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Autor Thema: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019  (Gelesen 7899 mal)

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...ggf. auch noch Antrag auf Auskunft
e) welcher Verantwortliche des kollektiven "wir" die Weiterleitung des Schreibens an einen Dritten veranlasst hat und
f) aus welcher Rechtsgrundlage dieserjenige (Un-)Verantwortliche die Befugnis ableitet, an ihn gerichtete Schreiben ohne Zustimmung einfach so an nicht adressierte Dritte weiterzuleiten

Zusätzlich Information/Anfrage an die Datenschutzbeauftragten von NRW und Hamburg. Sofern die (erwartungsgemäß) mauern - "wir sind nicht zuständig", -  weil der ÖRR auf Grund seiner Konstruktion quasi als sakrosankt betrachtet wird, Auskunft erbitten, welche Stelle, die unabhängig von WDR und NDR ist, dann zuständig ist. Unterstützung durch die Datenschutzbeauftragten der Sender kann man sicher erbitten, wird die aber voraussichtlich nicht erhalten.

Zitat
Möglicherweise wird "WDR" durch all diese Umstände auch noch "Beteiligter" an dem "recherchierten" Verfahren?  ??? ;)

Da sich der WDR mit der Aktion und dem Hinweis selbst vom Verfahren in Hamburg abhängig gemacht hat, sollte man ihm die Einbindung in das Verfahren nicht verweigern und diese direkt beim Gericht beantragen. Dann kann man den Sender vor Gericht zwingen Farbe zu bekennen, warum er Auskünfte zu einer einfachen Frage bezüglich der Finanzierung gemäß des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Hinweis auf diesen Prozeß meint verweigern zu müssen.
Eine weitere Frage wäre, ob der Sender WDR angesichts der Fülle bundesweit anhängiger Klagen rund um den "Rundfunkbeitrag" der Meinung ist, er könne Anfragen zum Thema mit einem Hinweis immer oder mindestens dann verweigern, wenn der Anfrager sein Recht auf Überprüfung der Zahlungspflicht bzw. -modalitäten wahrnimmt.

M. Boettcher


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Dieser Thread hat zum Nachstehenden schon Einiges - hier Senf-Zugabe:

Die Frage des Datenaustausches zwischen Sendern
-----------------------------------------------
ist kürzlich mit zuständigen Mitarbeitern einer ARD-Landesanstalt wie folgt im Gespräch in der Anstalt Auge in Auge, Zahn gegenüber Zahn, besprochen worden.
Demnach gilt in Einklang mit Datenschutzrecht:
- Die Mitarbeiter einer anderen Anstalt - also andere juristische Person - dürfen auf den Inhalt der Beitragsakte nicht zugreifen.
- Dies sei rein technisch unmöglich gemacht.
- Insbesondere und erst recht haben sie kein Recht, dort Vorgänge eingehen zu lassen.

Die Frage, ob Zugriff zur reinen Existenz einer Mediensteuer-Nummer besteht? (Tarnbezeichnung: "Beitrags"-Nummer.)
Diese wurde nicht erörtert, obgleich auch das ja bereits interessiert.

Die Frage, ob überhaupt - beispielsweise per Telefon - über die Anhängigkeit eines Klageverfahrens kommuniziert werden darf, ist ebenfalls von Datenschutzinteresse, sofern - wie hier beim WDR - der dort vorgetragene Vorgang keinerlei Bezug zum eigenen Klageverfahren erklärt hat.

Akteneinsicht: Der Betroffene kann Überschreitungen dann ermitteln, indem er unangemeldet beispielsweise beim NDR erscheint und Einsicht in die Akte beantragt. Vor 11 Uhr, damit der Mittagspause-Einwand entfällt. Über die möglichen Ablaufformen gibt es einige Szenarien - das ist hier im Thread zu sehr OFF TOPIC, lasse ich also weg. Lustig ist es allemal, nicht der Verpflichtete zu sein, sondern mal der Pflicht-Einforderer zu sein. Das kommt anscheinend derart selten vor, das beunruhigt die anscheinend ziemlich sehr.


