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Umfrage

Ich habe Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt!

Ja
27 (79.4%)
Nein
7 (20.6%)

Stimmen insgesamt: 34

Autor Thema: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]  (Gelesen 35344 mal)

l

lug

  • Beiträge: 20
Wurde die Änderung des 23. RBStV schon in Thüringen bekannt gegeben?! Konnte leider noch nichts finden.


Edit "Bürger": Siehe bitte u.a. unter
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.msg195783.html#msg195783
Dürfte aber für die Antragstellung erst einmal nicht so erheblich sein - siehe dazu Anmerkungen von weiter oben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg198768.html#msg198768


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2019, 14:53 von Bürger«

b
  • Beiträge: 10
Die Maus in unserem Gartenhaus hat leider heute Abend erst von dieser hübschen Möglichkeit erfahren.
Da ja für BW die Frist wohl am Sa 19. abläuft? müsste es doch eigentlich fristwahrend sein, wenn die Maus den Antrag auf Wiederaufgreifen morgen nach Stuttgart faxt? oder reicht sogar noch Mo Vormittag (wg. Fristablauf am Wochenende)?
Danke im voraus an die Kundigen! Die Maus hat noch eine Rechnung mit dem auf seine noch junge Karriere bedachten Richter offen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2019, 14:26 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.167
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Um zunächst Spekulationen zu Beginn und Ende der Frist zu vermeiden, könnte vorsorglich heute die Gelegenheit ergriffen und Antrag gestellt worden sein.


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.407
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zur "Kenntnis" (und damit etwaigen Fristauslösung) gehört ja mglw. nur nicht nur jene, dass (erst jetzt) mit dem 23. RÄStV eine "Rechtsgrundlage geschaffen" wird für den vollautomatisierten Erlass von Bescheiden.

Zur "Kenntnis" gehört mglw. auch jene, dass schon bisher ein "vollautomatisierter Erlass von Bescheiden" erfolgte.

Das muss man ja erst mal wissen. Schließlich hat nicht jeder hat einen Widerspruchsbescheid wie jenen im Einstiegsbeitrag, in welchem sich mit der "Vollautomatisierung" geradezu gebrüstet wird ;)

Manch einem wurde auf - aufgrund von Unkenntnis/ diversen Zweifeln an die Landesrundfunkanstalt gerichteter - Anträge auf Auskünfte/ Nachweise über die Art und Weise von Erstellung/ Erlass/ Druck/ Versand der Bescheide seitens der jeweiligen Landesrunfdunkanstalt bis zum heutigen Tage eine Auskunftserteilung und Nachweiserbringung verweigert - siehe u.a. unter
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html
[...]
Zitat
[...]
Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",

für die ausführliche Begründung meines Widerspruchs vom __.__.____

gegen folgende/s Schreiben
"Festsetzungsbescheid" mit Datum "[Erstell-Datum]"
[ggf. weitere Schreiben]
sowie bzgl. aller meiner weiteren Rechtsmittel und Anträge sind von Ihnen, d.h. der "Landesrundfunkanstalt" - Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen gemäß dem nachfolgenden Fragenkatalog erforderlich.
[...]
Fragenkatalog:

[...]

8 ) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen "Verwaltungsakt" erlassen? Woran ist dies erkennbar? Was genau charakterisiert den Akt des "Erlassens" eines Verwaltungsakts? Beschreiben Sie den Ablauf des "Erlassens" Schritt für Schritt.

9) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen ausgedruckt?
Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt? Beschreiben Sie den Ablauf des "Ausdruckens" Schritt für Schritt.

10) Wer genau (Stelle mit vollständigem rechtlichen Namen und Rechtsform) hat diesen versendet/ "zur Post aufgegeben"? Woran ist dies erkennbar? Wo ist dies geregelt?
Beschreiben Sie den Ablauf des "Versendens"/ "zur-Post-Aufgebens" Schritt für Schritt.

[...]
[...]

Es könnte sein, dass eine entsprechende Nichtauskunft schon als Unterschlagung von verfahrenserheblichen Beweismitteln, mindestens jedoch eine - vorsichtig ausgedrückt - mangelhafte Mitwirkung an der Aufklärung entscheidungserheblicher Sachverhalte darstellt.

Jedenfalls könnte mglw. bei all jenen, die von ihrer Rundfunkanstalt noch keine Auskünfte/ kein "Eingeständnis" über die "Vollautomatisierung" der Bescheide erst dann eine Frist für die Beantragung des Wiederaufgreifens ausgelöst sein, wenn diese davon Kenntnis erlangen, dass in der Vergangenheit eine augenscheinlich rechtswidrige Praxis herrschte.

Insoweit sollte man sich meines Erachtens zur Fristeinhaltung vorerst überhaupt nicht äußern.

