: Wenn irgendwann rauskommt, daß für die Wohnung doppelt bezahlt wird, obwohl der Sachverhalt klar war, könnte das ne sehr lästige Debatte (und selbstverständlich Rückzahlungsforderungen) geben ;)

Hoffe das hilft erstmal - viel Erfolg!


Edit "Bürger" - Anmerkung/ Hinweis: Erfahrungsgemäß sollten an die Rundfunanstalt adressierte und versendete Schreiben wenigstens zusätzlich auch zur Kenntnis an die Maschine in Köln gesendet werden, damit von dort nicht vollautomatisiert weitere Maßnahmen veranlasst werden, die einen nur unter unnötigen/ vermeidbaren weiteren Handlungsdruck setzen. Es gibt schließlich keine Gewähr, dass oder wann bei der Rundfunkanstalt vorgebrachte Einwendungen von dieser an die stetig weiterarbeitende Maschine in Köln weitergegeben werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2020, 13:56 von Bürger«

m
  • Beiträge: 2
Vielen Dank an euch beide!

Ich werde die Schritte mal nach dem hier beschriebenen Vorgehen durchgehen und melden ob und wie schnell es funktioniert.
Da ich ebenfalls in Berlin wohne werden die Zuständigen ja die gleichen sein und sollten demnach ja bereits vorbereitet sein :D

Gruß,
matze


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Der Zwang bzw. die Pflicht der Datenweitergabe Dritter ist nirgendwo gesetzlich festgelegt bzw. definitiv verboten. Der Beitragsservice/ die Landerundfunkanstalt wird nie schreiben: Laut § tralala RBStV sind sie verpflichtet, die Beitragsnummer des/der Mitbewohner anzugeben. Ein "gefühlter" Zwang entsteht allerdings dadurch, dass jeder denkt, wenn er die Daten nicht weitergibt, alle Mitbewohner einzeln den vollen Rundfunkbeitrag zahlen müssen.

Das geht aber laut RBStV nicht, da für die sorgfältig definierte Wohnung genau ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Dazu sagt das BGB, dass der Gläubiger zwar von jedem der Schuldner den gesamten Beitrag fordern kann, aber eben nur einmal.

Der Beitragsservice "kitzelt" mit dem Anschein der Rechtsgewalt den Zusammenwohnenden so alle Beitragsnummern !auf freiwilliger Basis! heraus und strickt daraus eine durch die Bewohner selbst gewählte Gesamtschuldnerschaft, die nach allen Regeln des BGB abgewickelt werden kann.

Die Vermutung des (Alleine)wohnens sollte allerdings meiner Meinung nach widerlegt werden. Dies kann auch ohne Angabe der Beitragsnummern der Mitbewohner geschehen. Ich habe z.B. einen offiziellen Melderegisterauszug vorgelegt. Vielleicht reicht auch einfach die (von der LRA zu widerlegende) offizielle Erklärung, man wohne nicht alleine. Der NDR hat bei der Gerichtsverhandlung nicht sagen können, ob bei mir nun eine Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft vorliegt. Daraus resultiert wahrscheinlich eine Nicht-Vollstreckbarkeit auch bei "verlorener" Klage, da die LRA der Vollstreckungsstelle nicht sicher sagen kann, ob nicht vielleicht der Betrag schon freiwillig durch einen Mitbewohner gezahlt wurde (oder sogar mehrfach durch mehrere oder alle Bewohner). Dann dürfte nämlich nicht mehr vollstreckt werden!

In diesem Fall wurde bis heute, obwohl 2 Klagen 2018 (Gewissensgründe)  und 2019 (Aufteilung der Gesamtschuld) "verloren" wurden, nicht vollstreckt.

Dazu auch der etwas ältere post
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
16) Direktanmeldung/ Antwortbogen: Vortäuschung einer Pflicht, die Beitragsnummer eines Mitbewohners anzugeben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg95294.html#msg95294


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2020, 08:03 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vorsorgliche Bitte @alle, hier das Thema Gesamtschuld nicht weiter zu vertiefen - siehe dazu u.a. unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29680.0

Hier bitte Konzentration auf das eigentliche (datenschutzrechtliche) Kern-Thema
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)


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