Bundesweit dürfen Bürger ohne Rücksichtnahme auf Bundeslandgrenzen Eingaben vornehmen.
--------------------------------------------------------------
Art. 17 GG. Da steht nichts, dass Deutschlands Bundesrecht nur innerhalb des eigenen Bundeslandes eingefordert werden darf.
Es ist ein gängiger Abwimmelversuch der unkundigen oder vorsätzlichen Rechtsverletzer bei unseren Freunden den Aktenverwaltern örtlich bei den ARD-Anstalten,
- entweder die Bearbeitung zu verweigern, weil aus einem anderen Bundesland;
. oder zu verweigern, "weil ja Klage anhängig ist".


Zum zweiten Einwand "Klage anhängig" ist die Rechtslage wie folgt:
-------------------------------------------------------------------
- Wende ich mich mit einer Anfrage von irgendwoher bundesweit an die juristische Person WDR,
- ferner zu einer Frage, die ohne Kontext zum eigenen Mediensteuer-Konto dort vorgetragen ist
- und zu der die juristische Person des WDR bearbeitungsverpfichtet ist,
so ist der Verweis auf einen anderweitigen Klagevorgang gleichbedeutend mit einer Verweigerung einer Bearbeitungspflicht.

Dann muss immer versucht werden, der eigenen Anfrage eine strafrechtliche Dimension zu verleihen. Hier ja möglicherweise:
- erfolgt Inkassobetrug 263 StGB - ja, nein?
Dann ergibt sich die Frage: Falls Anfangsverdacht legitim, besteht Anfangsverdacht beim Anweisenden der Bearbeitung für Beihilfe, Begünstigung?

Das muss man nicht so hart formulieren - welcher Normal-Rechtsstaatsverteidiger kann das schon.
Aber man kann harmlos erfragen: Bitte die ladungsfähige Anschrift desjenigen, der die Bearbeitung im erfolgten Sinn angewiesen hat.
Da steht ja beispielsweise bei der Unterschrift "i.V.". Erbeten wird die ladungsfähige Anschrift des Vertretenen.

Denn das ist beliebt, heikle Vorgänge, das "unterschreibt die Praktikantin", die war's also und die wendet zu Recht ein, dass sie ja nur auf Anweisung handelte "von", und der "von" sagt, war nix, war Routine so, habe ich nie gesehen, ist so lange her.


Die Strategie der "Weiterleitung an" ist juristisch wie folgt ganz hart angreifbar:
-----------------------------------------------
Der Weiterleitende darf von der Annahme ausgehen, dass die Mitarbeiter beim WDR den Vorgang einfach einscannen und sich zu Recht unzuständig fühlen.
Damit aber hat der Weiterleitende einen unzulässigen Akteneingang induziert und der Empfangende hat durch Nicht-Verweigerung des Einscannens hierzu Beihilfe geleistet.
 
Sofern es sich um Vorgänge mit eventueller strafrechtlicher Brisanz handelt, so liegt ein stillschweigender Konsens vor, die Nichtaufklärung zu bewirken. Sobald man das bei der Akteneinsicht vor Ort anspricht, wird das wohl nichts am betreffenden Tag mit der Akteneinsicht. :)


Und jetzt wendet der Klagende Trick 17 an? Schon mitgeteilt, hier wiederholt:
--------------------------------------------------
Er beantragt beim VG, das eine Aktualisierung der Akte dem VG einzuliefern sei, weil dann Recht auf Aufklärung dieser Frage eintrete.
Jetzt müssten die beim WDR entscheiden, ob sie wagen, einen eventuell zur Akte genommenen Vorgang fortzulassen.
Nun hat Person X aber vom WDR die Beweiskraft, dass das zur Akte gegeben wurde - und demnach die Rückweisungspflicht missachtet wurde?
Da werden sie beim WDR vielleicht vorziehen, zeitlich sehr überlastet zu sein?

Also könnte Person X auf die Idee kommen, beim VG zu beantragen:
"Sofern der Beklagte nicht innerhalb von 3 Monaten dieser Verfahrenspflicht nachgekommen ist, wird beantragt, die Klage selbst dann auszusetzen, wenn der Beklagte es ablehnt. Vorausschauend wird bereits jetzt zugestimmt, dass die Akte in 30 Jahren vernichtet werden darf."