Sollte die Gegenseite irgendwelche Fristabläufe geltend machen wollen, so könnte das dann immer noch erörtert werden. Dabei könnte es ggf. hilfreich sein, vorgenannte Anträge auf Auskunft/ Nachweise über den Erlass der Bescheide gestellt gehabt zu haben. Schließlich hat man als Außenstehender keine verbindliche Information zu derartigen "Interna" von ARD-ZDF-GEZ.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2019, 15:15 von Bürger«
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  • Moderator
  • Beiträge: 3.167
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Klageverfahren könnte vorgekommen sein, dass der Kläger zunächst das Wiederaufgreifen älterer Bescheide bei der LRA beantragt haben könnte und daraufhin das Ruhen des Klageverfahrens beantragt haben könnte:

Zitat
Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i. V.m. § 251 ZPO


Es wird beantragt das Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i. V.m. § 251 ZPO anzuordnen.



Begründung:


1   Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG


Der Kläger hat mit seinem Schreiben an den Beklagten vom XX.XX.2019 Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG aus den Festsetzungsbescheiden XX.XX.2014, XX.XX.2014, sowie Aufhebung der Festsetzungsbescheide gestellt.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die für den Betroffenen eine günstigere Entscheidung herbeiführen würden.

Dem Beklagte wurde nachweislich der Antrag auf Wiederaufgreifen am XX.XX.2019 zugestellt (Nachweis: Auslieferungsbeleg der Deutschen Post)


2   Fehlende Rechtsvorschrift für den automatisierten Erlass

Es kann nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den Beklagten wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben sind, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam.


3   Verstoß gegen Art. 22 DSGVO ehemals Richtlinie 95/46/EG

Es kann nachgewiesen werden, dass vollautomatisierte Einzelentscheidungen unzulässig sind und gegen Art. 22 DSGVO verstoßen.



Die Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers hat direkte Auswirkung zum Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens, was ein Ruhen des Verfahrens erforderlich macht, bis sich der Beklagte entschieden hat.

- Kläger -


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2019, 06:32 von Markus KA«
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M
  • Beiträge: 112
An wen richtet man den Antrag auf Ruhen des Verfahrens?

War eigentlich die vollautomatische Erstellung von Bescheiden Teil der Klagen vorm BVerfG?


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P
  • Beiträge: 3.997
War eigentlich die vollautomatische Erstellung von Bescheiden Teil der Klagen vorm BVerfG?
Das kann ohne die vollständigen Klagetexte von VG bis BVerfGE keiner beantworten. In den bisher durch Veröffentlichung bekannt gewordenen Verfassungsbeschwerden inklusive Verfahrensweg war das kein zentrales Thema. Für andere Fälle fehlt diese Information. Sofern jeweils nur Urteile gesichtet werden, darf davon ausgegangen werden, dass bisher kein Richter etwas dazu geschrieben hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass nichts dazu vorgetragen sein muss, weil Richter vielleicht sich für Sie günstige Punkte heraussuchen, um eine Klage loszuwerden.

An wen richtet man den Antrag auf Ruhen des Verfahrens?
Das hängt davon ab. Wenn eine Klage bereits bei Gericht anhängig ist, dann Antrag auf Ruhen zum Gericht, nachdem die Rundfunkanstalt den Antrag auf Wiederaufgreifen bekommen hat. Die Anfechtungsklage bei Gericht würde unter der Annahme, dass der Bescheid so nicht hätte erstellt werden dürfen also rechtswidrig sei, wenn nicht gar nichtig und das jetzt durch den Antrag durch die LRA selbst festgestellt werden kann, hinfällig.

Die Alternative wäre wahrscheinlich direkt ein Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit, bei Gericht, was jedoch u.U. zusätzliche Kosten verursachen könnte.
Eine einzelne Klageart zur Feststellung der Rechtswidrigkeit gibt es dabei vielleicht nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2019, 13:11 von Bürger«

D
  • Beiträge: 3
Wie ist das mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG und Restitutionsklage gem. §580 ZPO nach Abschluss eines Verfahrens am Verwaltungsgericht (mit ergangenem Urteil)?

Angenommen, Selbständiger X hat für seinen Betrieb - den erstmals 2017 Zwangsanmeldung und Festsetzungsbescheid ereilten - ein Verfahren wegen Verjährung von Beiträgen vor dem VG ins Rollen gebracht.
Das Urteil sei angenommenerweise zwischenzeitlich im Sommer 2019 - mit dem üblichen Totschlagargument der unzulässigen Rechtsausübung - ergangen.
X habe - mangels dazu bereitwilligen RA und fehlender eigener Zeit/ Rechtskenntnisse den bequemen = falschen Weg gewählt, auf die Berufung vor dem OVG verzichtet und den festgesetzten Streitwert beglichen.
Nunmehr hat X von der fehlenden Rechtsgrundlage der auch ihm zugegangenen automatisiert erstellten Bescheide erfahren.

Klar ist X, daß er dem ÖR seines Bundeslandes den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verabreichen muß - kann/ soll er das auch dem mit seiner Sache ehemals befassten VG antun?

Man dankt schon vorab für kompetente Anregungen ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2019, 21:31 von DumbTV«

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  • Beiträge: 3.167
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wie ist das mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG und Restitutionsklage gem. §580 ZPO nach Abschluss eines Verfahrens am Verwaltungsgericht (mit ergangenem Urteil)?

