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Autor Thema: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?  (Gelesen 4082 mal)

S
  • Beiträge: 403
In welchem  formell-materiellen Gesetz wurde die Ermächtigung zum Erlass von Satzungen bestimmt ?
RBStV § 9 Abs. (2) ?

Siehe hierzu u.a. unter
Anzeige-/Auskunftspflichten zur Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2019, 13:13 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 7.286
RBStV § 9 Abs. (2) ?
Die Rundfunkverträge sind mit ihren Zustimmungsgesetzen Vertragsgesetze*** und keine förmlichen Gesetze, die den vollständigen Gesetzgebungsprozess durchlaufen haben; es wird wiederholt daran erinnert, daß die Parlamente einem Vertrag nur insgesamt zustimmen oder ablehnen dürfen.

***Edit "Bürger":
Es wird ebenso "wiederholt daran erinnert", nicht einfach so was zu behaupten, ohne dafür entsprechende Verweise zu liefern. Eine web-Suche mit "Vertragsgesetz"
https://www.google.com/search?q=vertragsgesetz
liefert nämlich u.a. auch dies:
Vertragsgesetz - rechtslexikon
http://www.rechtslexikon.net/d/vertragsgesetz/vertragsgesetz.htm
"[...] wird das (förml.) Gesetz genannt, mit dem die gesetzgebenden Körperschaften einem Staatsvertrag zustimmen (Art. 59 II GG; auch als Zustimmungsgesetz oder Ratifikationsgesetz bezeichnet)."
Die weitere Vertiefung dieser Frage gehört jedoch ohnehin nicht in hiesigen Thread, dessen Kern-Thema lautet
Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2019, 13:19 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 11.417
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es darf wohl konstatiert werden, dass der dt. ÖRR prinzipiell Satzungen "haben" darf, jedoch die Frage bleibt, welche Rechtsverbindlichkeit deren Regelungen generell und insbesondere für gewisse Personenkreise hat.

Dabei wäre wohl auch zu berücksichtigen, dass - gem. RBStV bzw. den Landesrundfunkanstalts-Gründungs-Staatsverträgen - den Satzungen selbst nicht durch das Parlament zugestimmt werden muss, sondern diese Satzungen lediglich der Genehmigung durch die Staatskanzleien bedürfen, was ebenfalls Fragen aufwirft, inwiefern solcherlei das Parlament unterlaufende Selbstverwaltungs-Satzungen eine verfassungsrechtlich legitimierte Geltungswirkung für die Allgemeinheit haben können bzw. dürfen.

§ 9 Abs. 2 RBStV - Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?follow_successor=no#p9
Zitat
(2) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.

Die "für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde" ist in den einzelnen Landesrundfunkanstalts-Staatsverträgen geregelt - Beispiel für MDR (Mehrländer-Rundfunkanstalt!):
§ 37 MDR StV - Rechtsaufsicht
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV-MDR#p37
Zitat
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. Die jeweils aufsichtführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
[...]

Dies jedoch nur als Zusatz-Info.
Beide dieser Fragen sollten dann jedoch in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutiert werden, da dies über das hiesige Kern-Thema hinausgeht, welches da lediglich fragt:
Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2020, 14:25 von Bürger«
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  • Beiträge: 2.342
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Jedermann "darf" jederzeit "Satzungen" machen.
---------------------------------------------------
Vereine, Wohngemeinschaften, Familienmütter /-väter, Unternehmen, Anstalten,...


Die Frage ist also nur, wer inwieweit daran gebunden ist.
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Hier greift dann diverses zu Gunsten der Rundfunkabgabe-Verweigerer, beispielsweise wie von Dr. Hennecke ausgeführt, aber auch vieles Weiteres.
Was zu Gunsten der Staatsfernsehen-Landesanstalten greifen könnte, wir werden nicht dafür bezahlt, hier kostenlos die Arbeit der dortigen Juristen zu leisten.


Nun kommt die schriftsätzliche Strategie-Überlegung:
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Zu dem heiklen Argumenten der Frage "Satzung" haben die Gegner keine Textbausteine, wäre zu heikel, überhaupt dazu viel zu beantworten.
Also muss im Schriftsatz bereits vermerkt werden, dass das übliche "Zumüllen der Akte mit mehrseitigen beliebigen Jura-Zitaten eine Nichtbearbeitung darstelle und deshalb dann eine derartige Scheinbearbeitung wegen Nichtbearbeitung zurückgewiesen werden würde".