Obendrauf dann vielleicht die Datenschutzfrage:
-------------------------------------------------
Wer hat die Information über die Klage erfragt und von wem wurde diese übermittelt? Bitte ladungsfähige Anschriften.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2019, 11:04 von pjotre«
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Zwischenfrage, ohne den weiteren Verlauf stören zu wollen;

User Seppl = Hamburg = NDR; was hat denn der WDR damit überhaupt zu tun?

Bitte beachten, Landesrecht muß mit Landesrecht behandelt werden, wobei das Landesrecht dem höheren Recht zu entsprechen hat; die entsprechenden Entscheidungen von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht sind im Forum ja thematisiert, bitte SuFu bemühen.

Wenn das IFG von NRW den Vorgaben des Bundes-IFG entgegensteht oder nicht ganz entspricht, braucht es hier eine Normenkontrollklage ans BVerfG a la BVerfG 2 BvN 1/95?

Wenn wir das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes im Bereich Rundfunk bestimmungsgemäß ausschließen, weil die Länder ja eigene Verwaltungsverfahrensgesetze haben, muß das bei Landesrecht auch für ein IFG gelten, wenn das Land ein IFG haben darf.

Man sollte zuerst schauen, was unter die alleinige Bundeskompetenz fällt und was nicht; bspw. Melderecht ist allein Bundeskompetenz. Aber das IFG wohl nicht?

Die Kernfrage ist, ob der WDR wirklich verpflichtet werden kann, an einen Bürger im räumlichen Einzugsbereich des NDR und damit landesübergreifend Dokumente herauszugeben? Der Punkt ist, daß der Bürger aus dem räumlichen Einzugsbereich des NDR gar nicht vom Wirken des WDR selbst betroffen ist?

Bitte geht in Euch und prüft für Euch, ob die Selbstbetroffenheit wirklich gegeben ist? Immerhin hatte ja bereits der EuGH in C-492/17 explizit darauf verwiesen und nur wegen fehlender Selbstbetroffenheit, die eben nicht hinreichend dargelegt wurde, ein Teil der Vorlagefragen nicht beantwortet.

Inwiefern ist also User Seppl vom Tun des WDR selbst betroffen?

Anm. Mod. seppl: Im Dokumentenverlauf der Anfrage bei 'Frag den Staat' ist auch eine Stellungnahme des DSB NRW enthalten. Er hat keine Bedenken bei länderübergreifenden Anfragen nach IFG. Der WDR Justiziar allerdings schon...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2019, 18:59 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
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[..] was hat denn der WDR damit überhaupt zu tun?
Verschiedene Rundfunkanstalten teilen sich gemeinsame Datenbestände *. Dieser Fakt geht z.B. aus der Datenschutzauskunft hervor. Bsp.: Wohnt ein Beteiligter (z.B. aus Sicht der LRAen "Beitragsschuldige*r") im Bereich von LRA A und zieht in einen Bereich von LRA B, verfolgt LRA A dies.

* Welche dies jeweils sind könnte erfragt werden. Selbstverständlich sollte ebenfalls erfragt werden, was der "Datenbestand" ist.

Bsp.:


Möglicherweise teilen sich NDR und WDR Datenbestände?

Anm.Mod seppl: In diesem Fall wurde von der WDR Publikumsstelle zuallererst die Beitragsnummer des Anfragestellers beim Beitragsservice eruiert. Darauf wurde festgestellt, dass ich schon mehrere Anfragen gestellt hatte und dass ich ein laufendes Klageverfahren in Hamburg habe. Das hat alles überhaupt nichts mit der Anfrage eines Bürgers über "FragdenStaat" zu tun, wird aber als Grund für die Ablehnung genommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2019, 21:10 von seppl«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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Wenn das IFG von NRW den Vorgaben des Bundes-IFG entgegensteht oder nicht ganz entspricht, braucht es hier eine Normenkontrollklage ans BVerfG a la BVerfG 2 BvN 1/95?

Wenn wir das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes im Bereich Rundfunk bestimmungsgemäß ausschließen, weil die Länder ja eigene Verwaltungsverfahrensgesetze haben, muß das bei Landesrecht auch für ein IFG gelten, wenn das Land ein IFG haben darf.

Man sollte zuerst schauen, was unter die alleinige Bundeskompetenz fällt und was nicht; bspw. Melderecht ist allein Bundeskompetenz. Aber das IFG wohl nicht?