Allgemein könnte man sagen, einfach mal ausprobieren.
Im fiktiven Fall könnte davon ausgegangen worden sein, dass die Festsetzungsbescheide aus dem Urteil nach zwei Monaten, nachdem das Urteil zugestellt wurde, rechtskräftig geworden sind. Nach dieser Frist könnte man auch ein Schreiben des VG erhalten haben, indem das VG darauf hinweist, dass das Urteil nun rechtskräftig ist und somit könnte die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen vorliegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2019, 21:31 von DumbTV«
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P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Da mir nun von mehreren Mitstreitern berichtet wurde, daß sie trotz ihrer Argumentation bzw. dem Stellen des Antrags nach § 51 VwVfG Widerspruchsbescheide erhalten haben, die sich jedoch mit keiner Silbe auf ihre Argumentation einlassen, wurde ich gebeten zu fragen, ob es hier noch weitere Erfahrungen gibt.
Vielen Dank!


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  • IP logged
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 75
Nach dieser Frist könnte man auch ein Schreiben des VG erhalten haben, indem das VG darauf hinweist, dass das Urteil nun rechtskräftig ist und somit könnte die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen vorliegen.
Bedeutet dies, dass ein Wiederaufgreifen erst Sinn macht wenn die Bestätigung dass das Urteil rechtskräftig ist, ins Haus flattert, oder sollte man das vorsorglich machen?

Da mir nun von mehreren Mitstreitern berichtet wurde, daß sie trotz ihrer Argumentation bzw. dem Stellen des Antrags nach § 51 VwVfG Widerspruchsbescheide erhalten haben, die sich jedoch mit keiner Silbe auf ihre Argumentation einlassen, wurde ich gebeten zu fragen, ob es hier noch weitere Erfahrungen gibt.
Vielen Dank!
Dem möchte ich mich anschließen. Mir ist immer noch nicht klar, was ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bringen soll, wenn man das bei der "Behörde" beantragt, die ja ohnehin "Antragsgegnerin" ist, sprich den Halsabschneidern vom Schundfunk selbst (wie hier beschrieben: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread] https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html).
Die lehnen das ab, oder schreiben sonst irgend ein zusammenhangloses Zeug, wie sie es bisher auch gemacht haben und der Zahlungszwang nach abgelehnter Zulassung auf Berufung kann nicht verhindert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2019, 21:35 von DumbTV«

  • Beiträge: 7.279
Wurde schon einmal die Mißachtung eines Urteils bzw. sogar eines BVerfG-Entscheid selbst mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen? Dieses müsste doch auch möglich sein?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 691
Da mir nun von mehreren Mitstreitern berichtet wurde, daß sie trotz ihrer Argumentation bzw. dem Stellen des Antrags nach § 51 VwVfG Widerspruchsbescheide erhalten haben, die sich jedoch mit keiner Silbe auf ihre Argumentation einlassen, wurde ich gebeten zu fragen, ob es hier noch weitere Erfahrungen gibt.
Vielen Dank!

Ich konnte Dir leider nicht ganz folgen. Meintest Du, es gäbe Mitstreiter, die auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens lediglich als Antwort Widerspruchsbescheide erhalten haben?
(Dass Widerspruchsbescheide auf keinerlei wichtige Argumente eingehen, wissen wir ja bereits.)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Bedeutet dies, dass ein Wiederaufgreifen erst Sinn macht wenn die Bestätigung dass das Urteil rechtskräftig ist, ins Haus flattert, oder sollte man das vorsorglich machen?

Mir ist immer noch nicht klar, was ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bringen soll, wenn man das bei der "Behörde" beantragt, die ja ohnehin "Antragsgegnerin" ist, sprich den Halsabschneidern vom Schundfunk selbst (wie hier beschrieben: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html).

Es wird vorsorglich auf das Thema des Threads hingewiesen:
"Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG"
§ 51 Abs. 1 VwVfG sollte selbsterklärend sein:
Zitat
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden,
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html

Es sollte nicht um spekulative Fragen gehen, z.B. "was etwas bringen soll", sondern zunächst der Hinweis, dass jede Person ihre Rechte nutzen kann. Es wird sich zeigen und hier diskutiert, was ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bringen wird und was die nächsten Schritte in einem fiktiven Fall sein könnten, hierzu müssen aber zunächst die Anträge gestellt werden!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2019, 17:33 von Bürger«
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o
  • Beiträge: 1.567
Wäre mal gut, den Denkfehler explizit zu machen.

Ein "Wiederaufgreifen des Verfahrens" hat ja nur bei bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheiden irgendeinen Sinn.

Wenn auf einen solchen Antrag ein Widerspruchsbescheid kam, heißt das, dass der Festsetzungsbescheid noch gar nicht bestandskräftig war. Das wird er erst, wenn z.B. hier nach dem Widerspruchsbescheid die Frist für eine Klage tatenlos verstrichen ist.

Als Antwort auf einen Festsetzungsbescheid ist der Antrag "Wiederaufgreifen des Verfahrens" ein verfehltes Rechtsmittel. Die LRA wird daraus einen Widerspruch gemacht haben, um überhaupt irgendwas zu bescheiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2019, 01:56 von Bürger«

 
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