Ernsthaft: der Zwangsbeitrag sollte nach § 10b EStG analog als Sonderausgabe absetzbar sein. Zwar ist dort von "Mitgliedsbeiträgen" die Rede, aber steuerlich gesehen ist der Rf-Beitrag wie ein Beitrag von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu sehen.
Man hat zwar (noch) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Und auch keine Wahl, ob man Mitglied werden will. Aber es bleibt eben aufgrund der BVerfG-Rechtsprechung keine andere Deutung offen. Es ist ja gerade keine Steuer. Man zahlt für die Möglichkeit der Nutzung. Das ist finanziell gesehen genau das gleiche wie ein Mitgliedsbeitrag.
Es ist auch nicht so, dass jeder diesen Beitrag zahlt. Sondern eben nur die ausgewählten Bebeitragten.
Der Beitrag ist auch nichts, was der privaten Lebensführung dient. Denn dazu wäre Freiwilligkeit erforderlich. Er ist ein Beitrag an eine gemeinnützige Einrichtung, damit diese eine für die allgemeinheit nützliche Leistung bereitstelle. Wie die Kirche. Die Weihepriester von ARD und ZDF treten ja auch wie eine Religionsgemeinschaft auf.
Wer also zahlt / zahlen musste, sollte das auch als Sonderabgabe absetzen dürfen (inkl. aller Mahnkosten etc.).
(Für Betriebe ist es natürlich eine Betriebsausgabe. Beim häuslichen Arbeitszimmer sind alle Wohnkosten anteilig absetzbar.).