Man sollte zuerst schauen... Eben! Nur muss man diesen Grundsatz dann auch selbst anwenden. Stattdessen folgt auf eine Frage die unsinnige Behauptung, dass ein Gesetz wie ein anderes anzuwenden ist, unbeachtet deren unterschiedlichen Regelungszwecks, an die sich dann eine Frage anschließt, die die vorherige Behauptung wiederum in Frage stellt. Informationsgehalt folglich Null.

Zitat
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

§ 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__1.html

M. Boettcher


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 @pinguin hat Recht, die Frage der Betroffenheit könnte eine Rolle spielen,
--------------------------------------------------------------------------
wenn jemand aus dem Einzugsbereich des NDR eine Anfrage unter Berufung auf ein Informationsgesetz beim WDR stellt, weil ein anderes Bundesland.

Soweit ich den nur kurz gesichteten Schriftverkehr in Erinnerung habe, hat der WDR aber eine Ablehnung nicht in dieser Weise begründet. Eine "Nichtbearbeitung wegen eines Klageverfahrens gegen den NDR"
ist nicht gleichwertig mit einer
"Auskunftsvrweigerung im Hinblick auf landesrechtliche Wirksamkeitsgrenzen".   


Nun geht es bei diesem Thread ja um etwas anderes, nämlich um die Frage des Veröffentlichungsrechts.
---------------------------------------------------
Insoweit hat der WDR Stellung bezogen. Das hierbei versuchte Veröffentlichungsverbot ist etwas fundamental Wichtiges. Diese Bearbeitung ist ja ziemlich unerhört - oder auch, "das Imperium hat Angst".

Selbst für den Fall einer an sich fehlenden Zuständigkeit des WDR wäre eine dann - mit oder ohne Zuständigkeit - faktische Anordnung eines Veröffentlichungsverbots etwas, was manche rechtsstaatlich gesehen für sehr schwerwiegend halten - auch @pjotre.
Und ferner, sofern das Imperium Angst-Symptome manifestiert, ist das Aufklärungs-Risiko dort offenkundig als gewichtig eingestuft. Wir müssen über hartes Geschütz nachdenken, um genau das publik machen zu können, was die Angst vor Öffentlichkeit auslöste.


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Huch, hier sind ja doch einige Gedanken dazu gekommen. Unabhängig von der Zuständigkeit über Bundeslandgrenzen kann entsprechend ein Antrag auf Auskunft über die rechtliche Grundlage für das "Verbot" gestellt werden. Oder Auskunft über die rechtliche Grundlage für die Aufforderung, die Veröffentlichung zu entfernen. Eine Verwaltungsbehörde hat diese Grundlage, auf welche sie ihr Handeln stützt, entsprechend zu erklären. Sie muss das bei Nachfrage erläutern.

Genau das würde eine PersonX einfordern. Denn das funktioniert im Normalfall bei jeder Behörde, egal bei welchem Vorgang. Wird etwas in einer Art X bearbeitet, muss es dazu eine rechtliche Grundlage geben. Grundlage ist - soweit ersichtlich - das Recht auf ordentliche Verwaltung. Verwaltungshandeln ist so gesehen immer und stets begründungspflichtig. Fehlt die Begründung, sollte auch diese mit zuerst eingefordert werden.

Falls unbekannt, ein Link zu einem Ratgeber
https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/


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Soll hier nicht ausdiskutiert werden, aber:

Verschiedene Rundfunkanstalten teilen sich gemeinsame Datenbestände *
Auf Basis welcher Befugnis? Die stehen doch auch untereinander in Wettbewerb? (Siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47).

[...]
Anm.Mod seppl: In diesem Fall wurde von der WDR Publikumsstelle zuallererst die Beitragsnummer des Anfragestellers beim Beitragsservice eruiert. Darauf wurde festgestellt, dass ich schon mehrere Anfragen gestellt hatte und dass ich ein laufendes Klageverfahren in Hamburg habe.[...].
Siehe Absatz darüber; wieso sollte es dem WDR gestattet sein, auf Daten eines Bürgers zuzugreifen, der nicht im WDR-Einzugsbereich wohnt, sondern nicht nur im Bereich eines anderen Rundfunk-Unternehmens, hier: NDR, sondern auch in einem anderen Bundesland?