Sodann könnte eine Person X schon zu Beginn bei anhängigen oder für kommende VG-Verfahren vermerken - als Antrag an das Gericht:
"Antrag auf Aussetzung, sofern der Beklagte seiner Bearbeitungspflicht nicht innerhalb von 3 Monaten nachgekommen ist, selbst, wenn er der Aussetzung widerspricht.
Im Fall der dauerhaften Nichtbearbeitung wird einer Vernichtung der Akte nach 30 Jahren vorausschauend bereits zugestimmt.
Es ist nicht Aufgabe von Richtern, ein aus dem Justizhaushalt bezahlter Outsourcing-Service der ARD-Anstaltten zu werden. Aufgabe der Parteien ist, ihre Standpunkte darzulegen.
Die urteilende Aufgabe der Richter beginnt erst, nachdem  dies erfolgte. Ein Richter muss "zwischen den Anlieger beider Seiten richten". Der Richter ist nicht unbezahlter Hilfskraft-Rechtsanwalt der ARD-Anstalt, sondern ist den Juristen der ARD-Anstalt im Verfahren übergeordnet."


Kommt dann der übliche Abwimmel-Blabla von den ARD-Juristen,
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mehrere Seiten ihrer X-beliebigen Textbausteine ohne ausreichenden Bezug zu den vorgetragenen Argumenten zum Thema "Satzung", so könnte Person X schreiben:
"Wie angekündigt weise ich ihre verschleierte Nichtbearbeitung zurück und fordere Bearbeitung. Eine dem VG-Verfahren vorgreifliche Verfassungsbeschwerde wird in Betracht gezogen, Verletzung von Art. 17 GG und andere. "


Das war OFF TOPIC, aber dieser Schlenker führt ja zurück zum Thema "Satzung,
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Die einzelnen ARD-Juristen dürften vermeiden, sich bei einem richtig gefährlichen Vorgang mit Hebelwirkung einzubringen aus Angst um ihre üppig bezahlten Arbeitsplätze:
- Die Frage der Satzung ist eine Frage der Wirksamkeit für diverse Milliarden Euro.

Also bleibt es bei dieser hoch heiklen Rechtsfrage voraussichtlich bei einer Nie-Bearbeitung. Daraus folgt aber dann im Prinzip eine Nie-Vollstreckbarkeit der Rundfunkabgabe, sofern man im Schriftsatz ein paar Sachen richtig gemacht hat - auch mit Gegenrechnung von 2 500 Euro für "Geschäftsführung ohne Auftrag".


Dem Gegner auf Augenhöhe begegnen - aber nur in eigenverantwortlichem Entscheid. Vorstehendes war nicht Empfehlung, sondern Bericht, wie ein paar Personen X das in etwa so machten und weiterhin machen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2019, 14:56 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

s
  • Beiträge: 172
Kernfrage: Ja der ÖRR darf Satzungen haben

Folgefrage: Für wen gelten die Satzungen?

Am Beispiel MDR herausgesucht
Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
vom 24. Oktober 2016
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100.html
PDF, 8 Seiten, ~50kB
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100-downloadFile.pdf
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des  Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.
1. Hier ergibt sich bereits die Problematik, dass der MDR den räumlichen Geltungsbereich nicht definiert und so den Eindruck erweckt, die Satzung gelte für die gesamte Bundesrepublik.
2. Es wird Bezug genommen auf den RBStV, welcher hier in dieser Verwendung tatsächlich nur ein Vertrag ist - korrekt wäre der Bezug auf z.B. (für Sachsen-Anhalt) das vierte Medienrechtsänderungsgesetz LSA, welches die Zustimmung zum RBStV und seinen Text enthält. Das entsprechende Landesgesetz eben! Der Vollständigkeit halber müssten natürlich alle 3 Landesgesetze Thüringen/Sachsen/Sachsen-Anhalt als gesetzliche Referenzierung eingebettet sein.

Nächste Frage: Auf welcher gesetzlichen Grundlage bestimmt die Satzung selbst, für wen sie gilt?
Mir ist zumindest keine bekannt. Jemandem das Recht geben, eine Satzung zu erlassen, ist das eine, aber mit Sicherheit hat dieser Jemand, dann nicht das Recht, den Geltungsbereich seiner Satzung beliebig festzulegen, dazu bedarf es ja wohl einer externen Norm.

Weitere Frage: Wieso hält sich der ÖRR nicht an seine Satzung?
Zitat
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung
erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen,
Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.

