Ich weiss nicht, ob das schon thematisiert wurde: Zusammenwohnende bilden laut RBStV § 2 (3) eine Gesamtschuldnerschaft. Dieses wird vom Gericht anhand der dies nicht ausweisenden Bescheide nicht erkannt und daher nicht erwähnt. Von der Sache her ist es "eigentlich" gar nicht nötig, beides zusammenzuführen, da es sich bereits um nur EINE Schuld handelt. Und zwar nicht einmal um die GLEICHE, sondern um die SELBE! Die Bescheide sind auf falsche Inhaltsadressaten ausgestellt (Einzelpersonen). Inhaltsadressat müsste aber die Wohngemeinschaft sein. Zugestellt werden kann natürlich an (alle) Einzelpersonen, obwohl unüblich und nicht gerade verwaltungsvereinfachend bei Ehepaaren bzw. Zusammenwohnenden.
Falls eine grundlegende Ablehnung gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags vorliegt, sollte vor Gericht erwähnt werden, dass dieser schwere Verwaltungsfehler unabhängig von der generellen Unrechtmäßigkeit des Beitrags beklagt wird.
Ich weise auf das Formular der Kasse.Hamburg hin, das extra für diesen Fehler bereitgestellt werden musste:
https://www.hamburg.de/contentblob/10936380/ab175707a4addc711194b61d53968e8d/data/antrag-auf-befreiung-rundfunkbeitrag.pdfEs ist für die durch die in den Bescheiden falsch angegebenen Inhaltsadressaten und daher strukturell bedingten mehrfachen Vollstreckungseinleitungen bei Zusammenwohnenden gedacht, wird allerdings verschleiernd als "Befreiungsantrag" betitelt.
Dieser klare Verwaltungsfehler, der sowohl auf Seiten des Beitragsservices, der Vollstreckungsstellen und der sogenannten Schuldner riesigen Verwaltungsaufwand erzeugt, wird sicherlich mit hanebüchenen Argumenten vom Gericht abgelehnt werden, da es einen sofortigen rechtlichen Zusammenbruch des aktuellen Einzugsverfahrens nach sich ziehen würde. Nichtsdestotrotz sollte es immer wieder thematisiert werden.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)