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Der Anfragesteller hatte also augenscheinlich keine Daten wie "Beitragsnummer" ggü. dem WDR mitgeteilt - warum auch. Stattdessen erhält er von "Beitragsservice WDR" eine Antwort mit "Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer xxx xxx xxx" siehe die IFG-Dokumentation
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-8/#nachricht-104290

Egal ob nun "Beitragsservice WDR" - oder Publikumsstelle, solange bzgl. Beitragskonto kein Wechsel der Zuständigkeit erfolgt ist, sollte eine andere Landesanstalt - auch lt. stetigem Beteuern von ARD-ZDF-GEZ - keinen Zugriff auf die persönlichen Daten bei anderen Landesanstalten haben.

[...]
Anm.Mod seppl: In diesem Fall wurde von der WDR Publikumsstelle zuallererst die Beitragsnummer des Anfragestellers beim Beitragsservice eruiert. Darauf wurde festgestellt, dass ich schon mehrere Anfragen gestellt hatte und dass ich ein laufendes Klageverfahren in Hamburg habe.[...].
Eine dem "Rundfunkteil" zuzurechnende "Publikumsstelle" greift Datenbestände des "Verwaltungsteils" einer anderen Landesanstalt ab?!??!
Die haben doch echt nicht mehr alle Zacken in der Krone!
Das scheint mir kein Kavaliersdelikt mehr!
Und das ist genau der Daten-Gau, der seit Einführung dieser unsäglichen Datenkrake zu befürchten stand.
Personendaten aller volljährigen Bundesbürger bei Rundfunksendern = Orwells "1984" lebt!
Fehlte bloß, dass die Daten dann noch für "investigative" Programm-Angebote missbraucht werden.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
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Anm.Mod seppl: In diesem Fall wurde von der WDR Publikumsstelle zuallererst die Beitragsnummer des Anfragestellers beim Beitragsservice eruiert.. [..]
Der Austausch v. Daten zwischen Zuschauerstellen und BS/LRA kann bestätigt werden. Es kam in einem fiktiven Sachverhalt ebenfalls vor. Die Zuschauerstelle erteilte Auskünfte, die an LRA/BS per Einschreiben adressiert waren (kann bei Interesse eingestellt werden).

Könnte herablassend, ehrenrührig (...?) sein, als Nicht-Interessent oder Nicht-Nutzer, eine derartige Antwort zu bekommen - als "Zuschauer"/"Publikum" adressiert zu werden. Die Person wird einer Kategorie zugeordnet, zu der sie sich abzugrenzen versucht. Könnte also auch diskriminierend sein.

Zitat
Die "Beleidigungsdelikte" des 14. Abschnitts des StGB (also auch die 3 genannten Tatbestände §§ 185 , 186 , 187 StGB ) sind allesamt "Antragsdelikte". Das heißt, sie werden nur auf Strafantrag verfolgt. (§ 194 StGB ). Der Strafantrag muß innerhalb 3 Monaten gestellt werden (§ 77e StGB ).

Darüber hinaus kann die Tat nur verfolgt werden, wenn das "besondere öffentliche Interesse" daran gegeben ist. (ist es meist nicht). Ist dies nicht gegeben und wird deswegen das Verfahren eingestellt, bleibt der Weg der Privatklage (§§ 374ff. StPO ). Hierzu muß der Privatkläger allerdings in Kostenvorlage treten, und der Ausgang ist ungewiss. So kann auch das Privatklageverfahren wieder eingestellt werden.

Die prinzipielle Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre hinsichtlich §§ 185 , 186 StGB [ § 78(3)5 StGB ] und 5 Jahre hinsichtlich § 187 StGB [§ 78(3)4 StGB]
Quelle: https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Verjaehrungsfrist-bei-Beleidigung-__f26073.html Hervorhebung nicht im Original.

Der Datenaustausch könnte ebenfalls höchst fraglich sein.


