Ok etwas Detaillierung ist also notwendig.
Der Vermieter wohnt ebenfalls in der Wohnung.
Der Vermieter ist gleichzeitig auch Eigentümer der Immobilie.
Per Mietvertrag soll lediglich das Innenverhältnis bzgl. Rundfunkbeitrag geregelt werden - es geht nicht darum, irgendwelche Kosten umzulegen, sondern darum, ganz grundsätzlich zu regeln, wer welchen Anteil an der "Wohnungsabgabe" zu tragen hat.
(Das ist übrigens ein kleines Detail, was bisher in nahezu keinem WG-Mietvertrag berücksichtigt wird.)Der Vermieter sieht den Rundfunkbeitrag daher schon als Betriebskosten an, da diese ja nur durch den Betrieb der Wohnung anfallen - wer nicht wohnt muss ja nicht zahlen und man wohnt ja in Wohnungen...
Unabhängig davon: Der ÖRR behauptet ja, es handle sich um eine gesamtschuldnerische Haftung, analog bisher nach unserem Verständnis eine formlose GbR - diesen Punkt bitte nicht näher betrachten.
Jedenfalls muss es ja die Möglichkeit geben, die Gesamtschuld im Innenverhätlnis regeln zu dürfen. Im vorliegenden Fall per Mietvertrag. In welcher Aufteilung im Innenverhältnis dies geschieht hat den ÖRR nicht zu interessieren. Wenn aber das Innenverhältnis vertraglich festlegt, dass Person B 100% zahlt, dann ist die Frage:
Auf welcher rechtlichen Grundlage kann oder darf sich der ÖRR darüber hinwegsetzen und Person A zu 100% heranziehen?
Wenn man den konstruierten Fall mal aufs Wesentliche reduziert:
# Gesamtschuldnerschaft regelt das Innenverhältnis per Vertrag
# Person B übernimmt 100% der Kosten
# Person B vertritt die "GbR" nach Außen - Festlegung der GbR!!!
# Person B hat abweichenden Hauptwohnsitz, für den bereits bezahlt wird
Auf welcher Grundlage sollte jetzt Person A in irgend einer Art durch den ÖRR behelligt werden?