Da gem. RBStV jeder Bewohner/ Wohnungs-Inhaber = "Beitragsschuldner" ist, hieße das, dass jeder Bewohner einer Wohnung eine Anmeldebestätigung mit der Beitragsnummer dieser einen Wohnung bekommt? Querverweis: Gesamtschuldnerschaft
Also ich kenne keinen einzigen Wohnungsbewohner, der eine Anmeldebestätigung bekommen hat, außer er hat sich selbst oder der ÖRR hat ihn direkt angemeldet.
Laut Satzung ist es aber so, dass auch ein Mitbewohner (also nicht der beim ÖRR gemeldete Zwangsbeitragszahler) eine Anmeldebestätigung bekommen sollte, mit allen erforderlichen Daten. Dazu zählte dann auch die Beitragsnummer des Zahlers der Wohnung... passiert nur nicht - Warum nicht?


Edit "Bürger": Interessant ist übrigens auch ein Vergleich mit dem Geltungsbereich der früheren Satzungen über den Einzug der damaligen "Rundfunkgebühr"...
§ 1 Geltungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=1&menu=1&bes_id=4515&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=157147
Sicherungsabbild
https://web.archive.org/web/20191011202031/https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=1&menu=1&bes_id=4515&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=157147
"Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer, die im Anstaltsbereich des WDR wohnen, sich dort ständig aufhalten oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten."
Gesamtfassung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=1&menu=1&bes_id=4515&aufgehoben=N&anw_nr=2
Sicherungsabbild
https://web.archive.org/web/20191011202126/https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=1&menu=1&bes_id=4515&aufgehoben=N&anw_nr=2


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2019, 22:22 von Bürger«

  • Beiträge: 7.286
@Bürger:

Zitat
Rn. 55
[...]Es hat weiterhin aber auch die Bedeutung, dem Inhalt des völkerrechtlichen Vertrages die Geltung als innerstaatliches deutsches Recht zu verleihen (Transformation). Dies kommt besonders deutlich in der jetzt allgemein in den Vertrags-Gesetzen üblichen Vorschrift zum Ausdruck, wonach der Vertrag "mit Gesetzeskraft" veröffentlicht wird.[...]

BVerfGE 1, 396 - Deutschlandvertrag - Normenkontrolle Vertragsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31171.msg193822.html#msg193822

Zitat
Rn. 61
a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß auch Zustimmungsgesetze zu Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 2 GG), sogenannte Vertragsgesetze, der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen (BVerfGE 1, 396 (410); 4, 157 (162); vgl. auch BVerfGE 6, 290 [294 f.]). Entsprechendes muß für Staatsverträge zwischen den Ländern gelten.

BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31167.msg193802.html#msg193802

und dann haben wir das ja auch noch:

Zitat
Rn. 45
[...] daß die Entscheidung aller grundsätzlichen Fragen, die den Bürger unmittelbar betreffen, durch Gesetz erfolgen muß, und zwar losgelöst von dem in der Praxis fließenden Abgrenzungsmerkmal des "Eingriffs". Staatliches Handeln, durch das dem Einzelnen Leistungen und Chancen gewährt und angeboten werden, ist für eine Existenz in Freiheit oft nicht weniger bedeutungsvoll als das Unterbleiben eines "Eingriffs". Hier wie dort kommt dem vom Parlament beschlossenen Gesetz [...]

BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.msg193382.html#msg193382

Ein Vertragsgesetz ist nun gerade kein "vom Parlament beschlossenes Gesetz", weil ein Vertrag den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess nicht durchläuft.***

Auch wenn sich das Thema mit den Satzungen des ÖRR beschäftigt, kann man doch aus den Beispielen zu den Vertragsgesetzen ableiten, daß eine Satzung, also ein von einem Begünstigten geschaffenes Regelwerk, gar keine Gesetzeskraft haben kann.


***Edit "Bürger":
Das kann so nicht unkommentiert stehenbleiben. Nochmaliger Hinweis, das hier nicht weiter zu vertiefen, denn solcherart Versatzstücke helfen bei der hiesigen Diskussion nicht weiter. Die bzgl. Rundfunk/ "Rundfunkbeitrag" bestehenden "Vertragsgesetze"/ "Zustimmungsgesetze"/ "Transformationsgesetze" sind sehr wohl "vom Parlament beschlossene Gesetze", denn diese haben schließlich diese Gesetze "beschlossen" - unabhängig davon, ob der zugrundeliegende "Vertrag den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess" durchlaufen hat.
Das ist eine andere Frage, die aber hier für die hiesige Frage allenfalls insoweit Bedeutung hat, als die Satzungen weder "Vertragsgesetze" noch andere den "parlamentarischen Gesetzgebungsprozess durchlaufende" und "vom Parlament beschlossene" Gesetze sind.
Darauf bitte konzentrieren, denn die Satzungen und nicht die anderen Verträge/ Vertragsgesetze usw. sind Kern-Thema des hiesigen Threads.
Danke für das Verständnis und nunmehrige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2019, 22:05 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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