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Der Datenaustausch könnte ebenfalls höchst fraglich sein.
Der ist fraglich, wenn es seitens desjenigen, zu dem diese personenbezogenen Daten gehören, dem vorher nicht ausdrücklich aktiv zugestimmt hat. Aussage in Anlehnung an die aktuelle Cookie-Entscheidung des EuGH:

Zitat
Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers


Rechtssache C-673/17
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_2423856/de/

Da Vorlage durch den BGH erfolgte, braucht sich in D keiner rausreden, daß es für D nicht gelten würde.

Wenn also schon hier die aktive Einwilligung eines Nutzers vorhanden sein muß, fügt sich das in die ältere Entscheidung des EuGH ein, wie sie hier schon diskutiert worden ist:

EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

Zum entsprechenden Bundesrecht siehe auch hier:

Die unbefugte/unrechtmäßige Datenweitergabe ist strafbewehrt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30131.msg188539.html#msg188539

Evtl. hilft hier auch der nochmalige Hinweis auf Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung, da Rundfunk ja Landesrecht ist?

Zitat
Rn. 169
[...] Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]) [...]

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852

Das scheint dann übrigens das BVerfG weit zu fassen und aktuell gültig zu halten; zumindest wird in 2 BvL 2/13 ebenfalls in Rnn. 45 und 65 auf BVerfGE 8, 122 verwiesen. Da es in 2 BvL 2/13 aber um's Schulwesen geht, soll das hier nicht weiter präzisiert werden.


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b
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Die Datenerhebungsgrundsätze könnten hier verletzt sein. Genauso das Brief-, Post oder Fernmeldegeheimnis. Vielleicht könnten zunächst gängige, in D geltende Regeln geprüft werden.

Es sollte zudem geprüft werden, ob in den bekannten LRA/BS Datenschutzauskünften die Publikumsstellen tatsächlich nicht aufgelistet sind.

Wie lange könnten fiktive Personen, deren Daten zwischen Zuschauer-/Publikumsstellen und LRA/BS ausgetauscht wurden dagegen vorgehen und wo? Gibt es Fristen zu beachten?

Als Anhang ein Bsp., welches eine fiktive Person als Antwort von einer Publikumsstelle auf ein Einschreiben an LRA/BS erhalten hat. Der Stempel wurde von Hand gesetzt. Im Dokument selbst natürlich auch schwarz auf weiß, mit Unterschrift. Mit der Publikumsstelle hatte die Person nie zuvor zu tun.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
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Dass die Daten eines "Rundfunkbeitragszahlers" faktisch allen ÖR-Rundfunkanstalten zur Verfügung stehen, ist nicht neu. Schließlich betreiben die Anstalten gemeinsam den sogn. Beitragsservice. Dies natürlich u. a. um die Kosten niedrig zu halten, was einerseits dadurch gelingt, dass die Mitarbeiter dieses "Service" natürlich für alle Anstalten tätig sind, und weil die Daten aller Zahlungsverpflichteten in einer Datenbank gehalten und mit den gleichen Programmen verarbeitet werden.

Dass auf der Grundlage des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die informationelle Selbstbestimmung sämtlicher volljährigen Bürger mit Füssen getreten wird, ist ebenfalls nicht neu. Angeblich war das ja hinzunehmen, weil der Aufbau einer Datenbank aller volljährigen Bürger ein einmaliger Akt sein sollte und die Daten derjenigen gelöscht werden sollten, die selbst nicht zahlen müssen, weil ein anderer bereits für die Wohnung des Bürgers den sogn. Beitrag zahlt. Das mit der "Einmaligkeit" hat sich ja zwischenzeitlich erledigt. Auch angesichts der vielfach bestätigten Tatsache, dass der "Beitragsservice" oft keinerlei Kenntnis vom Wohnungsbestand an einer Adresse und der Zuordnung von dort Wohnenden zu den einzelnen Wohnungen hat, kann man die Behauptung nicht benötigte Daten würden gelöscht wohl im Reich der Fabeln und Märchen verorten. Andernfalls müssten nach jedem neuen Datenabgleich millionenfach Bürger angeschrieben werden, deren Daten man schon einmal gelöscht hat, z. B. weil bei denen die Zahlung durch einen Dritten bestätigt wurde. 

Das alles nährt den Verdacht, dass die Daten eben nicht gelöscht wurden und eine parallele Meldedatenbank der erwachsenen Bürger beim BS vorhanden ist. In dieser zu recherchieren, wenn ein Querulant mit Anfragen nervt, ist ebenso einfach wie naheliegend und dürfte mindestens bei denen unmittelbar zum Ziel führen, denen man eine "Beitragsnummer" zugewiesen hat. Da man eine Schnittstelle zu den Daten der Meldeämter hat, ist vermutlich jeder für den BS recherchierbar. Wenn nicht, so hilft ggf. die Hamburger Sparkasse aus, die sich im Fall des Threadstartes ja einmal gegenüber dem ÖRR als überaus dienstbeflissen erwies und ebenfalls den Schriftwechsel mit Dritten weitergereicht hat. Früher hat man noch ein Bankgeheimnis gekannt, heute hilft man sich offenbar gern "unter Freunden".

Man sollte testweise ähnliche Anfragen einmal im Namen einer Person stellen, die in einem Wohnhaus mit möglichst vielen Wohnungen lebt, jedoch nicht über eine "Beitragsnummer" verfügt und bei der die Wohnung auch nicht mit Zusätzen zur Lage (Etage etc.) gelistet ist. Dann fällt ja das Argument eines laufenden Prozesses weg und der WDR dürfte dann entweder weniger Probleme mit der Antwort haben, oder müsste mit den Ausflüchten kreativer werden.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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In dieser (Datenbank) zu recherchieren, wenn ein Querulant mit Anfragen nervt, ist ebenso einfach wie naheliegend und dürfte mindestens bei denen unmittelbar zum Ziel führen, denen man eine "Beitragsnummer" zugewiesen hat.

@drboe: Das ist der entscheidende Denkfehler bei den Justiziaren: Ich werde als "Feind" gesehen, nicht als Bürger, der eine sachbezogene IFG-Anfrage gestellt hat. Es wird erst die Gesinnung überprüft...

siehe mein Kommentar bei "fragdenstaat"
Anfragesteller/in schrieb am 13. Oktober 2019 11:24
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-8/#nachricht-428067


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2019, 13:38 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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P1. Datenschutz - was bringt's?
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Die ausschlaggebenden Schlachten werden ja bereits geführt.
Ferner, die 2 Links zu 2 durch jedemann sofort verwendbaren / absendbaren Briefbeispielen gegen "automatisierte Verarbeitung" sind ja verfügbar - gerne per PM - ,
und bisher ist keinerlei Stoßgeschäft von Versendern erkennbar.

Also nur reden statt handeln? Für "reden statt handeln", da spielt dieser Zeilenschreiber mentalitätsmäßig nicht mit. Wer einen Kampf nicht führt, der hat ihn bereits verloren und verliert das Recht, zu jammern.

Auch sind die Rechtsfolgen bei Datenschutzverletzungen überwiegend nicht besonders griffig, ausgenommen das, was sowieso bereits in Briefbeispielen verfügbar ist, die anscheinend niemand versenden möchte?
- und in drei (2 + 1) in richterlicher Bearbeitung befindlichen Verfassungsbeschwerden.


P2.  Also zurück zum Thema - zur Beleidigung gegen @Seppl , er sei "Boykott-Aufrufer"
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- und offenkundig deshalb (!)  sei ihm das Recht der Veröffentlichung zu untersagen? Also Zensur-Anspruch, verknüpft mit der durchschimmernden Frage, er müsse sich auf Ahndung einrichten? Verdecktes "Drohen mit einem Übel"? Also Zensur gegen Ausübung von Verteidigung des Rechtsstaats?
 
Boykott-Aufruter ist @Seppl mit absoluter Sicherheit nicht - jedenfalls ist nichts derartiges erinnerlich.
Damit ist Schmerzensgeldanspruch zu seinen Gunsten prüfbar - wie schon in einem früheren Beitrag in diesem Thread dargelegt - soll hier nicht wiederholt werden.
Auch ohne Anwalt kann ein Betroffener das reklamieren? - Natürlich, aber das kann nur der Betroffene entscheiden. Beleidigungsfolgen sind im Gesetz an den Willen des Beleidigten gebunden.


P3.  Ist Boykott gegen die Rundfunkabgabe: Im Prinzip zulässig?
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Von: https://www.lhr-law.de/taetigkeitsfelder/reputationsmanagement/boykottaufrufe
Zitat
Voraussetzungen für einen zulässigen Boykottaufruf
    Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten.
    Die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs dürfen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.
    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten.
    Kein Einsatz von Machtmitteln, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen.

Auch sei auf den Schutz der Koalierungsfreiheit hingewiesen. Aus der Entstehungshistorie des Grundgesetzes ist ersichtlich: Es war damit gemeint: Zulässigkeit von Arbeitnehmer-"Boykott" - nämlich nichts anderes ist ein Streik.
Da man das so ein Sonderrecht nicht hineintexten konnte, wurde es formuliert wie es ist. Wir gemeinsam denkenden Verteidiger des Rechtsstaats in Sachen Rundfunkabgabe haben also sogar den Schutz des Grundgesetzes.


P4.  Macht hier im Umfeld irgend jemand einen Boykott-Aufruf im Sinn der rechtswissenschaftlichen Definition? Wohl niemand.
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Also stellt sich noch nicht einmal die Analyse-Frage, dass solche Maßnahmen gegen die Rundfunkabgabe nach dem Vorstehenden ja zulässig sein dürften.

Jedenfalls @Seppl organisiert ja wohl keinen Boykott- und auch ansonsten eigentlich niemand, denn Worte wie "nicht zahlen" richten sich ja kontext-erkennbar an wohl zu Unrecht "bebeitragte":
Zu Unrecht betroffen: Nichtzuschauer, Geringverdiener und Betriebsinhaber, jedenfalls im subjektiven Empfinden breiter Kreise, wohl 30++ % der Bürger, aber das ist natürlich statistisch nicht messbar.

Außerdem sind solche Sätze wie "nicht zahlen" auf keinen Fall von der Gewichtigkeit einer Boykott-Empfehlung.
Also ist alles im boykottfreien Bereich, meint @pjotre und sieht das so auch für Websites, sofern da das Wort "boykott" vorkommt, was ja nur umschreibend gemeint ist für "Rechtsstaat durchsetzen gegen Falschinkasso".


P5.  Gibt es eine "GEZ-Stasi"?
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Es drängt sich generell und auch hier aus vielerlei Details die Frage auf, ob es eine zentrale Sammelstelle gibt:
- von Daten der engagierten Streiter
- über begründet vorgetragene
- fundamentale Rechtsstaatsverletzungen der Rundfunkabgabe.

Insoweit gewinnen Datenübermittlungsfragen dann ganz plötzlich wieder eine ganz gewichtige Dimension. Aus den punktweisen Antworten auf Beschwerden wegen Merkwürdigkeiten von Datenaustausch könnten wir hier im Forum vielleicht ein Gesamtbild einer solchen kleinen heimlichen Überwachungszentrale belegen, soweit es eine solche gibt?

Die bisherigen Anhaltspunkte erscheinen zu schwach für einen derartigen Vorwurf. Ein punktueller gelegentlicher Austausch über Gegner einer Institutionengruppe ist noch nicht einstufbar als ein derartiger gravierender Verstoß. Wäre er nachweisbar, so wäre er von beträchtlicher Hebelwirkung, das Gesamtsystem einer politischen Neuordnung zuzuführen.
Das Konzept der Rundfunkabgabe könnte man ja auch einfach als politischen Schwachsinn von intellektuell überforderten Akteuren interpretieren? Ein Nachweis des "Bedarfes" der Verteidigung durch ein heimliches Datensammel-Organ der Gegner könnte dem System den Todesstoß versetzen.

Es sei angemerkt, dass Verfahrensschritte zur Frage der übersetzten internen Abstimmung der Gegner-Bekämpfung bereits ganz konkret anhängig sind. Das Imperium tut sich erkennbar schwer, sobald in diese Wunde gestochen wird. Also ist das Stechen auszuweiten. Im "unglücklichsten" Fall versäumt das Imperium seine Bearbeitung von peinlichen Fragen des Bürgers, womit es den Zahlungsanspruch vor Gericht nicht mehr durchsetzen kann?
Also, das Stochern in Sachen Datenschutz ist nützlich. Aber in @sepple s Vorgang ist ja etwas viel Schlimmeres geschehen, wie vorstehend gezeigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2019, 12:48 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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